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Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften1# (Verbandsgesetz) der EKvW zwischen der Ev. Kirchengemeinde Ummeln und dem
Ev. Kirchenkreis Gütersloh

Vom 21. Januar 2015

(KABl. 2015 S. 63)

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Präambel

Die ganze Fülle des christlichen Lebens findet Gehör und Ausdruck in der Musik. Im Medium der Musik verdichten sich Grundvollzüge christlicher Existenz. Im Hören, Singen und Musizieren erhält die christliche Freiheit eine klingende Gestalt. Die Kirche der Freiheit achtet daher die Gottesgabe der Musik in besonderer Weise. Kirchenlied und Kirchenmusik zählen zu den größten Schätzen der evangelischen Kirche. Wo zum Wohl der Menschen musiziert und gesungen wird, erweist das Evangelium seine einladend-ausstrahlende Kraft durch Klänge und Rhythmen.
Gleichwohl steht die Kirchenmusik wie die Kirche insgesamt vor erheblichen Konzentrations- und Umwandlungsprozessen, die sie in sämtlichen Strukturen betrifft. Die Vorhaltung einer ansprechenden hauptamtlichen Kirchenmusikstelle wird für einzelne kirchliche Körperschaften in zunehmendem Maß nicht mehr möglich sein.
Um auch künftig die Attraktivität des hauptamtlichen Kirchenmusikberufs in den Regionen des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh zu gewährleisten und damit die kirchenmusikalische Qualität in der Fläche des Kirchenkreises zu erhalten, schließen die Ev. Kirchengemeinde Ummeln und der Ev. Kirchenkreis Gütersloh zur nachhaltigen Sicherung kirchenmusikalischer Professionalität und Qualität sowie zur Sicherstellung der kirchenmusikalischen Nachwuchsförderung im Bereich des Ev. Kirchenkreises Gütersloh diese Vereinbarung.
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§ 1
Kirchenmusikalische Arbeit

Die Kirchenmusikalische Arbeit im Bereich des Ev. Kirchenkreises Gütersloh sowie in der Ev. Kirchengemeinde Ummeln ist gemeinsame Aufgabe des Ev. Kirchenkreises Gütersloh und der Ev. Kirchengemeinde Ummeln. Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgaben wird der Ev. Kirchengemeinde Ummeln übertragen. Die gemeinsame Aufgabe wird wahrgenommen im Rahmen einer hauptberuflichen B-Kirchenmusikstelle (59 %).
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§ 2
Anstellungsträgerschaft

Anstellungsträger für die nach dieser Vereinbarung geregelten hauptberuflichen B-Kirchenmusikstelle (59 %) ist die Ev. Kirchengemeinde Ummeln.
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§ 3
Aufgabenverteilung

Die jeweils in den kirchlichen Körperschaften zu erledigenden kirchenmusikalischen Aufgaben werden in einer zwischen den Vereinbarungspartnern abzustimmenden Dienstanweisung für die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber festgelegt. Der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber ist dabei die Funktion der Kreiskantorin oder des Kreiskantors zu übertragen.
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§ 4
Kosten

Die anteiligen Personalkosten für eine hauptberufliche B-Kirchenmusikstelle (59 %) werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Dienstanweisung und der darin geregelten anteiligen Aufgabenverteilung in der jeweiligen Körperschaft ausgewiesen. Diese Stelle kann auch in einem geringeren Umfang als 59 % besetzt werden, jedoch nicht weniger als 50 %.
Die im Zusammenhang mit der Ausübung der kirchenmusikalischen Tätigkeit vor Ort entstehenden Sachkosten sind von der jeweilig örtlich zuständigen Körperschaft zu tragen, soweit im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.
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§ 5
Zusammenarbeit

Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen jeweils in Abstimmung mit sämtlichen Vereinbarungspartnern.
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§ 63#
Laufzeit, Kündigung, Aufhebung

Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Wirkung vom 1. Februar 2015 und ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2016; sie verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einem Vereinbarungspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Kalenderjahresende hin gekündigt wird.
Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016.
Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung sämtlicher Vereinbarungspartner jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2016.
Eine Kündigung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.

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1 ↑ Nr. 60.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. Februar 2015.