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####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 85#
Satzung für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hartum-Holzhausen
Vom 11. Mai 2015
(KABl. 2015 S. 123)
Präambel
1 Die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Hartum und Holzhausen-Nordhemmern bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hartum-Holzhausen.
2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hartum-Holzhausen gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# (KO) die folgende Satzung.
3 Ihre Intention ist es, eine gute Balance zwischen Einheit und Vielfalt zu ermöglichen.
#§ 1
Leitung der Gemeinde
(
1
)
1 Die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hartum-Holzhausen liegt beim Presbyterium. 2 Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst und die Aufgaben der Kirchengemeinde.
(
2
)
Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium gemäß Artikel 74 KO2# Bezirksausschüsse und Fachausschüsse.
#§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hartum-Holzhausen bildet die drei Gemeindebezirke
Hahlen (1),
Hartum (2) und
Holzhausen-Nordhemmern (3).
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen vom Presbyterium übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet. 2 Dem Bezirksausschuss gehören an:
- die zum Gemeindebezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- bis zu fünf Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
4
)
1 Die Zahl der Mitglieder aus dem Presbyterium soll der Zahl der berufenen Mitglieder entsprechen. 2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
5
)
1 Der Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Mitglied des Presbyteriums sein.
(
6
)
1 Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und allen Mitgliedern des Presbyteriums sowie des Bezirksausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des jeweiligen Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Presbyterien.
(
7
)
1 Die Bezirksausschüsse haben die Aufgabe, das kirchliche Leben in den Gemeindebezirken ortsnah zu planen, zu fördern, zu koordinieren und verantwortlich zu leiten und zu begleiten.
2 Die Bezirksausschüsse entscheiden über die
- Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben,
- Schwerpunkte der Gemeindearbeit vor Ort,
- Planung der ortsnahen Gottesdienste,
- Planung besonderer kirchlicher Veranstaltungen vor Ort,
- Nutzung der örtlichen Gebäude.
3 Die Bezirksausschüsse beraten
- über die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
- über die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
- über Einstellung, Kündigung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen in Personalangelegenheiten im Rahmen des Stellenplanes bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und bereiten die dafür notwendigen Beschlüsse des Presbyteriums beschlussreif vor,
- bei der Pfarrwahl und leiten ihr Votum weiter,
- bei der Erstellung der Dienstanweisung für die dem Bezirk zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer,
- bei der Besetzung des Bezirksausschusses.
§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hartum-Holzhausen bildet folgende Fachbereiche:
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- Kinder- und Jugendarbeit.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen vom Presbyterium übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen. 2 Bei der Berufung durch das Presbyterium ist eine gleichmäßige Berücksichtigung der verschiedenen Gemeindebezirke anzustreben.
(
4
)
Der dem Fachausschuss angehörende Pfarrer oder die dem Fachausschuss angehörende Pfarrerin übernimmt den Vorsitz.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist berechtigt, soweit sie oder er nicht selbst Mitglied der Fachausschüsse ist, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen.
(
6
)
1 Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und allen Mitgliedern des Presbyteriums sowie des Fachausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des jeweiligen Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss
für die Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Dem Ausschuss gehören an:
- je Tageseinrichtung ein gewähltes Mitglied des Presbyteriums, möglichst aus dem betreffenden Gemeindebezirk,
- ein Pfarrer oder eine Pfarrerin,
- die Leiterinnen oder Leiter der Kindertageseinrichtungen,
- je Tageseinrichtung ein sachkundiges Gemeindeglied, möglichst je ein Elternvertreter aus jeder Tageseinrichtung.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für die Tageseinrichtungen für Kinder zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben,
- die Umsetzung grundsätzlicher Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit in dem Fachbereich.
(
3
)
Der Fachausschuss berät
- grundsätzliche Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder und bringt sie in das Presbyterien zur Beschlussfassung ein,
- über Einstellung, Kündigung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen in Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Leitungsstelle im Rahmen des Stellenplanes bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereiches und bereitet die dafür notwendigen Beschlüsse des Presbyteriums beschlussreif vor,
- über die für die Tageseinrichtungen für Kinder zu beantragenden Finanzmittel und meldet diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an. Zu dieser Beratung werden Vertreter der Gemeinde Hille eingeladen,
- über die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen bei den Tageseinrichtungen für Kinder, leitet die Anträge zur Beschlussfassung weiter und meldet die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an.
§ 5
Fachausschuss
für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(
1
)
Dem Ausschuss gehören an:
- drei gewählte Mitglieder des Presbyteriums, möglichst eins aus jedem Gemeindebezirk,
- ein Pfarrer oder eine Pfarrerin,
- eine in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hauptberuflich tätige Mitarbeiterin oder ein in der Arbeit mit Kindern und Jugendarbeit hauptberuflich tätiger Mitarbeiter,
- bis zu drei ehrenamtlich in der Arbeit mit Kindern und Jugendarbeit Mitwirkende.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den Fachbereich zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben,
- die Umsetzung grundsätzlicher Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit in dem Fachbereich.
(
3
)
Der Fachausschuss berät
- grundsätzliche Überlegungen und Zielvorstellungen für den Fachbereich und bringt sie in das Presbyterium zur Beschlussfassung ein,
- über Einstellung, Kündigung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen in Personalangelegenheiten im Rahmen des Stellenplanes bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereiches und bereitet die dafür notwendigen Beschlüsse des Presbyteriums beschlussreif vor,
- über die für den Fachbereich zu beantragenden Finanzmittel und meldet diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an.
§ 6
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Presbyterium, Bezirksausschüsse und Fachausschüsse der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hartum-Holzhausen sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 7
Geschäftsordnung
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 85#
Schlussbestimmung
1 Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2 Die Satzung tritt nach Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. September 2015 in Kraft. 3 Die Satzung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.