.§ 12#
§ 24#
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 31.12.2004
Geltungszeitraum bis: 30.07.2015
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Arnsberg
Vom 2. November 2004
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Arnsberg | 6. Oktober 2011 | § 1 Abs. 3 | gestrichen | |
§ 2 Abs. 2 | gestrichen |
Die Evangelische Kirchengemeinde Arnsberg gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß den Artikeln 74 und 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen1# folgende Satzung:
####§ 12#
Presbyterium
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
2
)
1 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Pfarrwahl,
- die Entwicklung eines Gesamtkonzepts evangelisch-kirchlichen Handelns für die Kirchengemeinde,
- die Zielsetzung, Planung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Stellenplan.
2 Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
3
)
- gestrichen -
(
4
)
1 Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter. 2 Führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen jährlich nach einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung. 3 Die oder der Vorsitzende des vorhergehenden Jahres übernimmt den stellvertretenden Vorsitz. 4 Überträgt das Presbyterium den Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter, regelt es zugleich die Stellvertretung und den Beginn der Amtszeit. 5 Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 6 Wiederwahl ist möglich.
#§ 24#
Gemeindebezirke und Bezirksausschüsse
(
1
)
Die Kirchengemeinde gliedert sich in die folgenden Bezirke:
- Bezirk Erlöserkirche
- Bezirk Auferstehungskirche
- Bezirk Dietrich-Bonhoeffer-Kirche
(
2
)
- gestrichen -
(
3
)
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeindearbeit.
(
5
)
Die Bezirksausschüsse beraten über alle Angelegenheiten, die den Bezirk betreffen, insbesondere:
- die Planung und Koordinierung der Aufgaben der Kirchengemeinde im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Gemeindearbeit;
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an.
(
6
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
- Schwerpunkte der gemeindlichen Arbeit und deren Durchführung auf der Bezirksebene;
- die Durchführung der missionarisch – diakonischen Aufgaben, der Seelsorge, der Erwachsenenbildung, der Jugendarbeit, der Seniorenarbeit
- die Verwendung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel.
(
7
)
Mitglieder in den Bezirksausschüssen sind:
- die Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber und die Pfarrstellenverwalterinnen oder Pfarrstellenverwalter des betreffenden Gemeindebezirks;
- die Presbyterinnen und Presbyter des jeweiligen Gemeindebezirks;
- vier durch das Presbyterium berufene Gemeindeglieder des jeweiligen Gemeindebezirks, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen.
- Das Presbyterium beruft nach jeder Presbyteriumswahl die Mitglieder der Bezirksausschüsse.
- Der Bezirksausschuss wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte und regelt die Stellvertretung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(
8
)
1 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern der anderen Ausschüsse sowie dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. 2 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmung und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung5# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit werden Fachausschüsse berufen für
- Finanzen und Strukturen,
- Bau- und Liegenschaften,
- Personal.
(
2
)
1 Das Presbyterium beruft nach jeder Presbyteriumswahl die Mitglieder der Fachausschüsse gem. Art. 74 KO6#. 2 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und deren Stellvertretungen werden gleichfalls vom Presbyterium bestimmt. 3 Vorsitzende der Fachausschüsse müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. 4 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(
3
)
1 Die Fachausschüsse tagen bei Bedarf. 2 Die Vorsitzenden sorgen für die Ausführung der gefassten Beschlüsse innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit und informieren das Presbyterium über die Arbeit des Ausschusses.
(
4
)
Der oder die Vorsitzende des Presbyteriums kann jederzeit an Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
(
5
)
1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern der anderen Ausschüsse sowie dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. 2 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmung und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung7# für die Presbyterien.
(
6
)
Alle Fachausschüsse sollen eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der kreiskirchlichen Verwaltung pflegen.
(
7
)
1 Grundlage für die Arbeit der Fachausschüsse ist der geltende Haushaltsplan und der Stellenplan. 2 Die jeweiligen Haushaltsansätze dürfen nicht überschritten werden. 3 Maßnahmen, die die entsprechenden Mittelansätze überschreiten würden, sind dem Presbyterium zur Entscheidung vorzulegen.
#§ 4
Finanzen und Strukturen
(
1
)
Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten vor:
- Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldung der übrigen Ausschüsse,
- Erstellung von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Erstellung des Entwurfs zur Abnahme der Jahresrechnung,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Maßnahmen zur Steuerung und Konsolidierung der Finanzen und Erstellung einer perspektivischen Finanzplanung,
- Erschließung weiterer Finanzierungsmöglichkeiten.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
- Durchführung der Haushaltspläne;
- Durchführung einer Haushaltssperre bzw. eines Ausgabestopps bei Überschreitung einzelner Haushaltsstellen.
(
3
)
Dem Fachausschuss gehören an:
#- die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister, die zugleich den Vorsitz des Ausschusses führen;
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums
- zwei weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
§ 5
Bau und Liegenschaften
(
1
)
Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten vor:
- Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken,
- Erstellen des Entwurfs zur Abnahme von Endabrechnungen von Bauunterhaltungsmaßnahmen,
- Erstellen und Fortschreibung einer Prioritätenliste für Baumaßnahmen.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet nach Anhörung des betreffenden Bezirksausschusses über:
- Bauunterhaltung und Bewirtschaftung aller gemeindeeigenen Gebäude im Rahmen der entsprechenden Haushaltspläne,
- Bereitstellung und Erneuerung des Inventars im Rahmen der entsprechenden Haushaltspläne,
- Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten und Grundstücken,
- Nachfolgeentscheidungen bei bereits vergebenen Erbbaurechten,
- Versicherung für die Gebäude und Liegenschaften,
- Stellungnahmen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
(
3
)
Der Fachausschuss führt regelmäßige Begehungen der Gebäude und Grundstücke durch, veranlasst und überwacht die Durchführung der erforderlichen Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der entsprechenden Haushaltsansätze oder der vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungspläne.
(
4
)
Dem Fachausschuss gehören an:
#- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister, die zugleich den Vorsitz des Ausschusses führen;
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums;
- zwei weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
§ 6
Personal
(
1
)
Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten vor:
- Einstellung, Vertragsänderung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde der Vergütungsgruppe Vb BAT-KF und höher,
- erforderliche arbeitsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht,
- Angelegenheiten der Personalplanung und Personalentwicklung.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die einen Bezirk betreffen, nach Anhörung des entsprechenden Bezirksausschusses und in allen Personalangelegenheiten des Kindergartens im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Stellenplans über:
- Einstellung und Vertragsänderung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde der Vergütungsgruppe bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT-KF;
- Angelegenheiten der Eingruppierung und der Stellenbeschreibung,
- Gewährung von Sonderurlaub und Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen,
- Durchführung von Jahresdienstgesprächen mit Mitarbeitenden.
(
3
)
Dem Fachausschuss gehören an:
#- einer der Trägervertreter der Kirchengemeinde in der Tageseinrichtung für Kinder, der zugleich den Vorsitz des Ausschusses führt;
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums;
- zwei weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Presbyterium, Bezirks- und Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich gegenseitig die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die einen anderen Ausschuss berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 8
Schlussbestimmungen8#
(
1
)
Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
#
2 ↑ § 1 Abs. 3 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Arnsberg vom 6. Oktober 2011.
2 ↑ § 1 Abs. 3 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Arnsberg vom 6. Oktober 2011.