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Geltungszeitraum von: 01.12.2008

Geltungszeitraum bis: 30.08.2015

Satzung für eine gemeinsame Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Bochum

Vom 14. Juni 2008

(KABl. 2008 S. 304)

Die Kreissynode beschließt für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bochum gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung.
Eine Überprüfung der Satzung erfolgt nach zwei Jahren, spätestens im Jahre 2011.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) In gemeinsamer Verantwortung für die evangelischen Kindertageseinrichtungen bildet der Kirchenkreis Bochum eine Kindergartengemeinschaft zwecks einer gemeinsamen Trägerschaft.
( 2 ) Die Arbeit der Evangelischen Kindertageseinrichtungen ist eingebunden in die Arbeit der Kirchengemeinden.
Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und haben einen ganzheitlichen evangelischen Bildungs- und Erziehungsauftrag.
( 3 ) Der Auftrag der Arbeit der Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen des Landes NRW sowie den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW3#.
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§ 2
Trägerschaft

( 1 ) Die Übertragung der Trägerschaft auf die Kindergartengemeinschaft erfolgt durch entsprechende Beschlüsse des betreffenden Presbyteriums und des Leitungsausschusses. Eine Übertragung der Trägerschaft kann frühestens zum 1. Dezember 2008 erfolgen.
( 2 ) Die Übertragung der Trägerschaft auf die Kindergartengemeinschaft kann durch Presbyteriumsbeschluss mit einjähriger Frist zum Ende des Kindergartenjahres gekündigt werden.
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§ 3
Leitung

( 1 ) Die Leitungsverantwortung für die Kindergartengemeinschaft liegt bei der Kreissynode.
( 2 ) Die Kreissynode beruft einen Leitungsausschuss.
( 3 ) Die Kreissynode beschließt den Haushaltsplan der Kindergartengemeinschaft.
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§ 4
Leitungsausschuss

( 1 ) Die Kreissynode beruft den Leitungsausschuss für die Dauer von vier Jahren. Die Anzahl der Pfarrerinnen und Pfarrer darf nicht mehr als die Hälfte aller Mitglieder betragen.
( 2 ) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
  1. ein vom KSV benanntes Mitglied;
  2. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchengemeinden aus den Presbyterien.
( 3 ) Beratende Mitglieder sind:
  1. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einrichtungsleitungen;
  2. Geschäftsführung und Fachberatung;
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltung des Kreiskirchenamtes.
( 4 ) Für die Mitglieder nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Buchstabe a sind Stellvertretungen zu berufen.
( 5 ) Der Leitungsausschuss wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
( 6 ) Zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Presbyterien aus den betreffenden Kirchengemeinden nehmen zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt mit Stimmrecht am Leitungsausschuss teil, wenn deren Einrichtung von erheblichen Veränderungen der Platzzahl oder von der Einstellung oder Entlassung der Leitung betroffen ist.
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§ 5
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss beaufsichtigt und berät die Geschäftsführung bei der Erfüllung ihres Auftrages, die Geschäfte der Kindergartengemeinschaft zu führen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
( 3 ) Seine Aufgaben sind vor allem:
  1. Festlegung von Grundsätzen und Rahmen der Arbeit der Kindertageseinrichtungen;
  2. Weiterentwicklung einer gemeinsamen evangelischen Konzeption unter Einbeziehung der jeweiligen Gemeindekonzeptionen, Sicherstellung der Qualitätsentwicklung und Evaluation der Arbeit;
  3. Erstellung des Haushaltsplanes für die Kindergartengemeinschaft und der Wirtschaftspläne für die einzelnen Einrichtungen;
  4. Erstellung von Richtlinien für die Personalbewirtschaftung;
  5. Beschlussfassung über die Übernahme einer Trägerschaft;
  6. Einstellungen und Entlassungen, sofern diese nicht an die Geschäftsführung delegiert werden;
  7. Entscheidungen über erhebliche Veränderungen der Platzzahl.
( 4 ) Er ist der Kreissynode und dem KSV gegenüber berichtspflichtig.
( 5 ) Er hat eine rechtzeitige Informationspflicht in allen Fällen des § 4 Absatz 6 gegenüber den betreffenden Presbyterien.
( 6 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal jährlich die Vertreterinnen und Vertreter der Presbyterien, insbesondere jene, die in den Rat der Kindertageseinrichtungen entsandt sind, zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Der KSV beruft im Benehmen mit dem Leitungsausschuss die Geschäftsführung.
( 2 ) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Kindergartengemeinschaft. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Leitungsausschusses;
  2. Ausführung und Umsetzung des Haushaltsplanes und der Personalrichtlinien;
  3. Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden, soweit ihr diese Aufgabe vom Leitungsausschuss übertragen wird, dabei ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung zu beteiligen;
  4. Personalbewirtschaftung der Einrichtungen;
  5. Controlling der Betriebskosten, Haushalts- und Wirtschaftspläne;
  6. Beantragung von Fördermitteln, Beihilfen und Zuschüssen;
  7. Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Öffentlichkeitsreferat des Kirchenkreises;
  8. Zusammenarbeit mit Ämtern und Organisationen.
( 3 ) Die Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Kreiskirchenamtes erfolgt im Rahmen einer zu schließenden Vereinbarung.
( 4 ) Die Geschäftsführung beruft in der Regel viermal jährlich die Fachkonferenz der Leitungen der Kindertageseinrichtungen ein.
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§ 7
Mitwirkung des Presbyteriums

( 1 ) Die Presbyterien wirken an der Leitung der Kindertageseinrichtungen mit:
  1. durch Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in den Rat der Kindertageseinrichtung;
  2. durch Teilnahme an den Sitzungen des Leitungsausschusses, wenn deren dem Kindergartenverbund übertragene Einrichtung von erheblichen Veränderungen der Platzzahl oder von der Einstellung oder Entlassung der Leitung betroffen sind.
( 2 ) Mit dem Presbyterium wird die Nutzung des Gebäudes und des Kindergartengeländes vertraglich geregelt.
( 3 ) Die Presbyterien wirken bei der Konzeptionsentwicklung und der Qualitätssicherung ihrer Kindertageseinrichtungen insbesondere durch die Erarbeitung einer Gemeindekonzeption mit.
( 4 ) Die inhaltliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinde und ihrer Kindertageseinrichtung umfasst insbesondere folgendes:
  1. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
  2. die religions- und gemeindepädagogische Arbeit;
  3. die Zusammenarbeit bei Gemeindefesten, Gemeindeveranstaltungen und Kindergartenveranstaltungen;
  4. die Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen;
  5. die Teilnahme der oder des vom Presbyterium beauftragten Pfarrerin oder Pfarrers an den Dienstbesprechungen;
  6. die regelmäßige Einladung der Leitung der Kindertageseinrichtung in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprachen;
  7. die örtliche Öffentlichkeitsarbeit;
  8. die Unterstützung der Kindertageseinrichtungen durch das Presbyterium.
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§ 8
Fachkonferenz der Leitungen der Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen werden in der Regel mindestens viermal jährlich von der Geschäftsführung zur Fachkonferenz eingeladen.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz hat ein Vorschlagsrecht für die Vertretung der Leitungen im Leitungsausschuss.
( 4 ) Die Fachkonferenz hat das Recht, Anträge an den Leitungsausschuss zu stellen.
( 5 ) Die Teilnahme ist für die Leitungen verpflichtend.
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§ 9
Dienst- und Fachaufsicht

Dienst- und Fachaufsicht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung, wie folgt geregelt:
  1. Die Dienst- und Fachaufsicht über Geschäftsführung und Fachberatung liegen beim Leitungsausschuss;
  2. die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitung der Einrichtungen liegen bei der Geschäftsführung;
  3. die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden in den Einrichtungen liegen bei der Leitung der Einrichtungen.
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§ 10
Änderung der Satzung

Die Kreissynode beschließt über Änderung und Aufhebung der Satzung.
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§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Dezember 2008 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 335