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Geltungszeitraum von: 30.11.2012

Geltungszeitraum bis: 31.07.2015

Satzung
der Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen

Vom 4. Juni 2012

(KABl. 2012 S. 257)

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Präambel

Die Kirche lebt aus dem Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi. Auf dieser Grundlage gibt die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen sich für die Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium geleitet. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
( 2 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 3 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Fachausschüsse im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 und 3 KO4#.
( 4 ) Das Presbyterium kann für die Arbeit der Fachausschüsse Rahmenbeschlüsse fassen.
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§ 2
Fachausschüsse und beratende Ausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in folgenden Fachbereichen bildet das Presbyterium Fachausschüsse:
  • Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik (§ 6),
  • Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (§ 7),
  • Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit (§ 8),
  • Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten (§ 9),
  • Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten (§ 10),
  • Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (§ 11),
  • Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen (§ 12).
( 2 ) Für einzelne oder zeitlich begrenzte Aufgaben können das Presbyterium oder die Fachausschüsse beratende Ausschüsse einberufen, in denen auch andere sachkundige Personen in ökumenischer Weise mitwirken. Den Vorsitz führt jeweils ein Mitglied des Presbyteriums. Die Arbeitsergebnisse werden schriftlich festgehalten und in den Fachausschuss und das Presbyterium eingebracht.
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§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen. Die Zahl der Mitglieder je Fachausschuss ist auf neun begrenzt.
( 2 ) Dabei werden bis zu fünf Mitglieder des Presbyteriums in die Fachausschüsse berufen.
( 3 ) Dazu werden bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder in die Fachausschüsse berufen. Diese müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
( 4 ) Des Weiteren werden bis zu zwei haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende in die Fachausschüsse berufen.
( 5 ) Die Zahl der sachkundigen Gemeindeglieder zzgl. der Zahl der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums im Fachausschuss nicht erreichen.
( 6 ) Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister können an allen Sitzungen der Fachausschüsse, deren Mitglied sie nicht sind, mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge einbringen. Ihnen sind die Sitzungstermine und Tagesordnungen zuzuleiten.
( 8 ) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
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§ 4
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu leiten, zu fördern, zu koordinieren bzw. durchzuführen. Sie unterbreiten dem Presbyterium Vorschläge in Personalangelegenheiten.
( 2 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die erste Sitzung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen.
( 3 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums termingerecht zur nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. Die Erstschrift der Niederschrift ist dem Gemeindebüro zuzuleiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5# über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
( 4 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
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§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Berühren Angelegenheiten die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse, ist in gegenseitigem Einvernehmen zu entscheiden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
( 3 ) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums finden sich im Bedarfsfall der oder die Vorsitzende des Presbyteriums, die Fachausschussvorsitzenden sowie die Kirchmeister und Kirchmeisterinnen zu einem Abstimmungsgespräch zusammen.
( 4 ) Soweit das Presbyterium ein Umweltmanagementsystem beschlossen hat, unterstützen die Fachausschüsse die Umweltmanagementbeauftragte oder den Umweltmanagementbeauftragten. Bei ihren Beratungen, Planungen und Beschlüssen sind die Umweltleitlinien und Vorgaben des Umweltmanagements zu berücksichtigen.
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§ 6
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik berät, fördert und koordiniert die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde in ihrer Vielgestaltigkeit. Er begleitet alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Gottesdienstgestaltung und Kirchenmusik beteiligt sind.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung aller gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit. Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit beim Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen an. Er stellt den Arbeitsmittelbedarf für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde fest. Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und Konzeptionen der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit sowie über Reparaturen und Anschaffungen von Arbeitsmitteln. Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit. Er sorgt für die Ausbildung und begleitet die Lektorinnen und Lektoren, Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer, Küsterinnen und Küster.
Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
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§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit berät, fördert und koordiniert die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und in den Tageseinrichtungen für Kinder. Er koordiniert die Arbeit mit anderen Trägern. Er begleitet alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung kirchengemeindlicher evangelischer Kinder- und Jugendarbeit, über das Zusammenwirken mit anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Kinder- und Jugendarbeit. Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit beim Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen an. Er stellt den Raumbedarf für die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde fest. Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und Konzeptionen der Kinder- und Jugendarbeit. Er begleitet die Gruppen und Einrichtungen. Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit. Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Kinder- und Jugendarbeit und für die Tageseinrichtungen für Kinder bereitgestellten Haushaltsmittel. Er nimmt Stellung zu Fragen der Kinder- und Jugendarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
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§ 8
Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit berät, fördert und koordiniert die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde. Er koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Trägern und hält die Verbindung zur Diakonie des Evangelischen Kirchenkreises Unna. Er koordiniert und fördert die Erwachsenenbildung in der Kirchengemeinde. Er begleitet die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über Koordinationsmaßnahmen mit kirchlichen und kommunalen Stellen und über die Entwicklung und Zielsetzung der Diakonie und Erwachsenenarbeit. Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen. Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie und Erwachsenenarbeit beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an. Er stellt den Raum- und Materialbedarf für Erwachsenenarbeit und Diakonie fest.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und die Konzeption der Erwachsenenarbeit. Er entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Diakonie und Erwachsenenarbeit. Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Diakonie und Erwachsenenarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel. Er nimmt Stellung zu Fragen der Diakonie und Erwachsenenarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
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§ 9
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für den Erhalt, die Pflege und die Ordnung der Friedhöfe der Kirchengemeinde. Der Fachausschuss ist zuständig für die Vermietung, Verpachtung und Instandhaltung der Friedhofsgebäude und -flächen. Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Friedhofsgebäude und -flächen.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen von Friedhofsgebäuden. Er berät über Friedhofssatzungen, Bereitstellung von Flächen für unterschiedliche Bestattungsarten und -formen. Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen und meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für den Erhalt der Friedhöfe beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. Er entscheidet über die Vermietung und Verpachtung von Friedhofsgebäuden und -grund. Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Friedhöfe bereitgestellten Haushaltsmittel. Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
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§ 10
Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten ist zuständig für den Erhalt, die Pflege und die Neubauten kirchlicher Gebäude. Der Fachausschuss ist zuständig für die Vermietung und Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude. Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten. Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie über Bauaufträge und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. Er entscheidet über die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften. Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für Gebäude und Gebäudeunterhaltung bereitgestellten Haushaltsmittel. Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
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§ 11
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Herstellung von Öffentlichkeit. Er organisiert die Pressearbeit und die Veröffentlichungen der Kirchengemeinde. Der Fachausschuss ist zuständig für die Redaktion des Gemeindebriefes der Kirchengemeinde und für gezielte Werbung.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über mediale Arten und Formen der Weitergabe von Informationen und Werbung aus dem gemeindlichen Leben an die Öffentlichkeit. Er unterstützt die Redaktionsarbeit des Gemeindebriefes. Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten. Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Öffentlichkeitsarbeit beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Aufstellung von Werbeträgern, die Vergabe von Druck-, Gestaltungs- und Veröffentlichungsaufträgen sowie über Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für Öffentlichkeitsarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
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§ 12
Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen koordiniert im Rahmen der Bestimmungen der Kirchenordnung6# und der Verwaltungsordnung (VwO7#) die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und berät das Presbyterium in Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten.
( 2 ) Der Fachausschuss berät und erstellt die Entwürfe von Satzungen sowie den Entwurf des Haushaltsplans der Kirchengemeinde und legt diese dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor. Er bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse den Haushaltsplan der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung. Er erarbeitet Vorschläge zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die Organisation der Verwaltung und über alle Belange, die das gemeindeeigene Kfz betreffen. Er sorgt für die Raumausstattung und die benötigten Arbeitsmaterialien. Er erlässt Grundsätze für die Benutzung gemeindlicher Räume und Einrichtungsgegenstände für nicht gemeindliche Zwecke. Er entwirft Kostendeckungspläne für besondere Vorhaben. Er nimmt Stellung zur Rechnungsprüfung.
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§ 13
Verwaltung

Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
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§ 14
Schlussbestimmungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 158#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 3. März 2009 (KABl. 2009 S. 161) außer Kraft.
( 2 ) Diese Satzung tritt am 31. Juli 2015 außer Kraft. Die Fachausschüsse berichten bis zum 31. Dezember 2014 über ihre Erfahrungen mit dieser Satzung.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 800.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. November 2012.