.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 158#
Geltungszeitraum von: 30.11.2012
Geltungszeitraum bis: 31.07.2015
Satzung
der Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen
Vom 4. Juni 2012
(KABl. 2012 S. 257)
Präambel
1 Die Kirche lebt aus dem Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi. 2 Auf dieser Grundlage gibt die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen sich für die Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
#§ 1
Das Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium geleitet. 2 Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
2
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
3
)
Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Fachausschüsse im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 und 3 KO4#.
(
4
)
Das Presbyterium kann für die Arbeit der Fachausschüsse Rahmenbeschlüsse fassen.
#§ 2
Fachausschüsse und beratende Ausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in folgenden Fachbereichen bildet das Presbyterium Fachausschüsse:
- Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik (§ 6),
- Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (§ 7),
- Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit (§ 8),
- Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten (§ 9),
- Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten (§ 10),
- Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (§ 11),
- Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen (§ 12).
(
2
)
1 Für einzelne oder zeitlich begrenzte Aufgaben können das Presbyterium oder die Fachausschüsse beratende Ausschüsse einberufen, in denen auch andere sachkundige Personen in ökumenischer Weise mitwirken. 2 Den Vorsitz führt jeweils ein Mitglied des Presbyteriums. 3 Die Arbeitsergebnisse werden schriftlich festgehalten und in den Fachausschuss und das Presbyterium eingebracht.
#§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen. 2 Die Zahl der Mitglieder je Fachausschuss ist auf neun begrenzt.
(
2
)
Dabei werden bis zu fünf Mitglieder des Presbyteriums in die Fachausschüsse berufen.
(
3
)
1 Dazu werden bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder in die Fachausschüsse berufen. 2 Diese müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
(
4
)
Des Weiteren werden bis zu zwei haupt- oder nebenberufliche Mitarbeitende in die Fachausschüsse berufen.
(
5
)
Die Zahl der sachkundigen Gemeindeglieder zzgl. der Zahl der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums im Fachausschuss nicht erreichen.
(
6
)
Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(
7
)
1 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister können an allen Sitzungen der Fachausschüsse, deren Mitglied sie nicht sind, mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge einbringen. 2 Ihnen sind die Sitzungstermine und Tagesordnungen zuzuleiten.
(
8
)
Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
#§ 4
Arbeit der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
2 Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu leiten, zu fördern, zu koordinieren bzw. durchzuführen. 3 Sie unterbreiten dem Presbyterium Vorschläge in Personalangelegenheiten.
(
2
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die erste Sitzung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums einberufen.
(
3
)
1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums termingerecht zur nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. 2 Die Erstschrift der Niederschrift ist dem Gemeindebüro zuzuleiten. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5# über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
(
4
)
Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
#§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Berühren Angelegenheiten die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse, ist in gegenseitigem Einvernehmen zu entscheiden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
(
3
)
Zur Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums finden sich im Bedarfsfall der oder die Vorsitzende des Presbyteriums, die Fachausschussvorsitzenden sowie die Kirchmeister und Kirchmeisterinnen zu einem Abstimmungsgespräch zusammen.
(
4
)
1 Soweit das Presbyterium ein Umweltmanagementsystem beschlossen hat, unterstützen die Fachausschüsse die Umweltmanagementbeauftragte oder den Umweltmanagementbeauftragten. 2 Bei ihren Beratungen, Planungen und Beschlüssen sind die Umweltleitlinien und Vorgaben des Umweltmanagements zu berücksichtigen.
#§ 6
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik berät, fördert und koordiniert die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde in ihrer Vielgestaltigkeit. 2 Er begleitet alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Gottesdienstgestaltung und Kirchenmusik beteiligt sind.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung aller gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit. 2 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit beim Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen an. 3 Er stellt den Arbeitsmittelbedarf für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde fest. 4 Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und Konzeptionen der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit sowie über Reparaturen und Anschaffungen von Arbeitsmitteln. 2 Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit. 3 Er sorgt für die Ausbildung und begleitet die Lektorinnen und Lektoren, Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer, Küsterinnen und Küster.
4 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für gottesdienstliche und kirchenmusikalische Arbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
#§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit berät, fördert und koordiniert die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und in den Tageseinrichtungen für Kinder. 2 Er koordiniert die Arbeit mit anderen Trägern. 3 Er begleitet alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über die Entwicklung und Zielsetzung kirchengemeindlicher evangelischer Kinder- und Jugendarbeit, über das Zusammenwirken mit anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Kinder- und Jugendarbeit. 2 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit beim Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen an. 3 Er stellt den Raumbedarf für die Kinder- und Jugendarbeit in der Kirchengemeinde fest. 4 Er erstellt die Kostenkalkulation für Einzelmaßnahmen.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und Konzeptionen der Kinder- und Jugendarbeit. 2 Er begleitet die Gruppen und Einrichtungen. 3 Er sichtet auftretende Problemfelder und entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit. 4 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Kinder- und Jugendarbeit und für die Tageseinrichtungen für Kinder bereitgestellten Haushaltsmittel. 5 Er nimmt Stellung zu Fragen der Kinder- und Jugendarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 8
Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Diakonie und Erwachsenenarbeit berät, fördert und koordiniert die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde. 2 Er koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Trägern und hält die Verbindung zur Diakonie des Evangelischen Kirchenkreises Unna. 3 Er koordiniert und fördert die Erwachsenenbildung in der Kirchengemeinde. 4 Er begleitet die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über Koordinationsmaßnahmen mit kirchlichen und kommunalen Stellen und über die Entwicklung und Zielsetzung der Diakonie und Erwachsenenarbeit. 2 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen. 3 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie und Erwachsenenarbeit beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an. 4 Er stellt den Raum- und Materialbedarf für Erwachsenenarbeit und Diakonie fest.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Arbeitsfelder und die Konzeption der Erwachsenenarbeit. 2 Er entscheidet über die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Diakonie und Erwachsenenarbeit. 3 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Diakonie und Erwachsenenarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel. 4 Er nimmt Stellung zu Fragen der Diakonie und Erwachsenenarbeit bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 9
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für den Erhalt, die Pflege und die Ordnung der Friedhöfe der Kirchengemeinde. 2 Der Fachausschuss ist zuständig für die Vermietung, Verpachtung und Instandhaltung der Friedhofsgebäude und -flächen. 3 Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Friedhofsgebäude und -flächen.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen von Friedhofsgebäuden. 2 Er berät über Friedhofssatzungen, Bereitstellung von Flächen für unterschiedliche Bestattungsarten und -formen. 3 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen und meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für den Erhalt der Friedhöfe beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 2 Er entscheidet über die Vermietung und Verpachtung von Friedhofsgebäuden und -grund. 3 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Friedhöfe bereitgestellten Haushaltsmittel. 4 Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 10
Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Bauwesen und Grundstücksangelegenheiten ist zuständig für den Erhalt, die Pflege und die Neubauten kirchlicher Gebäude. 2 Der Fachausschuss ist zuständig für die Vermietung und Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde. 3 Zu seinen Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude. 2 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten. 3 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie über Bauaufträge und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 2 Er entscheidet über die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften. 3 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für Gebäude und Gebäudeunterhaltung bereitgestellten Haushaltsmittel. 4 Er nimmt Stellung zu Anhörungen und Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#§ 11
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Herstellung von Öffentlichkeit. 2 Er organisiert die Pressearbeit und die Veröffentlichungen der Kirchengemeinde. 3 Der Fachausschuss ist zuständig für die Redaktion des Gemeindebriefes der Kirchengemeinde und für gezielte Werbung.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über mediale Arten und Formen der Weitergabe von Informationen und Werbung aus dem gemeindlichen Leben an die Öffentlichkeit. 2 Er unterstützt die Redaktionsarbeit des Gemeindebriefes. 3 Er erstellt die Kostenkalkulationen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten. 4 Er meldet die erforderlichen Haushaltsmittel für die Öffentlichkeitsarbeit beim Fachausschuss Verwaltung und Finanzen an.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Aufstellung von Werbeträgern, die Vergabe von Druck-, Gestaltungs- und Veröffentlichungsaufträgen sowie über Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 2 Er entscheidet über die Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes für Öffentlichkeitsarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
#§ 12
Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Verwaltung und Finanzen koordiniert im Rahmen der Bestimmungen der Kirchenordnung6# und der Verwaltungsordnung (VwO7#) die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und berät das Presbyterium in Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät und erstellt die Entwürfe von Satzungen sowie den Entwurf des Haushaltsplans der Kirchengemeinde und legt diese dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor. 2 Er bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse den Haushaltsplan der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung. 3 Er erarbeitet Vorschläge zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
(
3
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Organisation der Verwaltung und über alle Belange, die das gemeindeeigene Kfz betreffen. 2 Er sorgt für die Raumausstattung und die benötigten Arbeitsmaterialien. 3 Er erlässt Grundsätze für die Benutzung gemeindlicher Räume und Einrichtungsgegenstände für nicht gemeindliche Zwecke. 4 Er entwirft Kostendeckungspläne für besondere Vorhaben. 5 Er nimmt Stellung zur Rechnungsprüfung.
#§ 13
Verwaltung
Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
#§ 14
Schlussbestimmungen
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 158#
Inkrafttreten
(
1
)
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 3. März 2009 (KABl. 2009 S. 161) außer Kraft.
(
2
)
1 Diese Satzung tritt am 31. Juli 2015 außer Kraft. 2 Die Fachausschüsse berichten bis zum 31. Dezember 2014 über ihre Erfahrungen mit dieser Satzung.