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Gemeindesatzung der
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
Hemer

Vom 11. Mai 1993 in der Fassung vom 9. März 1999

(KABl. 1999 S. 159)

Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hemer gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 und 79 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende
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Gemeindesatzung:

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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Das Presbyterium Überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt des Kirchmeisters oder der Kirchmeisterin. Es wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
( 4 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter. Überträgt das Presbyterium den Vorsitz nicht einer Presbyterin oder einem Presbyter, so wechselt der Vorsitz unter den Pfarrerinnen und Pfarrern im jährlichen Turnus, beginnend am 1. April eines jeden Jahres, in der numerischen Reihenfolge der Pfarrstellen.
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§ 2
Bezirksausschüsse

( 1 ) In der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hemer werden sechs Gemeindebezirke aus den Pfarrbezirken gebildet:
  1. Gemeindebezirk Becke (Bodelschwinghhaus)
  2. Gemeindebezirk Westig (Thomaskirche)
  3. Gemeindebezirk Sundwig, Ispei und Frönsberg (Christuskirche)
  4. Gemeindebezirk Hemer-Zentrum (Ebbergkirche)
  5. Gemeindebezirk Niederhemer, Stübecken und Landhausen (Kreuzkirche)
  6. Gemeindebezirk Hemer-Paul-Schneider-Haus (Paul-Schneider-Haus)
( 2 ) Für die kirchliche Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken wird in jedem Gemeindebezirk ein Bezirksausschuss gebildet.
( 3 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl gewählt.
( 4 ) Jeder Bezirksausschuss besteht aus der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer, den zum Gemeindebezirk gehörenden Presbyterinnen und Presbytern sowie bis zu fünf weiteren vom Presbyterium berufenen im Gemeindebezirk tätigen Haupt- und Nebenamtlichen sowie sachkundigen Gemeindegliedern.
Die berufenen Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse übertragen einem Mitglied des Presbyteriums den Vorsitz.
( 6 ) Den Bezirksausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:
  • Regelung der Bereiche Gottesdienst und Amtshandlungen sowie des kirchlichen Unterrichts
  • Förderung des kirchlichen Lebens im Gemeindebezirk
  • Förderung der Kirchenmusik im Gemeindebezirk
  • Sammlung und Abführung der Kollekten
  • Unterstützung des Pfarrers in der Durchführung der Haus- und Krankenbesuche
  • Verantwortung für den Dienst an den Männern, den Frauen und der Jugend
  • Sorge für die würdige Ausstattung der gottesdienstlichen Räume und die Pflege der kirchlichen Geräte
  • Beschlussfassung über die zugewiesenen Haushaltsmittel
( 7 ) Die Gemeindebezirke verfügen über einen vom Presbyterium aufgestellten Unterhaushalt. Die Mittel des Unterhaushalts dürfen nur für innergemeindliche Angelegenheiten verwendet werden.
Der Bezirksausschuss darf Reparaturaufträge bis zu einem jeweils vom Presbyterium jährlich festgesetzten Betrag selbstständig vergeben. Die Aufträge dürfen jährlich eine vom Presbyterium festegelegte Summe nicht übersteigen. Die Rechnungen über die aufgewendeten Beträge sind am Jahresende dem geschäftsführenden Ausschuss vorzulegen.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
  1. Fachausschuss für Bau, Liegenschaften, Finanzen und Personal, zugleich Geschäftsführender Ausschuss gemäß Art. 77 Abs. 4 KO
  2. Fachausschuss für Diakonie
  3. Fachausschuss für innergemeindliche Aufgaben
  4. Fachausschuss für Friedhofswesen
  5. Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten
Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben weitere Fachausschüsse bilden.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl gewählt.
( 4 ) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Fachausschüsse bis zu elf Mitglieder. Mit Ausnahme des Geschäftsführenden Ausschusses können anstelle der Mitglieder des Presbyteriums auch haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen werden.
Die berufenen Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
Die Zahl der berufenen Mitglieder darf die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
( 5 ) Mit Ausnahme des Geschäftsführenden Ausschusses wählen die Fachausschüsse ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter selbst. Diese müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie jede Kirchmeisterin und jeder Kirchmeister sind berechtigt - soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind - an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen.
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§ 4
Fachausschuss für Bau, Liegenschaften, Finanzen und Personal,
zugleich Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Es wird ein Fachausschuss für Bau, Liegenschaften, Finanzen und Personal, zugleich Geschäftsführender Ausschuss, gebildet.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören aus jedem Gemeindebezirk eine Vertreterin oder ein Vertreter und für den Fall der Verhinderung ein erstes bzw. ein zweites stellvertretendes Mitglied an.
Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Presbyterinnen oder Presbyter sein. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, ist kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss und führt dort den Vorsitz.
Jede Kirchmeisterin und jeder Kirchmeister, im Verhinderungsfall seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter, gehört dem Ausschuss kraft Amtes als stimmberechtigtes Mitglied an.
( 3 ) Der Geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Überwachung der vom Presbyterium beschlossenen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten des unbebauten und bebauten Grundbesitzes
  • Erteilung von Bauaufträgen sowie Entscheidungen über notwendige, unvorhergesehene Reparaturen und Instandsetzungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zu einer Summe von 20.000,— DM für den Einzelfall
  • Vorbereitung und Vorberatung des Haushaltsplanes der Gemeinde nach Anhörung der Bezirksausschüsse und der übrigen Fachausschüsse
  • Aufstellung des Instandhaltungsbedarfs und dessen Kosten für die jährliche Haushaltsberatung
  • Überwachung der Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen
  • Überwachung der Durchführung des Haushaltsplanes mit dem Ziel, Haushaltsüberschreitungen nach Möglichkeit zu vermeiden
  • Entscheidungen über im Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Haushaltsmittel und die Deckungsreserve bis zu einer Summe von 20.000,— DM für den Einzelfall
  • Aufnahme von Darlehen bis zu einer Summe von 20.000,— DM für den Einzelfall
  • Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen nach Anhörung des betreffenden Fachausschusses bis zu einer Summe von 5.000,— DM für den Einzelfall
  • Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen
  • Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung und Kündigung des Personals sowie Abschluss von Aufhebungsverträgen und Änderungsvereinbarungen nach Anhören der betreffenden Bezirksausschüsse und Fachausschüsse unter Beachtung des Mitarbeitervertretungsgesetzes im Rahmen des geltenden Stellenplanes
  • Führung von Rechtsstreitigkeiten
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
  • Aufnahme, Förderung und Begleitung der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde
  • Werbung und Begleitung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter
  • Vertretung der diakonischen Arbeit vor den Partnern aus dem kommunalen Raum und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen sozial oder sozialpolitisch tätigen Gruppen in Hemer.
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§ 6
Fachausschuss für innergemeindliche Aufgaben

Der Fachausschuss für innergemeindliche Aufgaben hat folgende Aufgaben:
  • Beratung des Presbyteriums in allen Fragen des Bekenntnisstandes, der Lehre und der Ordnung der Gemeinde
  • Förderung und Begleitung der Bildungsarbeit
  • Kontaktpflege zu den Schulen in Zusammenarbeit mit dem Schulreferat des Kirchenkreises
  • Förderung und Begleitung der gesamten Kirchenmusik
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§ 7
Fachausschuss für Friedhofswesen

Der Fachausschuss für Friedhofswesen hat folgende Aufgaben:
  • Verwaltung und Gestaltung des evangelischen Friedhofs nach Maßgabe der Friedhofsordnung unter Beachtung der staatlichen und kirchlichen Vorschriften
  • Planung der Friedhofsanlagen, der Wege und der wiederzubelegenden Felder
  • Erteilung der Genehmigung für die Aufstellung und die Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen; der Ausschuss kann diese Aufgabe einem anderen Ausschussmitglied übertragen.
  • Aufstellung und Beratung des Haushaltsplanes der Friedhofskasse, der Friedhofsordnung, der Friedhofsgebührenordnung und der Grabmal- und Bepflanzungsordnung
  • Vergabe von Aufträgen im Rahmen der im Haushaltsplan der Friedhofskasse zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einer Summe von 10.000,— DM für den Einzelfall
  • Vorberatung von Personalangelegenheiten
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§ 8
Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten

Der Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  • Festlegung der Grundsätze und der Ausrichtung der Arbeit in den gemeindlichen Kindergärten
  • Vorberatung von Personalangelegenheiten
  • Aufstellung der Beratung des Haushaltsplanes für die Kindergärten
  • Vergabe von Aufträgen im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einer Summe von 10.000,— DM für den Einzelfall; bis zu einem Betrag von 1.000,— DM für den Einzelfall kann die Leitung des Kindergartens entscheiden.
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§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung des Presbyteriums, der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse wird durch eine vom Presbyterium erlassene Geschäftsordnung geregelt.
( 2 ) Das Presbyterium, die Bezirksausschüsse und die Fachausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes, soweit nicht andere kirchliche Dienststellen zuständig sind.
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§ 102#
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Die Satzung tritt mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.
( 2 ) Das Presbyterium hat die Mitglieder der Bezirksausschüsse und Fachausschüsse erstmalig in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Inkrafttreten dieser Satzung zu wählen.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 20. August 1999.