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Satzung der Evangelischen
Kirchengemeinde Schwerte

Vom 12. Dezember 1994

(KABl. 1995 S. 29)

Aufgrund der Artikel 76, 77 Abs. 1 bis 3 und 79 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Schwerte für die Ordnung ihrer Arbeit die nachstehende Satzung:
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Das Presbyterium ist das Leitungsorgan der Kirchengemeinde. Ihm obliegen alle Leitungsaufgaben.
( 2 ) Das Presbyterium trägt im Rahmen der Kirchenordnung die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 3 ) Das Presbyterium regelt den Vorsitz gemäß Art. 65 KO. Es wählt aus seiner Mitte eine/n Finanzkirchmeister/in und eine/n Baukirchmeister/in im Rahmen des Art. 61 KO2#. Kirchmeister/in im Sinne von Art. 65 Abs. 3 KO ist der/die Finanzkirchmeister/in.
( 4 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Bezirksausschüsse und Fachausschüsse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 bis 3 KO.
( 5 ) Das Presbyterium kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien und Grundsätze erstellen. Es kann - auch für den Einzelfall - die Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern; bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.
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§ 2
Gemeindebezirke, Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde gliedert sich in folgende Gemeindebezirke:
  1. Paulus-Bezirk (Schwerte/Nord/Holzen) - 1. Pfarrstelle
  2. St. Viktor-Bezirk (Stadtmitte) - 2. und 3. Pfarrstelle
  3. Paul-Gerhardt-Bezirk (Schwerte-Ost) - 6. u. 8. Pfarrstelle
  4. Johannes-Bezirk (Schwerterheide) - 4. Pfarrstelle
  5. Bezirk Geisecke-Lichtendorf - 5. Pfarrstelle
  6. Bezirk Villigst - 7. Pfarrstelle
( 2 ) Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten
  1. bei der Planung und Koordinierung der Aufgaben der Kirchengemeinde Schwerte im Sinne der Artikel 7, 8, 55 und 56 der Kirchenordnung3#,
  2. bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, deren Stellen ihrem Bezirk zugeordnet sind, und bei der Vorbereitung ihrer Dienstanweisungen,
  3. bei Bau- und Finanzplanungen, Überwachung und Durchführung von Neu- und Umbauten sowie Sanierungen von kirchlichen Gebäuden innerhalb ihres Bezirkes,
  4. bei der Haushaltsplanung für die Gemeindearbeit auf der Bezirksebene sowie der Anmeldung der hierzu erforderlichen Haushaltsmittel,
  5. die Richtlinien zur Nutzung der kirchlichen Gebäude im Gemeindebezirk.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Schwerpunkte der Gemeindearbeit und ihre Durchführung auf der Bezirksebene in dem vom Presbyterium gesetzten Rahmen,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Verfügungsmittel.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse können für die Besetzung der Fachausschüsse und für die Nachberufung von Presbytern/innen Vorschläge unterbreiten.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse sollten zur Unterstützung ihrer Arbeit je einen Bezirksgemeindebeirat berufen.
( 7 ) Jedem Bezirksausschuss gehören in der Regel neben den Pfarrern/Pfarrerinnen und den Presbytern/Presbyterinnen des Bezirkes auch vom Presbyterium berufene sachkundige Gemeindeglieder an. Mehr als die Hälfte der Bezirksausschussmitglieder müssen Presbyter/Presbyterinnen der Gemeinde sein.
( 8 ) Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und ihre stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende/die Vorsitzende muss Mitglied des Presbyteriums sein.
( 9 ) Nach jeder Presbyteriumswahl wird der Bezirksausschuss neu gebildet. Sachkundige Gemeindeglieder können wiederberufen werden.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Für folgende Fachbereiche werden Fachausschüsse gebildet:
a) Personalangelegenheiten und Verwaltung,
b) Finanzen,
c) Bauwesen,
d) Bildung und Musik,
e) Diakonie,
f) Friedhofswesen,
g) Jugendarbeit,
h) Kindergartenarbeit,
i) Mission, Ökumene und Partnerschaften,
k) Psychologische Beratungsstelle.
( 2 ) Das Presbyterium kann weitere Fachausschüsse und Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden.
( 3 ) Jedem Fachausschuss, außer dem Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung, gehören (soweit durch Satzung für die jeweiligen Fachbereiche nichts anderes bestimmt ist) in der Regel neben den vom Presbyterium bestimmten Mitgliedern des Presbyteriums auch vom Presbyterium berufene sachkundige Gemeindeglieder und vom Presbyterium berufene Vertreter/Vertreterinnen der in den Fachbereichen tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen an. Jeder Fachausschuss muss mindestens fünf Mitglieder haben. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Presbyter/Presbyterinnen der Gemeinde sein.
( 4 ) Dem Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung gehören neben dem/der jeweiligen Vorsitzenden des Presbyteriums mindestens acht Presbyter/Presbyterinnen sowie bis zu zwei vom Presbyterium berufene sachkundige Gemeindeglieder an.
( 5 ) Sofern in Satzungen einzelner Fachbereiche nichts anderes bestimmt ist, wählen die Fachausschüsse ihren Vorsitzenden/ihre Vorsitzende und stellvertretende/n Vorsitzenden/Vorsitzende aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende/die Vorsitzende muss Mitglied des Presbyteriums sein.
( 6 ) Nach jeder Presbyteriumswahl werden die Fachausschüsse neu gebildet. Ausschussmitglieder, die nicht Mitglieder des Presbyteriums sind, können wiederberufen werden.
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§ 4
Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung

( 1 ) Der Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung überwacht - unbeschadet der Zuständigkeit des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Presbyteriums und der Kirchenmeister/innen im Rahmen der Kirchenordnung und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Ausschuss berät über
  1. Satzungen und Satzungsänderungen der Kirchengemeinde, soweit nicht andere Fachausschüsse zuständig sind,
  2. die Aufstellung eines Gesamtstellenplanes,
  3. die Vorbereitung der Zusammensetzung der Ausschüsse unter Berücksichtigung der Vorschläge der Bezirksausschüsse.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. die Federführung eines Ausschusses, wenn Beratungsgegenstände in die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse fallen und die Ausschüsse ein Einvernehmen nicht erzielen,
  2. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde im Rahmen des Gesamtstellenplanes unter Berücksichtigung der Vorschläge der zuständigen Fach- und Bezirksausschüsse, denen die Aufsicht über die Stellen obliegt, soweit die Fachausschüsse nicht zu entscheiden haben.
  3. die Erstellung von Dienstanweisungen, soweit andere Ausschüsse nicht zuständig sind,
    d)die Genehmigung von Nebentätigkeiten aller hauptamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und die Genehmigung von Auslandsreisen,
  4. Erlass von Grundsätzen über die Benutzung gemeindlicher Räume und Einrichtungsgegenstände für nichtgemeindliche Zwecke.
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§ 5
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fach- und Bezirksausschüsse die Haushaltspläne der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung.
( 2 ) Der Ausschuss berät über Vorschläge zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. Die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  2. die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  3. Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren, Aufgaben und Forderungen,
  4. die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Haushaltsansätze im Rahmen der jährlich veranschlagten Verstärkungsmittel.
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§ 6
Fachausschuss für das Bauwesen

( 1 ) Der Fachausschuss für das Bauwesen berät
  1. die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  2. die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung.
( 2 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie von Bauaufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel im Einvernehmen mit den betroffenen Fach- und Bezirksausschüssen,
  2. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen,
  3. die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften,
  4. die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
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§ 7
Fachausschuss für Bildung und Musik

( 1 ) Der Fachausschuss für Bildung und Musik ist zuständig für
  1. die Entwicklung und Zielsetzung sowie die Planung und Koordination evangelischer Bildungsarbeit im Zusammenwirken mit den Bezirksausschüssen,
  2. die Entwicklung und Zielsetzung kirchenmusikalischer Arbeit im Zusammenwirken mit den haupt- und nebenamtlichen Organisten/Organistinnen und den Leitern/Leiterinnen der Vokal- und Instrumentalchöre sowie für die musikalische Betreuung des evangelischen Krankenhauses und der Altenheime,
  3. Vorschläge für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusikern/Kirchemusikerinnen im Rahmen des Stellenplanes zur Entscheidung an den Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung,
  4. die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit den zuständigen Bezirksausschüssen im Rahmen des Stellenplanes.
( 2 ) Der Ausschuss berät über
  1. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für das Bildungswesen und die Kirchenmusik,
  2. die Aufstellung eines Teilstellenplanes.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. die Verwaltung und die Verteilung der im Rahmen des Haushaltsplanes für die Bildungsarbeit und die kirchenmusikalische Arbeit bereitgestellten Verfügungsmittel,
  2. die Vergabe von Aufträgen und Leistungen für Wartung und Reparaturen der Orgeln im Rahmen des Haushaltsplanes,
  3. die Bewilligung von Zuschüssen für Bildungs- oder Musikveranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplanes.
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§ 8
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Der Fachausschuss für Diakonie ist zuständig für
  1. die inhaltliche Begleitung der einzelnen Arbeitsbereiche der Diakonie, der sozialen Dienste und der Diakoniestation in ihren Einzelmaßnahmen im Rahmen der Zielsetzung des Diakonischen Werkes und im Hinblick auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit,
  2. die Planung und Durchführung von Veranstaltungen in der Gesamtgemeinde.
( 2 ) Der Ausschuss berät über
  1. Anregungen von Maßnahmen sowie die Erledigung von Planungsvorarbeiten bei neu auftretenden Problemfeldern,
  2. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie,
  3. die Aufstellung des Teilstellenplanes.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. die Durchführung von Aufgaben sowie - soweit erforderlich - Umstellungen oder Änderungen laufender Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes,
  2. die Zweckbestimmung von Diakoniesammlungen und deren Durchführung in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen,
  3. die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplanes,
  4. Stellungnahmen zu diakonischen Fragen bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  5. Absprachen, Regelungen und Kontakte mit anderen freien Trägern der Wohlfahrtspflege,
  6. Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplanes. Ausgenommen ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in der leitenden Position (Geschäftsführung). Der Ausschuss ist jedoch an den Einstellungsgesprächen mit Bewerbern/Bewerberinnen mit Vorschlagsrecht an den Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung zu beteiligen.
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§ 9
Fachausschuss für Friedhofswesen

( 1 ) Der Fachausschuss für das Friedhofswesen ist zuständig für
  1. die Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens im Rahmen der Friedhofsordnungen,
  2. die Unterhaltung der Friedhofsanlagen, bei Gebäuden im Einvernehmen mit dem Fachausschuss für das Bauwesen.
( 2 ) Der Ausschuss berät über
  1. die Friedhofsordnung und deren Änderung sowie über die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Regelungen,
  2. Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne einschließlich der Bauplanung für die Friedhöfe,
  3. die Haushaltsplanung für das Friedhofswesen,
  4. die Aufstellung eines Teilstellenplanes.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
  2. die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Satzung und Ordnung für das Friedhofswesen,
  3. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes,
  4. die Annahme von Legaten,
  5. Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben,
  6. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplanes. Ausgenommen ist der/die Friedhofsverwalter/in. Der Ausschuss ist jedoch an den Einstellungsgesprächen mit Bewerbern/Bewerberinnen um diese Stelle mit Vorschlagsrecht an den Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung zu beteiligen.
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§ 10
Fachausschuss für Jugendarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Jugendarbeit ist zuständig für
  1. die Entwicklung und Zielsetzung evangelischer Jugendarbeit im Zusammenwirken mit Jugendverbänden, den Bezirksausschüssen und dem regionalen Jugendausschuss,
  2. die mittel- und langfristige Planung zur Aktivierung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
  3. die Raumbedarfsplanung für die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
  4. die Aufsicht über die Jugendarbeit,
  5. die Koordination der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
  6. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Verfügungsmittel für die Jugendarbeit,
  7. Vorschläge für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplanes zur Entscheidung an den Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung.
( 2 ) Der Ausschuss berät über
  1. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Jugendarbeit,
  2. die Aufstellung eines Teilstellenplanes.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit den betroffenen Jugendverbänden und Bezirksausschüssen,
  2. die Vergabe von Aufträgen und Leistungen sowie die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplanes,
  3. die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
  4. Stellungnahmen in Jugendfragen bei Anhörungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
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§ 11
Fachausschuss für Kindergartenarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Kindergartenarbeit ist zuständig für
  1. die Erarbeitung der pädagogischen Grundkonzeption und die Überwachung ihrer Anwendung auf der Grundlage des Kindergartengesetzes unter Berücksichtigung des trägerspezifischen Auftrages,
  2. die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
  3. die Koordinierung der fachlichen Arbeit in Abstimmung mit den Bezirksausschüssen,
  4. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Verfügungsmittel für Kindergärten,
  5. Vorschläge an den Fachausschuss für Bauwesen bei erforderlichen baulichen Veränderungen, einschließlich der Außenanlagen,
  6. die Raumbedarfsplanung für den Kindergartenbereich unter Einbeziehung des Kindergartenentwicklungsplanes der Stadt Schwerte.
( 2 ) Der Ausschuss berät über
  1. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kindergartenarbeit,
  2. die Aufstellung eines Teilstellenplanes.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
  2. Stellungnahmen bei Anhörungsverfahren im Kindergartenbereich,
  3. Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplanes. Ausgenommen sind die Leiter/innen der Einrichtung. Der Ausschuss ist jedoch an den Einstellungsgesprächen mit Bewerbern/Bewerberinnen um die Leitung mit Vorschlagsrecht an den Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung zu beteiligen.
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§ 12
Fachausschuss für Mission, Ökumene und Partnerschaften

( 1 ) Der Fachausschuss für Mission, Ökumene und Partnerschaften ist zuständig für
  1. die Entwicklung und Zielsetzung des Missionsgedankens, der ökumenischen Verbundenheit und der Solidarität mit Partnergemeinden,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Rahmen des Haushaltsplanes bereitgestellten Verfügungsmittel für die Arbeitsbereiche Mission, Ökumene und Partnerschaften.
( 2 ) Der Ausschuss berät über die Haushaltsplanung und Anmeldung der für seine Arbeit erforderlichen Haushaltsmittel.
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§ 13
Fachausschuss für die Psychologische Beratungsstelle

( 1 ) Der Fachausschuss für die Psychologische Beratungsstelle ist zuständig für
  1. die inhaltliche Begleitung der einzelnen Arbeitsbereiche der Beratungsstelle im Hinblick auf deren Notwendigkeit und Wirksamkeit,
  2. die Planung und Durchführung von Veranstaltungen in der Gesamtgemeinde.
( 2 ) Der Ausschuss berät über
  1. Anregungen von Maßnahmen sowie die Erledigung von Planungsvorarbeiten bei neu auftretenden Problemfeldern,
  2. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Psychologische Beratungsstelle,
  3. die Aufstellung des Stellenplanes.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. die Durchführung von Aufgaben sowie - soweit erforderlich - Umstellungen oder Änderungen laufender Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes,
  2. die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplanes,
  3. Absprachen, Regelungen und Kontakte mit anderen freien Trägern der Wohlfahrtspflege,
  4. Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplanes. Ausgenommen davon bleibt der/die Leiter/in der Einrichtung. Der Ausschuss ist jedoch an den Einstellungsgesprächen mit Bewerbern/Bewerberinnen um höhergruppierte Stellen der Psychologischen Beratungsstelle mit Vorschlagsrecht an den Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung zu beteiligen.
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§ 14
Willensbildung und Zusammenarbeit der Bezirks- und Fachausschüsse

( 1 ) Ein Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
( 2 ) Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustandegekommen.
( 3 ) Alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen hierfür die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet der Fachausschuss für Personalangelegenheiten und Verwaltung.
( 4 ) Jeder Fachausschuss erstellt jährlich einen Bericht für das Presbyterium.
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§ 15
Haushalts- und Finanzwesen

Das Presbyterium setzt im Rahmen des Haushaltsplanes und aufgrund von Anträgen der Bezirks- und Fachausschüsse die Mittel für die einzelnen Gemeindebezirke und die Fachbereiche fest.
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§ 16
Geschäftsordnung

Das Presbyterium kann sich und seinen Bezirks- und Fachausschüssen eine Geschäftsordnung geben.
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§ 17
Verwaltung

Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der kirchlichen Verwaltung.
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§ 184#
Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Sie treten mit ihrer Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 17. Februar 1995.