.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 86#
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Voerde in Ennepetal
Vom 22. Juni 2015
(KABl. 2015 S. 220)
Auf Grund des Artikels 77 Absatz 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (KO) gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Voerde in Ennepetal für die Ordnung ihrer Arbeit die folgende Satzung:
#§ 1
Leitung der Kirchengemeinde
(
1
)
1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit, die Wahrnehmung der gesamtgemeindlichen Aufgaben sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen. 3 Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen (Artikel 66 Absatz 1 KO3#).
(
2
)
1 Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium nach Artikel 74 Absatz 3 KO4# für folgende Fachbereiche Fachausschüsse:
- Finanzen,
- Bauwesen,
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Kindergartenarbeit.
2 Die Fachausschüsse sind alsbald nach jeder Wahl der Presbyterinnen und Presbyter neu zu bilden.
(
3
)
Um die Belange vor Ort zu erörtern und die entsprechenden Anregungen an die Fachausschüsse weiterzuleiten, sollen die Presbyterinnen und Presbyter an den einzelnen Predigtstätten regelmäßig mit ihren Pfarrerinnen oder Pfarrern zusammenkommen.
#§ 2
Grundsatz der Zusammenarbeit
1 Alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 3 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium. 4 Das Presbyterium kann im Einzelfall einem der beteiligten Fachausschüsse vorab die Federführung übertragen.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Den Fachausschüssen nach § 1 Absatz 2 obliegen die Erstellung einer Konzeption und die Begleitung der inhaltlichen Arbeit des Fachbereiches. 2 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
(
2
)
Den Fachausschüssen gehören an:
- bis zu acht in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu zwei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Kirchengemeinde,
- bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
3
)
1 Die Fachausschüsse für Kinder- und Jugendarbeit sowie für Kindergartenarbeit wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Mitte ihrer Mitglieder. 2 Sie müssen dem Presbyterium angehören.
(
4
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung5# für die Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Finanzen
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse die Haushalts- und Stellenpläne vor und erstellt die Jahresrechnung. 2 Er berät über Vorschläge zur Aufnahme von Darlehn im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
- die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist.
(
3
)
Den Vorsitz im Fachausschuss für Finanzen führt die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister.
#§ 5
Fachausschuss für das Bauwesen
(
1
)
Der Fachausschuss für das Bauwesen berät über
- die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätslisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
- die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätslisten,
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über
- die Vergabe von Architekten- und Werkverträgen sowie Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel im Einvernehmen mit den betroffenen Fachausschüssen,
- die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen,
- die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften sowie den Abschluss von Wartungsverträgen,
- die Stellungnahme zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
(
3
)
Den Vorsitz im Fachausschuss für das Bauwesen führt die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister.
#§ 6
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist zuständig für
- Aufgaben, die sich aus den Notwendigkeiten kirchengemeindlicher Kinder- und Jugendarbeit ergeben,
- die Planung und Koordinierung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
- Kontakte zu allen an der Jugendarbeit der Kirchengemeinde Beteiligten, insbesondere zum CVJM,
- die Vertretung der Kirchengemeinde in anderen Organen und Körperschaften in den Belangen der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Jugendarbeit,
- die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Erstellung der jeweiligen Dienstanweisung,
- die Zielsetzung evangelischer Kinder- und Jugendarbeit,
- die Raumbedarfsplanung vor Ort für die Kinder- und Jugendarbeit.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über die Vergabe der Haushaltsmittel für die Kinder- und Jugendarbeit.
#§ 7
Fachausschuss für Kindergartenarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss für Kindergartenarbeit nimmt die Aufgaben wahr, die sich für die Kirchengemeinde aus der Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder ergeben.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kindergartenarbeit,
- die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über
- die Vergabe der Haushaltsmittel für die Kindergartenarbeit,
- die Erstellung der Dienstanweisungen für die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 86#
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Mai 1996 (KABl. 1996 S. 170) außer Kraft.