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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 75#
Geltungszeitraum von: 01.06.2010
Geltungszeitraum bis: 30.11.2015
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Sundern
Vom 3. Juni 2009
(KABl. 2010 S. 125)
Präambel
Die Evangelische Kirchengemeinde Sundern gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die nachfolgende Gemeindesatzung:
#§ 1
Gemeindegebiet
1 Zur evangelischen Kirchengemeinde Sundern gehören alle evangelischen Christen im Gemeindegebiet der Stadt Sundern. 2 Die Gemeinde bildet zwei Pfarrbezirke, und zwar
Pfarrbezirk Lukaskirche
im Ortsteil Sundern (Pfarrbezirk 1),
im Ortsteil Sundern (Pfarrbezirk 1),
Pfarrbezirk Markuskirche
im Ortsteil Langscheid (Pfarrbezirk 2).
im Ortsteil Langscheid (Pfarrbezirk 2).
3 Die Zuordnung der kommunalen Ortsteile zu den Pfarrbezirken erfolgt durch gesonderten Beschluss des Presbyteriums.
#§ 2
Leitung der Gemeinde
1 Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde.
2 Nach seiner turnusmäßigen Wahl wählt das Presbyterium innerhalb eines Monats die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Kirchmeisterin oder den Kirchmeister sowie deren Vertretung. 3 Erstere sind jährlich, Letztere alle vier Jahre neu zu wählen.
#§ 3
Ausschüsse der Gemeinde
- Geschäftsführender Ausschuss,
- Ausschuss für die Kinder-Tageseinrichtung.
2 Das Presbyterium kann zu seiner Entlastung Ausschüsse gemäß Artikel 73 KO4# einsetzen, die bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyterwahl amtieren.
3 Die Mitglieder, Aufgaben und weitere Einzelheiten dieser Ausschüsse werden mit der Einrichtung eines beratenden Ausschusses oder der Beauftragung durch das Presbyterium bestimmt. 4 Die Mitgliederzahl eines beratenden Ausschusses soll in der Regel nicht mehr als fünf betragen, von denen mindestens drei Mitglieder des Presbyteriums, die verbleibenden zum Presbyteramt befähigt und sachkundig sein müssen. 5 Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz und die Stellvertretung.
6 An den Sitzungen dieser Ausschüsse können Presbyteriumsmitglieder jederzeit ohne Stimmrecht teilnehmen.
7 Ausschüsse und Beauftragte haben dem Presbyterium über ihre Arbeit zu berichten.
#§ 4
Geschäftsführender Ausschuss (GfA)
1 Für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung bildet das Presbyterium für die Wahlzeit des Presbyteriums einen geschäftsführenden Ausschuss. 2 Ihm gehören die oder der Presbyteriumsvorsitzende oder die Stellvertretung, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sowie ein weiteres Mitglied des Presbyteriums an, das vom Presbyterium berufen wird. 3 Gleichzeitig werden für diese Stellvertretungen berufen.
4 Der GfA wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden und die Stellvertretung. 5 Er entscheidet mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 6 Die Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Presbyterium in seiner nächstfolgenden Sitzung inhaltlich bekannt zu geben.
7 Dem GfA werden folgende Aufgaben übertragen:
- die laufenden Finanz-, Vermögens- und Bauangelegenheiten einschließlich Vermietungen und Verpachtungen im Rahmen der Haushaltsansätze,
- Vorbereitung von Beschlüssen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
- Vorbereitung der Haushaltspläne und der Presbyteriumssitzungen,
- Überwachung der Haushaltslage.
8 Aus Verantwortung für die Schöpfung legt der GfA die Grundlagen für einen sinnvollen Umgang mit Energie, Wasser und Rohstoffen in allen Bereichen der Kirchengemeinde fest.
#§ 5
Ausschuss für die Kinder-Tageseinrichtung (KTA)
1 Die evangelische Kirchengemeinde Sundern ist Trägerin der Kindertageseinrichtung in der Eichendorffstraße in Sundern (Lukas-Familienzentrum).
2 Dem KTA gehören 3 Mitglieder des Presbyteriums sowie die Leitung und ein weiteres sachkundiges Gemeindeglied oder ein hauptamtlicher Vertreter oder eine Vertreterin der Tageseinrichtung an. 3 Sie sind gleichzeitig Trägervertreter oder Trägervertreterinnen nach den geltenden Gesetzen.
4 Sonstige sachkundige Personen können bei Bedarf zur Beratung ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
5 Der KTA wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die Stellvertretung. 6 Er entscheidet mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. 7 Die Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Presbyterium in seiner nächsten Sitzung inhaltlich bekannt zu geben.
7 Dem KTA werden folgende Aufgaben übertragen:
- Er begleitet die Arbeit der Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem Rat der Einrichtung auf der Grundlage des geltenden Rechts und übt die Fachaufsicht aus,
- er ist verantwortlich für die Funktionstüchtigkeit der Einrichtung einschließlich Investitionen und Baumaßnahmen,
- er bewirtschaftet die Haushaltsansätze und meldet den Bedarf für den Haushaltsplan an,
- er berät über die Einstellung, Kündigung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen in Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Leitungsstelle im Rahmen des Stellenplanes und bereitet die dafür notwendigen Beschlüsse des Presbyteriums beschlussreif vor.
§ 6
Zusammenarbeit
Pfarrerinnen, Pfarrer, Presbyterium, Ausschüsse und Beauftragte unterstützen sich gegenseitig vertrauensvoll in ihren Aufgaben und stellen einander notwendige Information zur Verfügung.
#§ 75#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.