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Geltungszeitraum von: 01.02.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Wickede1#

Vom 7. Dezember 2000

(KABl. 2001 S. 16)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Dortmund-Wickede
4. Mai 2015
KABl. 2015 S. 197
§ 3 Abs. 1 Satz 2
gestrichen
Für die Ordnung und Verwaltung der Gemeinde hat das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Wickede gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung3# nachfolgende Gemeindesatzung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) 1Das Presbyterium trägt die Verantwortung für den Dienst der ganzen Kirchengemeinde. 2Es ist das Leitungsorgan der Kirchengemeinde im Sinne der Artikel 55 bis 83 der Kirchenordnung4# (Leitung der Kirchengemeinde).
( 2 ) 1Das Presbyterium gliedert nach Maßgabe dieser Satzung die Arbeit nach Gemeindebezirken und Fachbereichen und bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Bezirks- und Fachausschüsse oder spricht Beauftragungen aus. 2Das Presbyterium koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und Beauftragten. 3Es kann die Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse oder Beauftragten aufheben oder ändern.
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§ 2
Gemeinsame Bestimmungen für die Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) Die Ausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 2 ) 1Die Mitglieder der Ausschüsse sind jeweils in der ersten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums zu wählen. 2Abberufung und Nachwahl von Mitgliedern ist im Rahmen dieser Satzung jederzeit durch Beschluss des Presbyteriums möglich.
( 3 ) Das Presbyterium bestimmt die Vorsitzenden der Ausschüsse und regelt ihre Stellvertretung.
( 4 ) Für die Arbeit der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5# und der Verwaltungsordnung6# für das Presbyterium sinngemäß.
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§ 37#
Bezirksausschüsse

( 1 ) 1Das Presbyterium gliedert die Gemeinde in zwei Gemeindebezirke, Wickede-Ost und Wickede-West.
( 2 ) 1Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet, dem jeweils bis zu 10 Mitglieder angehören. 2Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Sitzungen des Bezirksausschusses ihres Gemeindebezirks mit beratender Stimme teil.
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§ 4
Aufgaben der Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden in allen Fragen der Gemeindearbeit im Gemeindebezirk, soweit diese nicht nach der Kirchenordnung8# und dieser Satzung dem Presbyterium vorbehalten sind.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse sind insbesondere zuständig für
  • die Konzeption der Gemeindearbeit im Gemeindebezirk,
  • die Einrichtungen und Gebäude der Kirchengemeinde im Gemeindebezirk,
  • die Durchführung von Gemeindeveranstaltungen im Gemeindebezirk,
  • die Koordinierung der Veranstaltungen,
  • die gottesdienstlichen Fragen im Bezirk.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse haben das Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Stellen im Gemeindebezirk.
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§ 5
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet bezirksübergreifend folgende Fachausschüsse:
  • Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder;
  • Jugendausschuss.
( 2 ) Das Presbyterium kann durch Beschluss weitere Ausschüsse bilden.
( 3 ) Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben in enger Abstimmung mit den Bezirksausschüssen wahr.
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§ 6
Zusammensetzung der Fachausschüsse

1Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse wird auf 7 begrenzt. 2Mitglieder der Fachausschüsse sind die in den Fachbereichen tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer oder Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), weitere Mitglieder des Presbyteriums sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde und sach-kundige Gemeindeglieder. 3Die Mehrheit der Ausschussmitglieder muss dem Presbyterium angehören.
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§ 7
Aufgaben der Fachausschüsse

( 1 ) Der Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder nimmt die Aufgaben der Kirchengemeinde im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich der sich aus der Trägerschaft nach staatlichem Recht ergebenden Aufgaben wahr.
( 2 ) Der Jugendausschuss entscheidet in allen Fragen der Jugendarbeit.
( 3 ) Die Fachausschüsse verfügen über die ihrem Bereich vom Presbyterium zugewiesenen Finanzmittel (§ 10 der Satzung).
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§ 8
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) 1Das Presbyterium beruft einen Geschäftsführenden Ausschuss, dem Mitglieder des Presbyteriums aus beiden Gemeindebezirken angehören sollen. 2Die Zahl der Mitglieder beträgt mindestens 3, höchstens 5.
3Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister müssen dem Geschäftsführenden Ausschuss angehören.
4Den Vorsitz im Geschäftsführenden Ausschuss führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss ist insbesondere zuständig für
  • die Vorbereitung und Abwicklung des Haushaltsplans, soweit dies nicht in die Zuständigkeit der Bezirksausschüsse, der Fachausschüsse bzw. der Beauftragten fällt,
  • die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT-KF und des MTArb-KF,
  • Vermietungen und Verpachtungen,
  • die Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums,
  • die Koordinierung der Ausschüsse.
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§ 9
Beauftragungen

1Das Presbyterium überträgt einzelnen Mitgliedern besondere Dienste und Aufgaben:
  1. für den diakonischen Dienst in der Gemeinde. Dieser wird von den Pfarrerinnen oder Pfarrern für ihren Pfarrbezirk bzw. von den Pfarrerinnen oder Pfarrern im Probedienst (Entsendungsdienst) für den ihnen zu-gewiesenen Gemeindebezirk wahrgenommen. Insoweit verfügen sie auch über die vom Presbyterium bereitgestellten Diakoniemittel.
    Zuwendungen im Einzelfall im Werte von 200 DM und mehr bedürfen der Genehmigung durch den Geschäftsführenden Ausschuss.
  2. für die Verwaltung des Friedhofs, soweit es sich nicht um abrechnungstechnische Vorgänge handelt.
    Hierunter fallen insbesondere:
    • die Zusammenarbeit mit der Friedhofsgärtnerin oder dem Friedhofsgärtner,
    • die Überwachung der Arbeiten der Friedhofsgärtnerin oder des Friedhofsgärtners,
    • Ansprechpartner des Friedhofsträgers für Bestattungsunternehmen oder Friedhofsbesucherin
    • und Friedhofsbesucher.
    • Initiativen gegenüber dem Presbyterium bzw. dem Geschäftsführenden Ausschuss für größere Instandsetzungen und Erweiterungen,
    • Entgegennahme von Beschwerden und ggf. deren Abhilfe,
    • Die Beauftragte oder der Beauftragte verfügt im Rahmen des Haushaltsplans über die vom Presbyterium für diesen Bereich bereitgestellten Mittel bis zu einem Betrag von 1.000 DM im Einzelfall.
  3. Das Presbyterium kann durch Beschluss weitere Beauftragungen aussprechen oder Beauftragungen zurücknehmen.
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§ 10
Finanzmittel

1Zur Wahrung ihrer Aufgaben stellt das Presbyterium den Bezirksausschüssen, den Fachausschüssen und den Beauftragten nach § 9 die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung. 2Die Bezirkshaushalte werden als Teilhaushalte des Gemeindehaushalts ausgewiesen. 3Über Verwendung der Mittel entscheiden die Bezirksausschüsse, die Fachausschüsse bzw. Beauftragten im Rahmen dieser Satzung. 4Die Vorschriften über Kassenanordnungen (§ 88 bis 90 Verwaltungsordnung9#) bleiben hiervon unberührt.
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§ 11
Dienst-/Fachaufsicht

1Die Fachaufsicht über die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegt den für die jeweiligen Arbeitsbereiche beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrern, ansonsten der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. 2Die Dienstaufsicht über alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird grundsätzlich von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums wahrgenommen.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 7. Oktober 1991 in der geänderten Fassung vom 1. Juli 1996 und tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Satzung wurde aufgehoben (KABl. 2015 S. 280).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 800
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7 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 2 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Dortmund-Wickede vom 4. Mai 2015.
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8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ Nr. 800
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