.Anlage 9 zum BAT-KF
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Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 30.09.2015
Anlage 9 zum BAT-KF
Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen
im Sozial- und Erziehungsdienst
(SD-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
- SDEGP-BAT-KF)
####Gliederung
Vorbemerkungen
Berufsgruppen
- Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe
- Pädagogische Mitarbeiterinnen in Internaten
- Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst
- Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen im Sozialdienst
- Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst (soweit nicht anders eingruppiert)
- Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen
- Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe
- Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe
Vorbemerkungen
- Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
- Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
Berufsgruppen 1. Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe |
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. | ||
1. | Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe | SD 2 | ||
2. | Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist | SD 3 | ||
3. | Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1 | SD 4 | ||
4. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2 | SD 8 | ||
5. | Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte | SD 9 | ||
6. | Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3 | SD 9 | ||
7. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 | SD 9 | ||
8. | Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist | SD 10 | ||
9. | Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit | SD 12 | ||
10. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12 | SD 13 | ||
11. | Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4 | SD 15 | ||
12. | Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit weniger als 15 Mitarbeitenden | SD 15 | ||
13. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 14 | SD 15 | ||
14. | Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit mindestens 15 Mitarbeitenden | SD 17 | ||
15. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 16 | SD 17 | ||
16. | Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit mindestens 40 Mitarbeitenden | SD 18 |
Anmerkungen:
- 1
- Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
- 2
- Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
- Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
- Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
- Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung. - 3
- Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Erziehungshilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
- 4
- Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.
2. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Internaten1 |
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. | ||
1. | Pädagogische Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist | SD 3 | ||
2. | Internatserzieherinnen ohne eine für den Internatsdienst förderliche Ausbildung | SD 4 | ||
3. | Internatserzieherinnen mit einer für den Internatsdienst förderlichen Ausbildung, z. B. als Erzieherinnen | SD 8 | ||
4. | Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Internatserzieherinnen | SD 12 | ||
5. | Internatsleiterinnen | SD 15 | ||
6. | Internatsleiterinnen mit mindestens 15 Mitarbeitenden | SD 17 |
Anmerkung:
- 1
- Internate im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Heime, die mit einer weiterführenden Schule verbunden sind.
3. Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst1 |
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. | |||
1. | Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst | SD 2 | |||
2. | Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist | SD 3 | |||
3. | Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in entsprechender Tätigkeit | SD 4 | |||
4. | Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit dreijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in entsprechender Tätigkeit | SD 5 | |||
5. | Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung | ||||
a) | als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten | ||||
b) | als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 | SD 6 | |||
6. | Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten | SD 7 | |||
7. | Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 | SD 8 | |||
8. | Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten | SD 10 | |||
9. | Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten, die sich durch den Umfang oder die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Fallgruppe 8 herausheben | SD 13 |
Anmerkung:
- 1
- Meisterinnen und Gärtnermeisterinnen, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, die jedoch nicht überwiegend im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst tätig sind, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen unter Nr. 4.1 und 4.4 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF – Handwerkerin; Mitarbeiterin in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen – eingruppiert.
4. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen im Sozialdienst |
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. | ||
1. | Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit | SD 12 | ||
2. | Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit1 | SD 15 | ||
3. | Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 2 heraushebt2 | SD 18 |
Anmerkungen:
- 1
- Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.
- 2
- Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 2 durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen, denen als Leiterin eines Diakonischen Werkes oder einer anderen entsprechenden Einrichtung mindestens zwölf Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe SD 6 im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
5. Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst1 (soweit nicht anderweitig eingruppiert) |
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. | ||
1. | Mitarbeiterinnen im Sozial- oder Erziehungsdienst oder in der Familienpflege | SD 2 | ||
2. | Mitarbeiterinnen im Sozial- oder Erziehungsdienst oder in der Familienpflege mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist | SD 3 | ||
3. | Mitarbeiterinnen im Erziehungs- oder Sozialdienst oder in der Familienpflege mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung2 | SD 4 | ||
4. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit3 | SD 6 | ||
5. | Leiterinnen der Familienpflege | SD 8 | ||
6. | Leiterinnen der Familienpflege, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind | SD 9 | ||
7. | Leiterinnen der Familienpflege, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind | SD 10 |
Anmerkungen:
- 1
- Zur Familienpflege gehört auch die Wahrnehmung des Arbeitsbereichs „Fortführung des Haushalts“ im Rahmen der Aufgaben einer Diakoniestation. Einsatzleiterinnen dieses Arbeitsbereichs sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Leiterinnen der Familienpflege eingruppiert.
- 2
- Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung als Altenpflegehelferin oder Familienpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
- 3
- Fachkräfte sind:
- Familienpflegerinnen,
- Altenpflegerinnen,
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung
6. Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen1 |
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. | ||
1. | Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen | SD 2 | ||
2. | Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist | SD 3 | ||
3. | Mitarbeiterinnen mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2 | SD 4 | ||
4. | Mitarbeiterinnen mit mindestens einjähriger fachspezifischer Ausbildung (z. B. Heilerziehungshelferin) und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2 | SD 4 | ||
5. | Mitarbeiterinnen mit Gesellen- oder Facharbeiterinnenbrief und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2 | SD 6 | ||
6. | Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- oder Industriemeisterin oder als staatlich geprüfte Technikerin und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2 | SD 7 | ||
7. | Erzieherinnen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Heilpädagoginnen oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung in entsprechender Tätigkeit | SD 8 | ||
8. | Abteilungsleiterin oder Bereichsleiterin mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen mit dieser Zusatzqualifikation durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind2 | SD 10 | ||
9. | Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit einer Arbeitsvorbereiterin3 | SD 11 | ||
10. | Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit | SD 12 | ||
11. | Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschul- oder Bachelorabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation mit entsprechender Tätigkeit2 | SD 12 | ||
12. | Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 152 | SD 13 | ||
13. | Leiterinnen von Fachabteilungen oder Zweigwerkstätten in Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation2, 5 | SD 13 | ||
14. | Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4 | SD 15 | ||
15. | Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen2 | SD 15 | ||
16. | Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 172 | SD 15 | ||
17. | Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen2 | SD 16 | ||
18. | Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 192 | SD 16 | ||
19. | Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen2 | SD 17 | ||
20. | Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 212 | SD 17 | ||
21. | Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 480 Plätzen2 | SD 18 |
Anmerkungen:
- 1
- Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 3 bis 6 AEGP-BAT-KF sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.
- 2
- Eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der für die jeweilige Funktion vorgesehene Zusatzausbildungsmaßnahme nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz – SchwbWV) erworben. Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation eingestellt, so sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9.
- 3
- Arbeitsvorbereiterinnen sind Mitarbeiterinnen, die die Beschaffung und Umsetzung von Arbeitsaufträgen technisch und kaufmännisch zu verantworten und für einen Arbeitsvorgang mit Menschen mit Behinderungen vorzubereiten haben.
- 4
- Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.
- 5
- Zweigwerkstätten oder Fachabteilungen in der Werkstatt für behinderte Menschen sind z. B. gekennzeichnet durch organisatorische Eigenständigkeit, räumlich getrennte Lage einer dezentral organisierten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder durch fachlich gebotene eigene Struktur.
7. Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe |
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. | ||
1. | Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe | SD 2 | ||
2. | Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist | SD 3 | ||
3. | Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1 | SD 4 | ||
4. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2 | SD 8 | ||
5. | Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte | SD 9 | ||
6. | Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3 | SD 9 | ||
7. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 | SD 9 | ||
8. | Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist | SD 10 | ||
9. | Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit | SD 12 | ||
10. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12 | SD 13 | ||
11. | Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4 | SD 15 | ||
12. | Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit weniger als 15 Mitarbeitenden | SD 15 | ||
13. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 14 | SD 15 | ||
14. | Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit mindestens 15 Mitarbeitenden | SD 17 | ||
15. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 16 | SD 17 | ||
16. | Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit mindestens 40 Mitarbeitenden | SD 18 |
Anmerkungen:
- 1
- Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
- 2
- Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
- Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
- Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
- Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung. - 3
- Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Behindertenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
- 4
- Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.
8. Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe |
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. | ||
1. | Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe | SD 2 | ||
2. | Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist | SD 3 | ||
3. | Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1 | SD 4 | ||
4. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2 | SD 8 | ||
5. | Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte | SD 9 | ||
6. | Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3 | SD 9 | ||
7. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 | SD 9 | ||
8. | Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist | SD 10 | ||
9. | Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit | SD 12 | ||
10. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12 | SD 13 | ||
11. | Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4 | SD 15 | ||
12. | Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit weniger als 15 Mitarbeiterinnen | SD 15 | ||
13. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 14 | SD 15 | ||
14. | Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit mindestens 15 Mitarbeiterinnen | SD 17 | ||
15. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 16 | SD 17 | ||
16. | Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit mindestens 40 Mitarbeiterinnen | SD 18 |
Anmerkungen:
- 1
- Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
- 2
- Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
- Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
- Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
- Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung. - 3
- Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Gefährdetenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
- 4
- Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.