.Kreissatzung des Kirchenkreises Minden
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 05.04.1990
Geltungszeitraum bis: 29.01.2016
Kreissatzung des Kirchenkreises Minden
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 22. Februar 1989
(KABl. 1990 S. 49)
Die Kreissynode des Kirchenkreises Minden hat aufgrund von Artikel 102 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
####§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
Zum Kirchenkreis Minden der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden
- Barkhausen
- Bergkirchen
- Buchholz
- Dankersen
- Friedewalde
- Hartum
- Heimsen
- Hille
- Holzhausen II
- Kleinenbremen
- Lahde
- Lerbeck
- St. Marien Minden
- St. Markus Minden
- St. Martini Minden
- St. Simeonis Minden
- St. Jakobus Minden
- Petri Minden
- Oberlübbe-Rothenuffeln
- Ovenstädt
- Petershagen
- Schlüsselburg
- Windheim und
- die Anstaltskirchengemeinde Salem-Köslin Minden
zusammengeschlossen.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
1 Das Siegelbild zeigt ein Kreuz und zwei gekreuzte Schlüssel mit nach unten liegenden Schlüsselgriffen und mit nach außen gekehrten Barten. 2 Es ist umschlossen mit den Worten: Kirchenkreis Minden.
#§ 3
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
1 Der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 2 Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. 3 Ihm ist ein eigenes Büro, die Superintendentur, zur Verfügung gestellt.
#§ 4
Vertretungsbefugnis
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(
3
)
Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 11 Absatz 3 der Satzung.
#§ 5
Mitglieder Kreissynode
(
1
)
Mitglieder der Kreissynode sind
- der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
- die Inhaber und Verwalter einer Pfarrstelle des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden, Anstaltskirchengemeinden und Verbände sowie die Inhaber und Verwalter einer Pfarrstelle eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind,
- die von den Presbyterien oder den Gemeindevertretungen der Anstaltskirchengemeinden entsandten Abgeordneten,
- die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
(
2
)
Jedes Presbyterium und die Gemeindevertretung der Anstaltskirchengemeinde entsenden für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle einen Abgeordneten, der die Befähigung zum Presbyteramt hat.
(
3
)
Im Kirchenkreis tätige Pfarrer und Pfarrstellenverwalter, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Prediger und Pastoren im Hilfsdienst nehmen an den Verhandlungen der Synode mit beratender Stimme teil.
#§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus
- dem Superintendenten,
- dem Synodalassessor,
- dem Scriba
- und weiteren sechs Mitgliedern.
(
2
)
Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes - außer für den Superintendenten - wird je ein erster und zweiter Stellvertreter bestellt.
#§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
Die Kreissynode bildet folgende ständige Ausschüsse:
- Theologischer Ausschuss;
- Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik;
- Ausschuss für Weltmission;
- Nominierungsausschuss;
- Jugendausschuss;
- Kindergartenausschuss;
- Schulausschuss;
- Gemeinsamer Sozialausschuss der Kirchenkreise Lübbecke, Minden und Vlotho;
- Finanz-, Bau- und Personalausschuss;.
- -ist nicht belegt-
- Rechnungsprüfungsausschuss;
- Umweltausschuss;
- Pacht- und Friedhofsausschuss;
- Schlichtungsausschuss.
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
(
3
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
#§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse
(
1
)
In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrer und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
(
2
)
1 Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 2 Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 3 Die ständigen Ausschüsse sollen vor Entscheidungen des Kreissynodalvorstandes in dem von ihnen wahrgenommenen Aufgabengebiet gehört werden.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
(
4
)
Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
(
5
)
1 Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. 2 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen.
#§ 9
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
#§ 10
Kreiskirchenamt
(
1
)
Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Minden errichtet.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Kirchenkreis Minden - Kreiskirchenamt-".
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand führt die Aufsicht über das Kreiskirchenamt.
#§ 11
Leitung des Kreiskirchenamtes
(
1
)
Das Kreiskirchenamt wird von einem Beamten des Kirchenkreises geleitet (Verwaltungsleiter).
(
2
)
Der Verwaltungsleiter führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises; er ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
(
3
)
Der Verwaltungsleiter führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig und vertritt den Kirchenkreis insoweit.
#§ 12
Ausführungen von Verwaltungsaufgaben im Auftrage der Kirchengemeinden
durch das Kreiskirchenamt
(
1
)
Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden des Kirchenkreises, soweit sie dem Kreiskirchenamt übertragen werden.
(
2
)
1 Der Verwaltungsleiter führt selbständig für die Kirchengemeinden die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt sie insoweit. 2 Der Schriftverkehr für die Kirchengemeinden wird unter deren Namen geführt.
(
3
)
1 Der Verwaltungsleiter ist befugt, für die Kirchengemeinden Auszüge aus den Kirchenbüchern, die beim Kreiskirchenamt geführt werden, zu erteilen. 2 Er hat die Auszüge mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.
#§ 13
Dienstordnung des Kreiskirchenamtes
Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
#§ 14
Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 15
Satzungsänderung
1 Diese Satzung kann durch Beschluss der Kreissynode geändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen. 2 Die Entwürfe für Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Kreissynode mit der Einladung zur Synode zu übersenden.
#§ 16
Genehmigungsvorbehalte, Inkrafttreten3#
(
1
)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
Sie tritt mit dem 14. Tage nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.