.Satzung
§ 14#
§ 28#
§ 39#
§ 410#
§ 511#
§ 612#
§ 713#
§ 814#
#§ 915#
§ 1016#
§ 1117#
§ 1218#
§ 1319#
§ 1420#
#§ 1521#
§ 1622#
#§ 1723#
§ 1824#
#§ 1925#
§ 2026#, 27#
Satzung
der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford
Vom 23. Januar 2016
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford | 23. Mai 2025 | Präambel | neu gefasst | |
§ 1 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 3 | geändert | ||||
§ 1 Abs. 4 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 5 | eingefügt | ||||
§ 2 Abs. 1 | gestrichen | ||||
§ 3 Abs. 3 Satz 2 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 3 Satz 2 | eingefügt | ||||
§ 5 Abs. 1 Satz 2 | geändert | ||||
§ 5 Abs. 3 | eingefügt | ||||
§ 5 Abs. 3 | neu nummeriert | ||||
§ 6 Satz 1 und 2 | geändert | ||||
§ 7 | geändert | ||||
§ 8 Buchst. c und d | geändert | ||||
§ 8 Buchst. e | gestrichen | ||||
§ 9 Abs. 1 Buchst. a | geändert | ||||
§ 9 Abs. 1 Buchst. e | neu gefasst | ||||
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 | geändert | ||||
§ 9 Abs. 3 | gestrichen | ||||
§ 9 Abs. 4 | neu nummeriert, neu gefasst | ||||
§ 10 | neu gefasst | ||||
§ 11 Überschrift | geändert | ||||
§ 11 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 11 Abs. 3 | gestrichen | ||||
§ 12 Überschrift | geändert | ||||
§ 12 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 12 Abs. 2-4 | gestrichen | ||||
§ 12 Abs. 5 | neu nummeriert, geändert | ||||
§ 13 Abs. 1 Satz 2 | geändert | ||||
§ 13 Abs. 1 Satz 3 | eingefügt | ||||
§ 13 Abs. 2 | eingefügt | ||||
§ 13 Abs. 2 | neu nummeriert | ||||
§ 14 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§§ 15-16 | gestrichen | ||||
§§ 15-19 | eingefügt | ||||
ehem. § 17 | neu nummeriert |
Die Kreissynode beschließt gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford:
##Präambel3#
Die Kirche versteht ihren Auftrag, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben, als einen im Evangelium begründeten Dienst. Ihre Tageseinrichtungen für Kinder nehmen den Bildungsauftrag wahr und fördern die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit sowie die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder. Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung. Im Rahmen ihres evangelischen Auftrags helfen sie Kindern, in den christlichen Glauben hineinzuwachsen und mit der Vielfalt der Religionen zu leben. Sie ermöglichen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam als Gemeinde in der Tageseinrichtung für Kinder und in der Kirchengemeinde vor Ort zu leben. Sie sind somit Teil der Arbeit der Kirchengemeinde in evangelischer Ausrichtung.
###§ 14#
Grundlagen für die Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Herford führt Tageseinrichtungen für Kinder in seiner Trägerschaft als besondere Einrichtung im Sinne der Kirchenordnung5#.
(
2
)
Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung6# und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)7# vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
(
3
)
Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung – PersVO), die Bildungsgrundsätze (Grundsätze zur Bildungsförderung für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
(
4
)
Der Evangelische Kirchenkreis Herford ist Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (EWDE) angeschlossen.
(
5
)
Der Evangelische Kirchenkreis Herford kann seine Trägerschaft gemäß dazu erstellter und von der Kreissynode beschlossener Leitsätze näher ausgestalten.
#§ 28#
Trägerschaft
Der Evangelische Kirchenkreis Herford kann Tageseinrichtungen für Kinder in die Trägerschaft aufnehmen, gründen, aus der Trägerschaft abgeben und schließen.
#§ 39#
Übertragung der Trägerschaft
(
1
)
1 Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an den Kirchenkreis übertragen. 2 Der Antrag soll ein Jahr vor Übergabe gestellt sein.
(
2
)
Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
(
3
)
1 Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand. 2 Der KiTa-Ausschuss ist vorher zu hören.
#§ 410#
Trägerschaftsaufnahme
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Herford beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
(
3
)
1 Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Kirchenkreis zu übertragen. 2 Die vom bisherigen Träger durch den Betrieb ihrer Einrichtungen gebildeten Defizite werden bei Übernahme der Trägerschaft durch den Kirchenkreis nicht übertragen.
(
4
)
1 Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. 2 Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
- das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
- das jeweils dazugehörige Inventar,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
- die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
- Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
3 Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
#§ 511#
Trägerschaftsabgabe
(
1
)
1 Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde übertragen werden. 2 Der Kreissynodalvorstand hat den KiTa-Ausschuss vor seiner Entscheidung zu hören.
(
2
)
Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer in der Trägerschaft des Kirchenkreises erfolgen.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand kann nach Anhörung des KiTa-Ausschusses die Abgabe der Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder an einen anderen Träger als eine Kirchengemeinde des Evangelischen Kirchenkreises Herford beschließen. 2 Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung für Kinder liegt, ist vorher zu hören.
(
4
)
Die Regelungen für die Aufnahme in die Trägerschaft des Kirchenkreises gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
#§ 612#
Gründung und Schließung von Einrichtungen
1 Der Kreissynodalvorstand kann nach Beratung durch den KiTa-Ausschuss eine Tageseinrichtung für Kinder gründen oder schließen. 2 Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
#§ 713#
Organisation der Trägerschaft
Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für die Trägerschaft Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Herford ein KiTa-Ausschuss, ein KiTa-Referat und eine Geschäftsführung eingerichtet.
#§ 814#
Aufgaben der Kreissynode
Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
- Änderung und Aufhebung der Satzung,
- die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
- den Haushaltsplan auf Vorschlag des KiTa-Ausschusses,
- die Jahresrechnung und Entlastung der Geschäftsführung und des KiTa-Ausschusses.
§ 915#
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
- über Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sowie Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
- über die Feststellung der Jahresrechnung und leitet sie an die Rechnungsprüfung weiter, die die geprüfte Jahresrechnung an die Kreissynode weiterleitet,
- über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn,
- über die Berufung der Geschäftsführung,
- bei Streitigkeiten zwischen KiTa-Ausschuss, Geschäftsführung, Kreiskirchenamt und Presbyterien oder Kirchengemeindeleitungen nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren. 2 Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der KiTa-Ausschuss kann dazu Vorschläge machen.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand kann die Geschäftsordnung für den KiTa-Ausschuss sowie die Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. 2 Er kann den Geschäftsverteilungsplan der Geschäftsführung erlassen. 3 Er kann eine Geschäftsordnung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Trägerschaft erlassen. 4 Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kreiskirchenamtes sowie der Organisation der Trägerschaft geregelt werden.
#§ 1016#
Zusammensetzung des KiTa-Ausschusses
(
1
)
1 Der KiTa-Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
- bis zu sechs von der Kreissynode gewählte Mitglieder.
2 Mitarbeitende einer Tageseinrichtung für Kinder, die in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford ist, können nicht Mitglieder des KiTa-Ausschusses sein.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied aus dem KiTa-Ausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit vom Kreissynodalvorstand ein Ersatzmitglied entsandt.
(
3
)
An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil, sofern der KiTa-Ausschuss im Einzelfall nichts anderes beschließt:
- die Geschäftsführung,
- die Fachberatung.
(
4
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des KiTa-Ausschusses teilnehmen.
(
5
)
Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
(
6
)
Die Amtszeit des KiTa-Ausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
#§ 1117#
Aufgaben des KiTa-Ausschusses
(
1
)
Der KiTa-Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Entwicklung und Festlegung der Strategie für die Konzeptionsentwicklung, Qualitätssicherung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder, insbesondere der Pädagogik, der Religionspädagogik, der Personalentwicklung, der Finanzen und der Auswahl der Standorte betreffend in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung.
- Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus ihrer Mitte,
- Vorbereitung der Beschlussfassung zur Trägerschaftsaufnahme, Trägerschaftsabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
- Anträge an die Kreissynode,
- Aufstellung der Haushalts- und Stellenplanung, die dann über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weitergeleitet wird,
- Möglichkeit der Entsendung eines Mitgliedes des KiTa-Ausschusses in die Auswahlkommission zur Besetzung einer Leitungsstelle einer Tageseinrichtung für Kinder.
(
2
)
Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
#§ 1218#
Arbeitsweise des KiTa-Ausschusses
(
1
)
Der KiTa-Ausschuss soll von der oder dem Vorsitzenden mindestens achtmal im Jahr in Textform einberufen werden.
(
2
)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
#§ 1319#
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung wird vom Kreissynodalvorstand berufen. 2 Der KiTa-Ausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. 3 Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
(
2
)
1 Ist das Amt der Geschäftsführung durch mehrere Personen besetzt, wird die Aufgabenverteilung durch den Kreissynodalvorstand geregelt. 2 Er kann dabei auch festlegen, ob die zur Geschäftsführung berufenen Personen einzelvertretungsberechtigt sind.
(
3
)
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
#§ 1420#
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem KiTa-Ausschuss vorbehalten sind. 2 Näheres wird in einer Geschäftsordnung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Entwicklung und Verantwortung der Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder unter Verwendung geeigneter Qualitätsmanagementsysteme,
- Leitung des KiTa-Referates sowie Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des KiTa-Referates, soweit diese durch den Kreissynodalvorstand übertragen sind,
- Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden in Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford; widerrufliche Delegation dieser Aufgabe an die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder ist möglich, sofern dies in der Geschäftsordnung festgelegt wurde,
- Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford, soweit durch den Kreissynodalvorstand übertragen, und kann widerruflich an die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder delegiert werden, sofern dies in der Geschäftsordnung festgelegt wurde,
- Informationsweiterleitung an die Tageseinrichtungen für Kinder,
- Wahrnehmung der Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD,
- Erstellung der Jahresrechnung und Weiterleitung über den KiTa-Ausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode,
- Umsetzung des Haushalts- und Stellenplanes,
- Vertretung des Evangelischen Kirchenkreises Herford in Angelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder in der Öffentlichkeit, soweit erforderlich mit der Superintendentin oder dem Superintendenten oder der oder dem Vorsitzenden des KiTa-Ausschusses,
- Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Verband für Kindertageseinrichtungen in Rheinland, Westfalen und Lippe (EVeKt),
- Abstimmung mit den örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung und Bedarfsplanung,
- umfassende Informationsvorbereitung sowie regelmäßige Vorlage eines Personalberichts für die Sitzungen des KiTa-Ausschusses,
- Koordination eines gemeinsamen Arbeitsrahmens im Falle einer Bürogemeinschaft mit anderen Beschäftigten.
§ 1521#
KiTa-Referat
Für die Erledigung der erforderlichen Aufgaben für die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford ist das KiTa-Referat zuständig, in welchem Verwaltungsmitarbeitende, die Fachberatung und die Geschäftsführung sowie bei Bedarf weitere Mitarbeitende zusammenarbeiten.
#§ 1622#
Finanzierung der Trägerschaft
Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford setzt sich insbesondere zusammen aus:
- Zuschüssen des Landes,
- Zuschüssen der Kommunen,
- sonstigen Leitungen der Kommunen,
- Zuweisungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford im Rahmen der Finanzsatzung,
- sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
§ 1723#
KiTa-Beirat der Gemeinden
(
1
)
1 Der KiTa-Ausschuss lädt mindestens einmal im Jahr zum KiTa-Beirat der Gemeinden ein. 2 Eingeladen werden dazu jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchengemeinden, in deren Bereich Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises geführt werden. 3 Wenn im Bereich einer Kirchengemeinde mehr als drei Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford betrieben werden, können bis zu zwei Personen durch eine solche Kirchengemeinde entsandt werden. 4 Mitarbeitende einer Tageseinrichtung für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford können nicht entsandt werden. 5 Die Geschäftsführung und die Mitglieder des KiTa-Ausschusses sind ebenfalls Mitglieder des KiTa-Beirates.
(
2
)
Der KiTa-Beirat dient dazu, Informationen aus den Gemeinden und Informationen aus der Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder bzw. dem KiTa-Referat zu teilen.
#§ 1824#
Konferenz der Leitungen von Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Die Geschäftsführung lädt mit Unterstützung der Fachberatung mindestens sechsmal im Jahr zur Konferenz der Leitungen von Tageseinrichtungen für Kinder ein. 2 Es finden weitere regelmäßige Zusammenkünfte der Leitungen auf regionaler Ebene statt.
(
2
)
Die Konferenz dient insbesondere
- zur Koordination und Information betreffs der pädagogischen und organisatorischen Arbeit,
- zur Entwicklung und Implementierung gemeinsamer Qualitätsstandards,
- zur Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches zwischen den Einrichtungen,
- zum Austausch über strategische Entscheidungen des Trägers,
- zur Unterstützung bei der Personalentwicklung und -fortbildung.
§ 1925#
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten. 3 In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden, auf deren Gebiet Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford vorhanden sind, mit durch:
- die Entsendung einer Vertretung in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 10 Absatz 6 KiBiz),
- die Entsendung ihrer Vertretung oder Vertretungen in den KiTa-Beirat der Gemeinden,
- Beteiligung bei der Besetzung der Leitungsstelle der Tageseinrichtung für Kinder.
4 Die für die vorgenannten Aufgaben bestimmten Personen sind Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. 5 Mitarbeitende einer Tageseinrichtung für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises können die Gemeinden in den vorgenannten Aufgaben nicht vertreten.
(
2
)
Der KiTa-Ausschuss hört die jeweilige Kirchengemeinde bei folgenden Entscheidungen über eine Tageseinrichtung für Kinder auf dem Gebiet der Kirchengemeinde an:
- Gründung einer Tageseinrichtung für Kinder,
- Übertragung einer Tageseinrichtung für Kinder in die Trägerschaft eines anderen Trägers,
- Schließung einer Tageseinrichtung für Kinder.
(
3
)
Die jeweilige Kirchengemeinde informiert den KiTa-Ausschuss bei folgenden Entscheidungen:
- Gründung eines Gemeindezentrums oder von Gemeinderäumen im direkten Bezugsraum zur Tageseinrichtung für Kinder,
- Aufgabe eines Gemeindezentrums oder von Gemeinderäumen oder einer Kirche im direkten Bezugsraum zur Tageseinrichtung für Kinder.
(
4
)
1 Die Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Herford, auf deren Gebiet sich eine Tageseinrichtung bzw. mehrere Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Herford befinden, sind Partnerinnen dieser Tageseinrichtungen für Kinder. 2 Details dieser Partnerschaft werden im Rahmen des Konzeptes der Zusammenarbeit erarbeitet, dadurch wird insbesondere sichergestellt:
- die Angebote der Kirchengemeinde und weiterer kirchlicher Einrichtungen sind in der Tageseinrichtung für Kinder bekannt,
- die pädagogischen Fachkräfte tauschen sich regelmäßig mit den für Familienförderung relevanten Akteuren in der Kirchengemeinde aus,
- Mitarbeitende der Tageseinrichtung für Kinder und Mitarbeitende der Kirchengemeinde nutzen Erkenntnisse aus dem Netzwerk für ihre pädagogische und religionspädagogische Arbeit,
- Mitarbeitende der Tageseinrichtung für Kinder und Mitarbeitende der Kirchengemeinde unterstützen die Eltern dabei, Kontakt in die Kirchengemeinde zu knüpfen,
- die Tageseinrichtung für Kinder wirkt an Gottesdiensten und Festen der Kirchengemeinde mit.
(
5
)
1 Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im KiTa-Ausschuss zeitnah verhandelt werden. 2 Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme in den KiTa-Ausschuss zu entsenden.
#§ 2026#, 27#
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung für die „Tageseinrichtungen für Kinder“ des Kirchenkreises Herford vom 18. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 86) außer Kraft.
#
3 ↑ Präambel neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
3 ↑ Präambel neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
4 ↑ § 1 Abs. 1 und 4 neu gefasst, Abs. 3 geändert sowie Abs. 5 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
4 ↑ § 1 Abs. 1 und 4 neu gefasst, Abs. 3 geändert sowie Abs. 5 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
8 ↑ § 2 Abs. 1 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
8 ↑ § 2 Abs. 1 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
9 ↑ § 3 Abs. 3 Satz 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
9 ↑ § 3 Abs. 3 Satz 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
10 ↑ § 4 Abs. 3 Satz 2 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
10 ↑ § 4 Abs. 3 Satz 2 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
11 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 2 geändert, Abs. 3 eingefügt und ehem. Abs. 3 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
11 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 2 geändert, Abs. 3 eingefügt und ehem. Abs. 3 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
12 ↑ § 6 Satz 1 und 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
12 ↑ § 6 Satz 1 und 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
13 ↑ § 7 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
13 ↑ § 7 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
14 ↑ § 8 Buchst. c und d geändert sowie Buchst. e gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
14 ↑ § 8 Buchst. c und d geändert sowie Buchst. e gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
15 ↑ § 9 Abs. 1 Buchst. a geändert und Buchst. e neu gefasst, Abs. 2 Satz 1 und 2 geändert, Abs. 3 gestrichen sowie Abs. 4 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
15 ↑ § 9 Abs. 1 Buchst. a geändert und Buchst. e neu gefasst, Abs. 2 Satz 1 und 2 geändert, Abs. 3 gestrichen sowie Abs. 4 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
16 ↑ § 10 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
16 ↑ § 10 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
17 ↑ § 11 Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
17 ↑ § 11 Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
18 ↑ § 12 Überschrift geändert, Abs. 2-4 gestrichen sowie Abs. 5 neu nummeriert und geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
18 ↑ § 12 Überschrift geändert, Abs. 2-4 gestrichen sowie Abs. 5 neu nummeriert und geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
19 ↑ § 13 Abs. 1 Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt, Abs. 2 eingefügt und ehem. Abs. 2 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
19 ↑ § 13 Abs. 1 Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt, Abs. 2 eingefügt und ehem. Abs. 2 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
20 ↑ § 14 Abs. 1 Satz 1 geändert und Abs. 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
20 ↑ § 14 Abs. 1 Satz 1 geändert und Abs. 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
21 ↑ § 15 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
21 ↑ § 15 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
22 ↑ § 16 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
22 ↑ § 16 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
23 ↑ § 17 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
23 ↑ § 17 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
#
24 ↑ § 18 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
24 ↑ § 18 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
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25 ↑ § 19 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.
25 ↑ § 19 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Herford vom 23. Mai 2025.