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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:26.02.2016
Aktenzeichen:VK 2/08
Rechtsgrundlage:§ 23 Abs. 6 KBVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Feststellungsklage, Gesetzesvorbehalt, Gleichbehandlungsgrundsatz, Nichtgewährung von Sonderzahlungen, Sonderzahlungen, Vertrauensschutz, Weihnachtsgeld, amtsangemessene Alimentation, gesetzesvertretende Verordnung, sachlicher Grund, Übermaßverbot
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Leitsatz:

  1. Die Regelungen über den Wegfall der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) ab 2005 für kirchliche Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 12 und höher im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen sind rechtmäßig (Fortführung der Rechtsprechung der Verwaltungskammer bezüglich des Wegfalls der Sonderzahlung für Pfarrerinnen und Pfarrer, Urteil vom 28.2.2007 – VK 5/06).
  2. Auch wenn die Bestimmungen über den Wegfall der Sonderzahlung erst am 30.6.2005 im Kirchlichen Amtsblatt verkündet wurden, ist für 2005 gleichwohl nicht ein Teil der Sonderzahlung (6/12) zu gewähren. Die Sonderzahlung entstand bis zum gesetzlichen Wegfall nicht monatlich, sondern nur und erst, wenn die Voraussetzungen dafür im Dezember des jeweiligen Jahres erfüllt waren.
  3. Die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21.4.2005 (KABl. 2005 S. 102), die von der Landessynode am 2.11.2005 gemäß Art. 144 Abs. 2 KO bestätigt wurde (KABL. 2005 S. 285), ist formell und materiell rechtmäßig. Die Entscheidung des Wegfalls der Sonderzahlung lag innerhalb des dem kirchlichen Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsrechts.
  4. Im Klageverfahren gegen den Wegfall der Sonderzuwendung ist nicht zu entscheiden, ob dadurch der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verletzt wurde. Dies kann nur im Wege einer (gesonderten) Feststellungsklage geltend gemacht werden (Anschluss an BVerwG Urteil vom 20.3.2008 2 C 49.07, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, 1129).
  5. Die Regelungen der Evangelischen Kirche von Westfalen über den Wegfall der Sonderzahlung ab 2005 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG oder das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes vor noch wurde der Grundsatz des Übermaßverbots verletzt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzahlung von Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) in den Jahren 2005 und 2006.
Der Kläger war in den Streitjahren Beamter des beklagten Kirchenkreises X und ist seit dem 1.2.2008 im Ruhestand.
Mit gesetzesvertretender Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21.4.2005 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen - KABl. - 2005 S. 102) beschloss die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen in Art. 2 Nr. 2, dass in § 23 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (KBVO) folgender Abs. 6 neu eingefügt werde: „(6) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche von Westfalen, welche nicht unter § 1 Abs. 2 fallen, entfällt die Sonderzahlung, soweit sie in der Besoldungsgruppe A 12 oder höher eingruppiert sind. Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach der Besoldungsgruppe A 11 oder niedriger besoldet werden, beschränkt sich die Sonderzahlung auf einen Kinderbetrag in Höhe von 250 € für jedes Kind, für das ihnen im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz zustehen würde.“ Außerdem beschloss die Kirchenleitung gemäß Art. 1 Nr. 3 der gesetzesvertretenden Verordnung, dass § 11 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) folgenden Abs. 6 erhalte: „(6) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen erhalten keine Sonderzahlung.“ Die gesetzesvertretende Verordnung wurde von der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen am 2.11.2005 gemäß Art. 144 Abs. 2 der Kirchenordnung (KO) bestätigt (KABl. 2005 S. 285).
Der Kläger, der in den Streitjahren (2005 und 2006) nach Besoldungsgruppe A 15 besoldet wurde, erhielt entsprechend der genannten Verordnung im Dezember 2005 eine Besoldungsabrechnung, nach der ihm eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 nicht mehr gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 13.12.2005 an den Beklagten, auf das Bezug genommen wird, beantragte der Kläger die Auszahlung einer Sonderzahlung für das Jahr 2005 i.H.v. 84,29 % der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Zur Begründung führte er aus: Die gesetzesvertretende Verordnung, wonach er keine Sonderzahlung mehr erhalte, verstoße gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG (unterschiedliche Behandlung von Beamten und Versorgungsempfängern) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen/kirchlichen Dienst. Eine weitere nicht gerechtfertigte Ungleichheit sei dadurch gegeben, dass für Pfarrerinnen und Pfarrer vor einiger Zeit eine Vorruhestandsregelung geschaffen worden sei, für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte aber (noch) nicht. Außerdem sei die Sonderzahlung seines Erachtens Teil der monatlichen Bezüge, die nur in einer Summe am 1.12. des jeweiligen Jahres gezahlt werde. Die genannte gesetzesvertretende Verordnung sei erst am 30.6.2005 im kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung könne keine Rückwirkung entfalten. Demnach müssten auf jeden Fall 6/12 der Sonderzahlung, nämlich für die Monate Januar bis Juni 2005, gezahlt werden.
Mit Schreiben vom 29.12.2006, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, erweiterte der Kläger sein Begehren auf die Zahlung einer Sonderzahlung für das Jahr 2006. Unter teilweiser Wiederholung seiner bisherigen Begründung für 2005 führte er ergänzend aus, dass eine Vorruhestandsregelung zwar inzwischen auch für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte beschlossen sei, diese aber erst zum 1.1.2007 in Kraft trete und außerdem im Gegensatz zu der Regelung bezüglich der Pfarrerrinnen und Pfarrer ein vorzeitiger Ruhestand nur mit Abschlägen möglich sei.
Ergänzend trug der Kläger mit Schriftsatz vom 2.7.2007 vor: In Westfalen gebe es mehrere angestellte Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter. Es könne nicht richtig sein, für gleiche Tätigkeiten gravierende Einkommensunterschiede festzuschreiben. Dadurch werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Außerdem bezweifle er, ob angesichts der in 2006 und auch zurzeit noch kräftig sprudelnden Kirchensteuereinnahmen der Ausschluss der Kirchenbeamten von der Sonderzahlung gerechtfertigt sei.
Der Beklagte wertete die Schreiben des Klägers vom 13.12.2005 und 29.12.2006 als Widersprüche gegen die Nichtzahlung der Sonderzahlungen 2005 und 2006, half den Widersprüchen gemäß einem entsprechenden Beschluss des Kreissynodalvorstandes des Beklagten vom 27.8.2007 aber nicht ab, sondern legte sie dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Entscheidung vor.
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.8.2008, auf den Bezug genommen wird, die Widersprüche des Klägers zurück und führte zur Begründung u.a. aus:
Die Besoldung für Dezember 2005 und Dezember 2006 entspreche der KBVO, denn der Kläger sei in Besoldungsgruppe A 15 eingruppiert, so dass ihm keine Sonderzahlung zustehe. § 23 Abs. 6 KBVO sei auch nicht dahingehend auszulegen, dass aufgrund der Veröffentlichung der gesetzesvertretenden Verordnung im Amtsblatt erst am 30.6.2005 6/12 Anteile der Sonderzahlung für 2005 hätten gewährt werden müssen. Die Auffassung des Klägers, dass die Sonderzahlung Teil der monatlichen Bezüge sei, die nur in einer Summe am 1.12. des jeweiligen Jahres gezahlt würden, finde im Gesetz keine Grundlage.
Die gesetzesvertretende Verordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Versorgungsempfängern bestehe nicht. Die Sonderzahlung sei für beide Bereiche in gleicher Weise gestrichen worden. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten gestrichen worden sei, während sie bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den meisten Fällen weitergewährt worden sei. Im Bereich des Arbeitsrechts sei die Beschäftigungssicherungsordnung vom 9.6.2004 (KABl. 2004 S. 181), geändert am 21.11.2007 (KABl. 2007 S. 426), beschlossen worden, welche eine bis zu 50 %-ige Streichung der Zuwendung ermögliche. Von dieser Möglichkeit hätten zahlreiche diakonische und verfasstkirchliche Einrichtungen Gebrauch gemacht. Auch seien darüber hinaus Zuwendungen reduziert worden und die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien in der Vergangenheit von betriebsbedingten Kündigungen betroffen gewesen. Berücksichtige man, dass der Kläger im Jahr 2004 eine Nettosonderzahlung i.H.v. 1.706,39 € erhalten habe und setze man diese ins Verhältnis zur Gesamtnettozahlung für das Jahr 2004 i.H.v. 53.833,77 €, könne man auch nicht davon ausgehen, dass die Streichung dieser Summe dafür sorge, dass die Besoldung des Klägers dadurch veranlasst greifbar hinter der eines vergleichbaren Angestellten zurückbleibe. Vom Kreiskirchenamt sei hypothetisch errechnet worden, dass der Kläger als Angestellter eine Jahresnettozahlung von 42.246,12 € erhalten hätte. Schließlich müsse gesehen werden, dass die Streichung der Sonderzahlung der Versorgungssicherung der öffentlich-rechtlich Beschäftigten diene, was es rechtfertige, diese Personengruppe im Vergleich zu den privatrechtlich Angestellten stärker in Anspruch zu nehmen.
Es liege auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Die Besoldung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehe von vornherein unter dem Vorbehalt ihrer Abänderbarkeit. Abzuwägen seien die Interessen der Evangelischen Kirche von Westfalen und damit insbesondere auch ihrer Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage. Angesichts der beachtlichen Höhe der Bezüge der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten - der Kläger habe im November 2005 Nettobezüge in Höhe von über 4.400 € und im November 2006 Nettobezüge von über 4.200 € erhalten - ergebe sich eine auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinnehmbare Belastung. Dies insbesondere, weil Hauptzweck des Wegfalls der Sonderzahlung die Sicherung der Versorgungslasten und damit letztlich auch seiner, des Klägers, Versorgung sei.
Die Verringerung der Leistungen verstoße auch nicht gegen das Alimentationsprinzip. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes, der der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (VGH der UEK, Beschluss vom 21.2.2006 VGH 3/02) gefolgt sei, gehörten die Sonderzahlungen nicht zum Schutzbereich des Alimentationsgrundsatzes. Durch die Streichung des Weihnachtsgeldes könne deshalb nicht in den Kernbereich des Alimentationsprinzips eingegriffen werden.
Auch außerhalb des Kernbereichs der Alimentation bedürfe die Kürzung der Bezüge allerdings eines sachlichen Grundes. Die Kirchenleitung habe die gesetzesvertretende Verordnung und konkret die Streichung der Sonderzahlung auf Aufforderung der Landessynode 2004 hin beschlossen. Der Landessynode 2004 sei im Hinblick auf den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Jahr 2005 erläutert worden, dass das Vermögen der Versorgungskasse im Jahr 2030 aufgezehrt sein werde, soweit nichts getan werde. Als sofortige Maßnahme würde eine entsprechende Gesetzesänderung etwa 5,4 Millionen € einsparen. Der Wegfall der Sonderzahlung sei aus sachlichem Grund erfolgt und nicht, um lediglich Ausgaben zu sparen. Auch ändere die Tatsache, dass sich das Kirchensteueraufkommen im Jahr 2006 und in den folgenden Jahren günstiger entwickelt habe als prognostiziert, nichts an der Notwendigkeit der nachhaltigen Absicherung der Versorgungslasten.
Die Streichung der Sonderzahlung sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nicht die gleiche Vorruhestandsregelung wie für Pfarrerinnen und Pfarrer geschaffen worden sei.
Mit seiner am 3.9.2008 erhobenen Klage, die - wie der Kläger (klarstellend) im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 9.12.2015 mit Zustimmung des Beklagtenvertreters erklärt hat - (ausschließlich) gegen den beklagten Evangelischen Kirchenkreis X gerichtet ist, und - wie der Kläger im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 9.12.2015 ebenfalls (klarstellend) erklärt hat - die auch ausschließlich die Nichtzahlung von Sonderzahlungen in den Jahren 2005 und 2006 zum Gegenstand hat, wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen dazu und trägt ergänzend vor:
Die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21.4.2005 (KABl. 2005 S. 102) könne seiner Ansicht nach nicht Rechtsgrundlage für den Wegfall der Sonderzahlung sein. Es gelte der Gesetzesvorbehalt. Das demgemäß erforderliche Verfahren sei nicht eingehalten worden.
Die Verfahren wegen Sonderzahlungen sowie auch weitere Verfahren wegen Nichtzahlung von Urlaubsgeld und nicht angemessener Alimentation kinderreicher Beamter und ferner auch Beihilfekürzungen stünden in einem inhaltlichen Zusammenhang. Durch die Summe aller Maßnahmen ergebe sich ein zu niedriges Nettoeinkommen. Eine sachliche Rechtfertigung bestehe angesichts der sprudelnden Kirchensteuereinnahmen der Evangelischen Kirche von Westfalen nicht mehr für Sonderopfer der wenigen Kirchenbeamten, die noch deutlich über die finanziellen Einschränkungen hinausgingen, die den Beamten des öffentlichen Dienstes zugemutet würden.
Er, der Kläger, halte es für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Pfarrer und Kirchenbeamte gleichbehandelt worden seien. Es gebe nur rund 240 Kirchenbeamte, davon sei etwa noch die Hälfte im Schuldienst. Pfarrerinnen und Pfarrern komme die 58-er Regelung zu Gute, wonach Pfarrerinnen und Pfarrer auf Antrag nach Vollendung des 58. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können, ohne dass darauf bezogen eine (volle) Ruhegehaltskürzung erfolgt. Dies sei bei den Beamten in den Streitjahren nicht der Fall gewesen. Hierin liege mit der Streichung der Sonderzahlung Willkür vor. Diese könne auch nicht mit der finanziellen Bedrohung der Versorgungskasse begründet bzw. hinweggeredet werden. Die finanziellen Einsparungen durch das Sonderopfer der Beamten innerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen seien in ihrer Gesamtheit als eher gering anzusehen. Die meisten Stellen im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen seien mit Angestellten besetzt. Für die Versorgungssicherung hätten die Beamten ihren Beitrag auf andere Weise, z. B. durch geringere oder verzögerte Besoldungsanpassungen, in ausreichendem Maße geleistet. Ferner sei beim Wegfall der Sonderzahlung nicht zwischen Beamten mit und Beamten ohne Kinder unterschieden worden. Beamte mit Kindern seien durch den vollständigen Wegfall der Sonderzahlung im Übermaß betroffen. Er, der Kläger, habe zum Zeitpunkt des Wegfalls der Sonderzahlung noch drei beim Ortszuschlag zu berücksichtigende Kinder gehabt.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19.8.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für 2005 und 2006 jeweils eine Sonderzuwendung in Höhe der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt unter Verweisung auf den Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19.8.2008 sinngemäß vor: Der Kläger sei durch die Nichtzahlung der Sonderzahlungen 2005 und 2006 nicht in seinen Rechten verletzt. Im Klageverfahren wegen Nichtzahlung der Sonderzahlungen könne nicht die Verletzung der Pflicht zur angemessenen Alimentation geltend gemacht werden, sondern dies könne nur durch eine gesonderte Feststellungsklage erfolgen. Außerdem könne die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung wie hier die über die Sonderzahlungen zur Folge haben.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 9.12.2015 übereinstimmend mit einer Entscheidung der Verwaltungskammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf das über den Erörterungstermin gefertigte Protokoll vom 9.12.2015 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Verwaltungskammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 33 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD, VwGG.EKD).
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 19.8.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für 2005 - auch nicht anteilig - und 2006 eine Sonderzahlung in Höhe der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung gewährt wird.
Gemäß der Regelung in § 23 Abs. 6 KBVO, die mit gesetzesvertretender Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21.4.2005 (KABl. 2005 S. 102) von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossen worden ist, entfiel die Sonderzahlung in den Streitjahren für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche von Westfalen ab Besoldungsgruppe A 12 vollständig.
Demgemäß hat der in Besoldungsgruppe A 15 eingruppierte Kläger für die Streitjahre (2005 und 2006) keinen Anspruch auf die streitige Sonderzahlung. Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm für 2005 auch nicht jedenfalls ein Anspruch auf eine (Teil-) Sonderzahlung in Höhe von 6/12 zu. Ein derartiger Anspruch kann nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die hier streitbefangene gesetzesvertretende Verordnung am 30.6.2005 im kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Ein Anspruch auf Sonderzahlung für 2005 war entgegen der Ansicht des Klägers zu diesem Zeitpunkt nämlich noch nicht - auch nicht teilweise - entstanden. Der jährliche Sonderzahlungsanspruch entstand vielmehr nach den bis zur Änderung durch die gesetzesvertretende Verordnung vom 21.4.2005 geltenden vorherigen Regelungen nicht monatlich. Nach § 1 KBVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.12.2000 (KABl. 2000 S. 267) und der geänderten Fassung vom 16.9.2004 (KABl. 2004 S. 242) galten für die Besoldung, Versorgung und sonstigen dienstlichen Bezüge der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten - und damit auch für die (jährliche) Sonderzahlung - in entsprechender Anwendung die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen. Nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20.11.2003 (GV. NRW. 2003 S. 696) war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Voraussetzung für die jährliche Sonderzahlung, dass die Berechtigten am 1.12. des maßgeblichen Jahres in einem Dienstverhältnis standen. Ein (Teil-) Anspruch auf eine Sonderzahlung konnte daher vor der Veröffentlichung der gesetzesvertretenden Verordnung am 30.6.2005 entgegen der Auffassung des Klägers für 2005 nicht entstehen.
Die Einwendungen des Klägers gegen den Wegfall der Sonderzahlung in den Streitjahren sind rechtlich unbegründet.
Die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21.4.2005 (KABl. 2005 S. 102), die von der Landessynode am 2.11.2005 gemäß Art. 144 Abs. 2 KO (KABl. 2005 S. 285) bestätigt wurde, ist, wie die erkennende Verwaltungskammer bereits in ihrem Urteil vom 28.2.2007 - VK 5/06 - dargelegt hat, formell und materiell rechtmäßig.
In formeller Hinsicht erfolgte die Änderungsverordnung im Einklang mit Art. 144 Abs. 1 und 2 KO. Gemäß Art. 144 Abs. 1 KO kann die Kirchenleitung in dringenden Fällen gesetzesvertretende Verordnungen erlassen (Satz 1). Diese sind nur zulässig, wenn die Einberufung der Landessynode nicht möglich ist oder wenn der Gegenstand ihre Einberufung nicht rechtfertigt (Satz 2). Gesetzesvertretende Verordnungen sind im kirchlichen Amtsblatt zu verkünden (Satz 3). Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit der Verkündung in Kraft (Satz 4). Gemäß Art. 144 Abs. 2 Satz 1 KO sind gesetzesvertretende Verordnungen der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung vorzulegen. Diese Bestimmungen sind in Bezug auf die hier einschlägige gesetzesvertretende Verordnung vom 21.4.2005 eingehalten worden. Im Hinblick auf die Aufforderung der Landessynode im November 2004 zu Sparmaßnahmen und zur geordneten Umsetzung ab dem Jahr 2005 hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen rechtsfehlerfrei einen dringenden Fall zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung zur Neuregelung der bisher mit dem Dezembergehalt zu zahlenden Sonderzahlung angenommen, denn die (regelmäßig nur) jährlich zusammentretende Landessynode (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 KO) tagte erst wieder im November 2005 und die hier streitbefangene geänderte Regelung über die Sonderzahlung hätte nicht die Einberufung einer (außerordentlichen) Landessynode (Art. 128 Abs. 2 KO) gerechtfertigt. Es bedurfte daher entgegen der Ansicht des Klägers keines anderen (gesetzgeberischen) Verfahrens als des durchgeführten.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Wegfall der Sonderzahlung ab 2005 rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung, u. a. Beamten in der Besoldungsgruppe des Klägers ab 2005 keine Sonderzahlung mehr zu gewähren, lag innerhalb der dem (kirchlichen) Gesetzgeber im Besoldungs- und Versorgungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (vgl.: Beschluss des VGH der UEK 29.3.2005 - VGH 29/01 - und vom 21.2.2006 - VGH 3/02). Es liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine Willkür vor. Vielmehr ist die Maßnahme mit einem sachlichen Grund begründet worden. Die Streichung der Sonderzahlung ist der Landessynode 2004 dahingehend erläutert und damit begründet worden, dass das Vermögen der Versorgungskasse im Jahr 2030 aufgezehrt sein werde, wenn nichts getan werde, und als sofortige Maßnahme würde eine entsprechende Gesetzesänderung ab 2005 etwa 5,4 Millionen € einsparen. Dagegen hat der Kläger substantiiert nichts vorgetragen und es ist auch nichts ersichtlich, was gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen, die sich die Landessynode mit der Streichung der Sonderzahlung ab 2005 zu eigen gemacht hat, sprechen könnte. Allein vom Kläger angeführte höhere Kirchensteuereinnahmen in späteren Jahren lassen die für die Streitjahre von der Landessynode als notwendig erkannte Streichung der Sonderzahlungen nicht als unsachlich und nicht als vom weiten Gestaltungsspielraum des kirchlichen Gesetzgebers nicht mehr gedeckt erscheinen.
Die Regelung gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und die Versagung der Sonderzahlungen in den Streitjahren ist auch dem Kläger gegenüber ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht erfolgt.
Im vorliegenden Verfahren, dessen Streitgegenstand ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung von Sonderzahlungen in den Jahren 2005 und 2006 ist, kann der Kläger nicht geltend machen und ist daher auch nicht zu entscheiden, ob mit dem Wegfall der Sonderzahlung der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, der generell auch im kirchlichen Recht gilt (VGH der UEK, Beschluss vom 29.3.2005 - VGH 29/01 - und vom 21.2.2006 - VGH 3/02), verletzt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: BVerwG Urteil vom 20.3.2008 2 C 49.07, BVerwGE 131,20 = NVwZ 2008, 1129), der die erkennende Verwaltungskammer folgt, kann eine nicht amtsangemessene Alimentation nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips hat ferner nicht zur Folge, dass gesetzliche Absenkungs- und Kürzungsregelungen - auch außerhalb des Besoldungsgesetzes - nichtig oder unanwendbar sind. Unabhängig davon gehören außerdem Sonderzahlungen nicht zum Schutzbereich des Alimentationsgrundsatzes, so dass mit der Streichung der Sonderzahlung hierin nicht eingegriffen wird (vgl.: VGH der UEK, Beschluss vom 29.3.2005 - VGH 29/01 - und vom 21.2.2006, - VGH 3/02; Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28.2.2007 VK 5/06).
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt im Wegfall der Sonderzahlung in den Streitjahren kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG vor.
Beamte in der Besoldungsgruppe des Klägers und Versorgungsempfänger wurden hinsichtlich der Sonderzahlung in den Streitjahren gleichbehandelt, so dass entgegen der Behauptung des Klägers hinsichtlich dieser beiden Gruppen ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot deswegen nicht vorliegen kann.
Auch liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine unzulässige Ungleichbehandlung der Beamten einerseits und der Pfarrerinnen und Pfarrer andererseits vor.
Gemäß Art. 1 Nr. 3 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 21.4.2005 ist in § 11 Abs. 6 PfBVO bestimmt, dass auch Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen ab 2005 keine Sonderzahlung mehr erhalten, was in den Streitjahren sowohl für Pfarrerinnen und Pfarrer im aktiven Dienst als auch für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand galt.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf den Wegfall der Sonderzahlung ab 2005 kann vom Kläger im Hinblick auf Pfarrerinnen und Pfarrer auch nicht mit Erfolg mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass in den Streitjahren Pfarrerinnen und Pfarrer im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs nach Vollendung des 58. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können und die Verminderung des Ruhegehalts nur für die Zeit ab Beginn des Monats, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt, bis zum Abschluss des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, berechnet wird (§ 12 des Ausführungsgesetzes zu § 88 Abs. 3 PfDG.EKD - AG PfDG.EKD - in der Fassung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des AG PfDG.EKD und der PfBVO vom 17.1.2013 - KABl. 2013 S. 2, 270), während dies den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in den Streitjahren nicht gestattet ist. Es handelt sich bei der Sonderzahlung und der sog. 58-er Regelung um zwei verschiedene Sachverhalte, die nicht gleichzusetzen sind, so dass deswegen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausscheidet.
Soweit teilweise Beamte und Angestellte hinsichtlich Sonderzahlungen unterschiedlich besoldet bzw. entlohnt worden sind, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Gründe für die unterschiedliche Behandlung sind im Widerspruchsbescheid vom 19.8.2008 aufgeführt. Entscheidend ist aber, dass der Kläger generell aufgrund der unterschiedlichen Systeme nicht verlangen kann, dass Beamte hinsichtlich der Sonderzahlungen mit Angestellten uneingeschränkt gleich behandelt werden.
Soweit Beamtinnen und Beamte im Schuldienst hinsichtlich der Sonderzahlungen anders behandelt worden sind als die übrigen Beamten, ist der angegebene Grund einer anderweitigen Refinanzierung ebenfalls als sachdienlich anzuerkennen und deswegen eine unzulässige Ungleichbehandlung zu verneinen.
Der Kläger hat auf die streitige Sonderzahlung auch nicht deswegen einen Anspruch, weil er zahlenmäßig nach seinen Angaben nur einer kleinen Gruppe von nur rund 240 Personen von Beamten des Beklagten bzw. der Evangelischen Kirche von Westfalen angehört, von denen nach Angaben des Klägers etwa noch die Hälfte im Schuldienst ist, und weil die finanziellen Einsparungen bei diesen Beamten durch den Wegfall der Sonderzahlungen für die Evangelische Kirche von Westfalen in ihrer Gesamtheit eher als gering anzusehen seien. Aus einer solchen Tatsache kann er keine Bevorzugung beanspruchen.
Der Wegfall der Sonderzahlung ab 2005 verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes. Eine Beamtin und ein Beamter hat keinen Anspruch darauf, dass die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen unverändert erhalten bleiben. Der kirchliche Gesetzgeber darf die Bezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die angeführten sachlichen Gründe sind - wie ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Rechtswidrigkeit des Wegfalls der Sonderzahlung in den Streitjahren für Beamte wie dem Kläger in der Besoldungsgruppe A 15 kann schließlich auch nicht unter dem vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt des Übermaßverbots bejaht werden. Dem Kläger bleibt - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt worden ist - auch nach Wegfall der Sonderzahlung eine Besoldung, die unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes nicht als unvertretbar niedrig bewertet werden kann, so dass der Wegfall der Sonderzahlung vom Kläger hingenommen werden muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.