.Satzung
#####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.05.2012
Geltungszeitraum bis: 30.04.2016
Satzung
des Evangelischen Fachverbandes
für Erzieherische Hilfen RWL
Vom 22. November 2011
(KABl. 2012 S. 84)
Präambel
Grundlage unseres Handelns ist das Evangelium.
- Wir sind Dienstleister für unsere Mitglieder und bilden ein Forum für deren Austausch,
- wir unterstützen die Arbeit unserer Mitglieder im Spannungsfeld von Ethik, Fachlichkeit und Wirtschaftlichkeit,
- wir mischen uns ein und übernehmen gesellschaftliche Anwaltschaft für Kinder, Jugendliche und Familien,
- wir haben eine inklusive Perspektive,
- wir vertreten lebensweltorientierte Grundsätze und eine partizipative Kultur.
§ 1
Name, Geschäftsjahr
(
1
)
Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband für Erzieherische Hilfen RWL“.
(
2
)
Er ist ein nicht eingetragener Verein.
(
3
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
4
)
Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort der Geschäftsführung.
#§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben
(
1
)
1Der Fachverband „Evangelischer Fachverband für Erzieherische Hilfen RWL“ ist ein Zusammenschluss der Mitglieder der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. (DW.EKiR), der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. (DW.EKvW) und der Lippischen Landeskirche e. V. (DW.LLK), die auf dem Gebiet der erzieherischen Hilfen tätig sind. 2Er arbeitet im Einvernehmen mit dem Diakonie RWL e. V., der die Spitzenverbände der drei Landeskirchen seinerseits auf diesem Fachgebiet unterstützt und berät.
(
2
)
1Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung und Interessenbündelung der erzieherischen Hilfen.
2Kernaufgaben des Fachverbandes sind:
Fachpolitische Vertretung von Kindern, Jugendlichen und Familien
- gesellschaftspolitische Positionen formulieren,
- gemeinsam mit Interessenverbänden gesellschaftliche Lobbyarbeit für Kinder, Jugendliche und Familien leisten,
- Rechte von Kindern, Jugendlichen und Familien stärken und Partizipation fördern.
Fachliche Beratung und Förderung der Mitglieder
- informieren,
- beraten,
- qualifizieren,
- Kommunikation organisieren,
- Vernetzung initiieren,
- Arbeitsmaterialien erstellen,
- Verzahnung von Theorie und Praxis fördern,
- Arbeit an den Schnittstellen handlungsfeldübergreifend unterstützen.
Interessenvertretung der Mitglieder
- fachpolitische Positionen formulieren,
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit leisten,
- mit anderen Verbänden in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen kooperieren.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1Die Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. 3Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder des DW.EKiR, des DW.EKvW und des DW.LLK, die auf dem Gebiet der erzieherischen Hilfen tätig sind.
(
2
)
Die Mitgliedschaft erlischt
- mit Beendigung der Mitgliedschaft in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen oder Lippe,
- falls keine Einrichtung im Bereich erzieherische Hilfen im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
§ 5
Organe
Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
1Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. 2Die Stimmverteilung auf die Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, umgerechnet auf Vollzeitstellen, die in den erzieherischen Hilfen tätig sind:
- bis zu 50 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 1 Stimme,
- bis zu 100 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 2 Stimmen,
- bis zu 200 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 3 Stimmen,
- bis zu 400 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 4 Stimmen,
- über 400 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (VK-Werte) – 5 Stimmen.
3Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(
2
)
1Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre statt. 2Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt. 3Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
(
3
)
1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Stimmrechte vertreten sind. 2Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. 3Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt. 4Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
4
)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Arbeit des Fachverbandes Erzieherische Hilfen,
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes,
- Entscheidung über Widersprüche nach dieser Satzung.
§ 8
Vorstand
(
1
)
1Der Vorstand besteht aus 15 Mitgliedern und berücksichtigt in seiner Zusammensetzung die paritätischen Vertretungen der Landesteile Rheinland sowie Westfalen und Lippe. 2Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 3Eine Person wird vom Vorstand des Vereins Diakonie RWL e. V. benannt. 4Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet wird. 5Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann im Nachrückverfahren die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmzahl in den Vorstand nachrücken. 6Ist keine Kandidatin oder kein Kandidat vorhanden, wählt die Mitgliederversammlung an ihre oder seine Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
(
2
)
1Die Geschäftsführung des Fachverbandes und eine Referentin oder ein Referent des anderen Standortes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Außerdem kann der Vorstand zwei Gastmitglieder (jeweils ein Mitglied aus dem Bereich des DW.EKiR und ein Mitglied aus dem Bereich des DW.EKvW und des DW.LLK) ernennen, diese sind nicht stimmberechtigt.
(
3
)
1Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung und berücksichtigt dabei die Vertretungen der Landesteile Rheinland sowie Westfalen und Lippe. 2Vorsitz und Stellvertretung rotieren turnusmäßig nach zwei Jahren.
(
4
)
1Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. 2Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. 3Die Zustimmung des Vorstands des Diakonie RWL e. V. ist dazu erforderlich.
(
5
)
1Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zusammen. 2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 3Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
6
)
Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
#§ 9
Aufgaben des Vorstandes
1Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben erfüllt werden.
2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Leitung des Fachverbandes,
- durch die vom Vorstand des Diakonie RWL e. V. benannte Person im Vorstand des Fachverbandes wird die Koordination zwischen dem Vorstand des Diakonie RWL e. V. und dem Fachverband sichergestellt und beide Gremien über alle wichtigen Vorgänge informiert,
- Austausch über die Ausstattung der Geschäftsstelle und Herstellung des Einvernehmens zur Einstellung und Berufung der Geschäftsführung mit dem Vorstand des Diakonie RWL e. V.,
- Aufsicht über die Geschäftsführung,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Bildung von Regionalgruppen,
- Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen für besondere Aufgaben,
- Berufung von Expertengruppen nach Bedarf.
§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
1Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin oder einem zuständigen Referenten des Diakonie RWL e. V. 2Die Geschäftsführung rotiert im Zwei-Jahres-Rhythmus zwischen den Standorten Düsseldorf und Münster.
(
2
)
Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
#§ 11
Satzungsänderungen
(
1
)
1Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte beschlossen werden. 2In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt benannt werden.
(
2
)
1Die Beschlüsse zur Satzungsänderung erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. 2§ 2 Absatz 2 der Satzung des Diakonie RWL e. V. bleibt unberührt.
#§ 12
Auflösung des Fachverbandes
(
1
)
1Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2In der Einladung muss ausdrücklich die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
(
2
)
1Die Beschlüsse zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. 2§ 2 Absatz 2 der Satzung des Diakonie RWL e. V. bleibt unberührt.
#§ 13
Inkrafttreten
1Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Dortmund am 5. November 2009 beschlossen. 2Sie tritt in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 22. November 2011 mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft2#.