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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 01.11.2008
Geltungszeitraum bis: 30.04.2016
Satzung der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück
Vom 27. Februar 2008
Präambel
1 Die von Gott ausgehende Versöhnung mit den Menschen durch Jesus Christus zu verkündigen und zu leben – dazu haben sich die Evangelische Kirchengemeinde Rheda und die Evangelische Kirchengemeinde Wiedenbrück vereinigt. 2 Sie bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück.
3 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 742# und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO4# (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# (§ 3 ff. dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO6# einrichten.
(
3
)
Jährlich weist das Presbyterium den Bezirksausschüssen und den Fachausschüssen im Rahmen des Gesamthaushaltes Mittel zu, über die diese verfügen können.
#§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Herzebrock-Clarholz, bestehend aus der Kommunalgemeinde Herzebrock-Clarholz;
- Langenberg, bestehend aus der Kommunalgemeinde Langenberg;
- Rheda, bestehend aus dem Stadtgebiet Rheda-Wiedenbrück nördlich der Autobahn A2 ohne die gesamten Ortsteile Lintel und St. Vit;
- Wiedenbrück, bestehend aus dem Stadtgebiet Rheda-Wiedenbrück südlich der Autobahn A2 sowie den gesamten Ortsteilen Lintel und St. Vit.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
1 Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes. 2 Sie setzen die Gemeindekonzeption im Bezirk um und entwickeln sie weiter.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Bezirk zu beantragenden Mittel;
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Bezirk zugeordnet sind;
und legen Anträge den zuständigen Fachausschüssen oder dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Nutzung der Gebäude in ihrem Bezirk;
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Bezirk zugeteilten Finanzmittel.
(
5
)
Die Bezirksausschüsse begleiten die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Bezirk.
(
6
)
1 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 2 Darüber hinaus sollen ihnen bis zu fünf im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, angehören. 3 Sie werden von den einzelnen Bezirksausschüssen dem Presbyterium vorgeschlagen und in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyteriumswahl für vier Jahre berufen. 4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
7
)
Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
8
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung7# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyteriumswahl für vier Jahre berufen. 2 Jeder Fachausschuss ist mit mindestens einem gewählten Mitglied des Presbyteriums zu besetzen.
3 Das Presbyterium beruft
- aus möglichst jedem Bezirk ein oder mehrere gewählte Mitglieder des Presbyteriums;
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Fachbereichen tätig sind;
- mindestens zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben und
- mindestens eine Pfarrerin/einen Pfarrer der Gemeinde.
4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung8# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Gemeindeaufbau und Verkündigung
Der Fachausschuss für Gemeindeaufbau und Verkündigung hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
- er erarbeitet Konzepte und Standards;
- er ist zuständig für die Entwicklung und Umsetzung eines Gemeindekonzepts in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen;
- er bereitet in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen für das Presbyterium Beschlüsse über die Veränderung der Form von Gottesdiensten, Abendmahlsfeiern und Kasualien vor;
- er sorgt für die Gewinnung, Ausbildung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 5
Fachausschuss für Finanzen und Verwaltung
Der Fachausschuss für Finanzen und Verwaltung hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereichs;
- er erarbeitet Konzepte und Standards für die Verwaltung;
- er begleitet die haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im Bereich der Verwaltung;
- er erstellt den Haushaltsplanentwurf, einschließlich des Stellenplanes;
- er bereitet die Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne vor;
- er bereitet die Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung vor.
§ 6
Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften
Der Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereichs;
- er erstellt die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde und entwickelt sie weiter;
- er bereitet die Beschlüsse über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten vor;
- er überprüft die Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
- er erstellt die Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude und schreibt sie fort;
- er stellt die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten auf;
- er plant und überwacht die Durchführung von Baumaßnahmen;
- er stellt die Endabrechnungen von Baumaßnahmen fest;
- er plant die Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
- er gibt Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren ab;
- er berücksichtigt ökologische Kriterien für seine Aufgaben.
§ 7
Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen
Der Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
- er erarbeitet Konzepte und Standards;
- er begleitet die Arbeit in den gemeindlichen Tageseinrichtungen für Kinder;
- er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Personalmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen, Öffnungszeiten und andere Angelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder vor;
- er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit in Kindertageseinrichtungen.
§ 8
Fachausschuss für Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit
Der Fachausschuss für Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
- er erarbeitet Konzepte und Standards;
- er begleitet die Gruppen und Einrichtungen;
- er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Personalmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen und andere Angelegenheiten der gemeindlichen Jugendarbeit vor;
- er pflegt Kontakte zum Kreisjugendamt, zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
§ 9
Fachausschuss für Kirchenmusik
Der Fachausschuss für Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
- er erarbeitet Konzepte und Standards;
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde;
- er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Personalmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen und andere Angelegenheiten im Bereich der kirchenmusikalischen Arbeit vor.
§ 10
Fachausschuss für Diakonie und Seniorenarbeit
Der Fachausschuss für Diakonie und Seniorenarbeit hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
- er pflegt die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Diakonie und Seniorenarbeit auf dem Gebiet der Kirchengemeinde;
- er fördert die diakonische Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde sowie die Arbeit mit Senioren;
- er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- er pflegt die Zusammenarbeit mit der Diakonie–Gütersloh e.V. und hält den Kontakt zu ihrer Mitgliederversammlung.
§ 11
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereichs;
- er erarbeitet Konzepte und Standards;
- er gestaltet und koordiniert die Darstellung der Gemeinde in der Öffentlichkeit;
- er ist für die Erstellung eines regelmäßig erscheinenden Gemeindebriefes verantwortlich.
§ 12
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten des Fachbereiches;
- er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung, über Personalmaßnahmen und andere den Friedhof betreffende Angelegenheiten vor;
- er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- er sorgt für die Pflege und Bewahrung des Friedhofs.
§ 13
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 14
Geschäftsordnung
Das Presbyterium kann weitere Einzelheiten der Geschäftsführung und der Zusammenarbeit des Presbyteriums und der Ausschüsse in einer Geschäftsordnung regeln.
#§ 15
Verwaltung
Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros, und des Kreiskirchenamtes.
#§ 16
Inkrafttreten
(
1
)
Die Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(
2
)
§ 2 der Satzung wird nach Ablauf von fünf Jahren überprüft und bedarf zur Geltung für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 des erneuten Beschlusses des Presbyteriums.
(
3
)
Jeder Beschluss des Presbyteriums zur Änderung oder Aufhebung der Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.