.Satzung
####§ 13#
§ 24#
#§ 35#
§ 46#
#§ 5
§ 67#
§ 7
#§ 88#
§ 99#
§ 1010#
§ 1111#
§ 1212#
§ 1313#, 14#
Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs
Rheinland, Westfalen, Lippe (EFBK)1#
Vom 20. Juni 2013
(KABl. 2013 S. 287)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) | 19. März 2024 | Titel | geändert | |
§ 1 | neu gefasst | ||||
§ 2 | neu gefasst | ||||
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 1, 2 | geändert | ||||
§ 6 | neu gefasst | ||||
§ 8 | eingefügt | ||||
ehem. §§ 8, 9 | neu nummeriert, neu gefasst | ||||
§ 11 | eingefügt | ||||
ehem. § 10 | neu nummeriert, neu gefasst | ||||
ehem. § 11 | aufgehoben | ||||
ehem. § 12 | neu nummeriert, geändert |
§ 13#
Name und Sitz
(
1
)
Der Fachverband führt den Namen Evangelischer Fachverband für Berufskollegs Rheinland, Westfalen, Lippe (EFBK).
(
2
)
1 Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Träger von als Ersatzschulen geführten Berufskollegs der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL). 2 Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.
(
3
)
Die Diakonie RWL hält eine Geschäftsstelle für den Fachverband an dessen Sitz in Düsseldorf vor.
(
4
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 24#
Aufgaben und Zweck
(
1
)
1 Der Fachverband stellt ein Forum für die Berufskollegs in evangelischer Trägerschaft dar und dient der sozial- und schulpolitischen Kommunikation, der wechselseitigen Beratung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. 2 Der Fachverband nimmt Einfluss auf schulpolitische Entwicklungen.
(
2
)
1 Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Weiterentwicklung und die Interessenbündelung des Berufskollegs und der Fachschulen in diakonischer Trägerschaft. 2 Dies geschieht insbesondere durch:
- regelmäßigen Erfahrungsaustausch, Meinungsbildung und Koordinierung in Fragen der beruflichen Bildung und Qualifizierung sowie der pädagogischen Qualität an Berufskollegs und Fachschulen,
- Weiterentwicklung des evangelischen Profils der Berufskollegs und Fachschulen,
- Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder zu fachlichen Fragen, zum Schulrecht und zur Ersatzschulfinanzierung,
- Entwicklung und Erarbeitung von fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen sowie Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber übrigen Organisationen und Institutionen des Fachbereiches, insbesondere in der Region der Diakonie RWL sowie in der Öffentlichkeit in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Weiterentwicklung der Angebote beruflicher Bildung und Kooperationen mit Hochschulen,
- Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mitglieder,
- Vernetzung und Kooperation in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Ebene der Diakonie RWL und in Abstimmung mit der Diakonie RWL auch des Bundes und des Landes.
§ 35#
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Der Fachverband ist selbstlos tätig. 2 Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
#§ 46#
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder in der Diakonie RWL, die Träger von als Ersatzschulen geführten Berufskollegs sind.
(
2
)
Die Mitgliedschaft erlischt
- mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie RWL,
- falls kein Berufskolleg mehr unterhalten wird.
§ 5
Organe
(
1
)
Organe des Fachverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung kann regelmäßig tagende Fachausschüsse berufen. 2 Die Fachausschüsse können Vorstandsmitglieder, Sachverständige und ständige Gäste zu ihrer Beratung hinzuziehen. 3 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und dem Vorstand vorzulegen.
#§ 67#
Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Der Vorsitz beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung ein. 2 Sie muss darüber hinaus zusammengerufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung beantragt.
(
2
)
1 Jedes Mitglied hat für jedes von ihm vertretene Berufskolleg oder jede Fachschule eine Stimme in der Mitgliederversammlung. 2 Nur Mitarbeitende und Organmitglieder von Mitgliedern können das Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten.
(
3
)
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitz des Vorstandes; der Vorstand kann die Leitung einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.
(
4
)
1 Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Mitglieder gewährleistet ist.
2 Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
(
5
)
1 Beschlüsse können auch im Weg eines Umlaufverfahrens gefasst werden. 2 Abweichend von § 32 Absatz 3 BGB ist ein Beschluss im Umlaufverfahren wirksam, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der jeweils erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Fachverbandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
§ 88#
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefasst; bei Wahlen können Entscheidungen mit der relativen Mehrheit gefasst werden. 2 Abweichend bedürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(
2
)
Satzungsänderungen, die den Zweck des Fachverbandes, die Zusammensetzung oder Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Fachverbandes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Diakonie RWL und des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
(
3
)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
#§ 99#
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. 2 Drei der Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3 Die drei gewählten Vorstandsmitglieder sollen die unterschiedlichen Ausbildungsgänge repräsentieren, damit der Vorstand fachlich die Aufgabenfelder umfassend abbildet. 4 Eine Person wird vom Vorstand des Vereins Diakonie RWL benannt. 5 Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist. 6 Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
(
2
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitz) und eine Stellvertretung.
(
3
)
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
(
4
)
1 Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. 2 Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. 3 Die Zustimmung des Vorstandes der Diakonie RWL ist dazu erforderlich.
#§ 1010#
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand leitet den Fachverband und ist für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 verantwortlich.
(
2
)
1 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet ihre Beschlüsse vor und ist für deren Umsetzung verantwortlich. 2 Der Vorstand wird von der Geschäftsstelle unterstützt.
(
3
)
Zwischen den Mitgliederversammlungen berät und beschließt der Vorstand über die fachlichen und fachpolitischen Fragen, soweit nicht Grundsatzpositionen der Arbeit betroffen sind.
#§ 1111#
Arbeitsweise des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand tritt nach Bedarf, in der Regel mindestens dreimal jährlich zusammen.
(
2
)
Es wird von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
(
3
)
Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
(
4
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend sein müssen. 2 Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(
5
)
Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
#§ 1212#
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle in der Diakonie RWL nimmt die laufenden Geschäfte des Fachverbandes wahr.
#§ 1313#, 14#
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Münster am 20. Juni 2013 beschlossen.
#
1 ↑ Titel geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
1 ↑ Titel geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
#
3 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
3 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
#
4 ↑ § 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
4 ↑ § 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
#
5 ↑ § 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
5 ↑ § 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
#
6 ↑ § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
6 ↑ § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
#
7 ↑ § 6 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
7 ↑ § 6 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
#
8 ↑ § 8 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
8 ↑ § 8 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
#
9 ↑ § 8 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
9 ↑ § 8 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
#
10 ↑ § 9 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
10 ↑ § 9 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
#
11 ↑ § 11 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
11 ↑ § 11 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
#
12 ↑ § 10 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.
12 ↑ § 10 neu nummeriert und neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 19. März 2024.