.Satzung des Fachverbandes
####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 132#
Satzung des Fachverbandes
diakonischer Betreuungsvereine und Vormundschaftsvereine RWL
Vom 25. September 2014
(KABl. 2015 S. 25)
Präambel
Die Arbeit der Betreuungsvereine und Vormundschaftsvereine ist eine Form diakonischen Handelns im Sinne der praktischen Ausübung christlicher Nächstenliebe als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.
#§ 1
Name und Sitz
(1) Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein und trägt den Namen „Fachverband diakonischer Betreuungsvereine und Vormundschaftsvereine RWL“.
(2) Der Fachverband hat seinen Sitz am Dienstort der Geschäftsführung.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) 1Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Betreuungsvereine und Vormundschaftsvereine der Mitglieder der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe. 2Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (RWL). 3Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe und dem Verein Diakonie RWL.
#§ 2
Aufgaben
1Der Fachverband hat die Aufgabe, die Arbeit der Mitglieder zu fördern und qualitativ weiterzuentwickeln.
2Dies soll im Einvernehmen mit dem Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. insbesondere geschehen durch:
- Förderung und Koordinierung der Arbeit der ihm angeschlossenen Mitglieder, wozu insbesondere die Unterstützung der Betreuungsvereine und Vormundschaftsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gehört,
- Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der angeschlossenen Mitglieder und deren Durchführung in Zusammenarbeit mit dem Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.,
- Erarbeitung von fachlichen Informationen, Arbeitshilfen und Stellungnahmen,
- Zusammenarbeit mit anderen auf dem Gebiet der Betreuung und Vormundschaft tätigen Landes- und Bundesverbänden sowohl im gliedkirchlichen als auch staatlichen Bereich,
- Vertretung in fachpolitischen Aspekten sowohl im gliedkirchlichen als auch staatlichen Bereich,
- Sicherstellung des Informationsflusses innerhalb des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und Förderung der Identifikation seiner Mitglieder als Einrichtungen der evangelischen Kirche.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) 1Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. 3Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Fachverbandes sind die in Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften tätigen Vereine, soweit sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. oder des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V. sind.
(2) 1Auch sonstige in Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften tätige Rechtsträger können auf Antrag Gastmitglied werden, soweit sie Mitglied in einem gliedkirchlichen Werk außerhalb RWL sind. 2In diesem Fall ist das Stimmrecht allerdings ausgeschlossen.
(3) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
#§ 5
Organe des Fachverbandes
Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. 2Jedes Mitglied entsendet zwei Personen mit Stimmrecht in die Mitgliederversammlung, von denen eine Person als hauptamtliche Betreuerin/hauptamtlicher Betreuer beziehungsweise Vormundin/Vormund tätig sein soll. 3Stimmrechtsübertragungen auf Vertreter anderer Träger sind zulässig.
(2) 1Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen ein. 2Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. 3Die Einladungsfrist beträgt dann vierzehn Tage. 4Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Stimmrechte vertreten sind. 5Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. 6Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich, sofern sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
(4) 1Für die Änderung der Satzung oder für die Auflösung des Fachverbandes ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 2In der Einladung muss in diesem Fall ausdrücklich die Änderung der Satzung beziehungsweise die Auflösung des Fachverbands als Tagesordnungspunkt benannt werden.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/Stellvertreterinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen des Vorstandes.
(2) Sie beschließt über:
- die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes.
(3) Darüber hinaus dient die Mitgliederversammlung insbesondere dem Erfahrungsaustausch sowie der Koordinierung der Arbeit der Mitglieder.
(4) Gastmitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
#§ 8
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretungen und bis zu sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. 2Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. 4Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Geschäftsführung des Fachverbandes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
(3) Die vom Vorstand des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. benannte Geschäftsbereichsleitung ist stimmberechtigt im Vorstand des Fachverbandes vertreten.
(4) 1In den Vorstand sollen nach Möglichkeit Personen gewählt werden, zu deren Arbeitsfeld Aufgaben aus dem Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftswesen gehören. 2Im Vorstand sollen die Regionen des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. angemessen vertreten sein. 3Frauen und Männer sollen in gleicher Weise berücksichtigt werden. 4Die Vorstandsmitglieder müssen der evangelischen Kirche angehören oder zumindest Mitglied einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. sein.
(5) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. 4Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
(6) Gäste können ohne Stimmrecht an der Vorstandssitzung teilnehmen.
(7) Der Vorstand kann sachkundige Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen.
#§ 9
Aufgaben des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand leitet den Fachverband. 2Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden.
(2) Seine Aufgaben sind darüber hinaus insbesondere:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Vorlage des Tätigkeitsberichtes vor der Mitgliederversammlung,
- die Berufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.,
- die Aufsicht über dessen/deren Geschäftsführung,
- die Sicherstellung der laufenden Geschäfte,
- die Feststellung über die Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 1 der Satzung und die Entscheidung über die Aufnahme in den Fachverband nach § 4 Absatz 2 der Satzung,
- der Beschluss einer Geschäftsordnung zur Umsetzung der Satzung.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin bzw. einem zuständigen Referenten des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.
(2) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und ist zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes verpflichtet.
(3) Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist, die notwendige Koordination zwischen dem Vorstand des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und dem Fachverband sicherzustellen und beide Gremien über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
#§ 11
Ausschüsse
(1) 1Der Fachverband kann Ausschüsse bilden. 2Anzahl und Art der Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung bestimmt.
(2) Gastmitglieder können an den Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
#§ 12
Auflösung und Satzungsänderungen
(1) 1Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung bedürfen der Zustimmung der nach den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke und dem Verein Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. sowie den nach den jeweiligen Diakoniegesetzen zuständigen Gremien. 2§ 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. bleibt unberührt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Fachverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kirchliche Zwecke, insbesondere für Zwecke der Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsarbeit, zu verwenden hat.
#§ 132#
Inkrafttreten der Satzung
1Diese Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25. September 2014 beschlossen. 2Sie tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.