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Geltungszeitraum von: 01.05.2009

Geltungszeitraum bis: 30.04.2016

Ordnung für das Haus Landeskirchlicher Dienste, Dortmund

Vom 3. März 2009

(KABl. 2009 S. 87)1#

1Die Evangelische Kirche von Westfalen hat zur Erfüllung landeskirchlicher Aufgaben das Haus Landeskirchlicher Dienste in Dortmund errichtet. 2Das Haus soll den landeskirchlichen Ausschüssen Sitzungs- und Tagungsmöglichkeiten bieten. 3Für die weiteren Aufgaben wird die nachstehende
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Ordnung für das Haus Landeskirchlicher Dienste, Dortmund

festgestellt:
  1. 1Die Evangelische Kirche von Westfalen unterhält als unselbstständige Einrichtung das Haus Landeskirchlicher Dienste in Dortmund, Olpe 35.
    2Das Haus ist landeskirchliches Tagungszentrum und Arbeitszentrum für
    • das Amt für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung (MÖWe);
    • das Amt für missionarische Dienste (AmD);
    • das Evangelische Erwachsenenbildungswerk Westfalen und Lippe e.V.;
    • die Werkstatt Bibel (in Kooperation mit der von Canstein’schen Bibelanstalt);
    • das Institut für Kirche und Gesellschaft (Regionalstelle der Männerarbeit).
    3Im Haus hat auch das Kompetenzzentrum „Mission in der Region“ der EKD seinen Sitz.
  2. 1Zur Beratung und Ordnung der Angelegenheiten, die die im Haus Landeskirchlicher Dienste beheimateten Ämter und Einrichtungen gemeinsam berühren, bilden diese eine Leitungsrunde. 2Diese besteht aus den Leiterinnen und Leitern der genannten Ämter und Einrichtungen und dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin.
    3Die Leitungsrunde tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 4Sie wird darüber hinaus bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Ämtern und Einrichtungen von dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin einberufen. 5Die Sitzungsleitung übernimmt der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin.
    6Vertreter bzw. Vertreterinnen des Landeskirchenamtes können an der Leitungsrunde teilnehmen.
  3. 1Zu den Aufgaben der Leitungsrunde gehören:
    1. Beratung bei gemeinsamen Angelegenheiten der Ämter und Einrichtungen;
    2. Beratung einer Hausordnung;
    3. Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplanes;
    4. Unterrichtung über die Jahresrechnung;
    5. Entgegennahme und Beratung des Berichts des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin.
    2Einzelnen Mitgliedern der Leitungsrunde können besondere Aufgaben für das Haus Landeskirchlicher Dienste übertragen werden.
  4. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des Hauses Landeskirchlicher Dienste wird vom Landeskirchenamt berufen und ist ihm für die ordnungsgemäße Führung und Verwaltung des Hauses sowie die Organisation der Sitzungen landeskirchlicher Gremien verantwortlich und macht dem Landeskirchenamt Vorschläge für Personalentscheidungen sowie größere Reparaturen.

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1 ↑ „Ordnung für das Haus Landeskirchlicher Dienste, Dortmund“ aufgehoben durch das Landeskirchenamt, KABl. 2016 S. 202.
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