.Kirchenrechtliche Vereinbarung
####§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 103#
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen der
Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid
und der
Ev. Kirchengemeinde Wattenscheid-Günnigfeld
zur offenen Kinder- und Jugendarbeit
Vom 03. Mai 2016
(KABl. 2016 S. 196)
Kirchenrechtliche Vereinbarung
gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der EKvW
zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Wattenscheid
und der Evangelischen Kirchengemeinde Wattenscheid-Günnigfeld.
#Präambel
1 Die Botschaft Jesu Christi ergeht an alle Altersstufen. 2 Deshalb trägt unsere Kirche Verantwortung für das Leben von Kindern und Jugendlichen in Kirchengemeinde und Gesellschaft. 3 Sie begleitet und fördert Kinder und Jugendliche im Prozess des Aufwachsens und tritt dafür ein, dass die heranwachsende Generation hoffnungsvoll und zukunftsorientiert ihr Leben gestalten kann. 4 Diesem Auftrag verbunden ist die offene Kinder- und Jugendarbeit.
#§ 1
Offene Kinder- und Jugendarbeit
1 Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist fester Bestandteil der Gemeindearbeit der Evangelischen Kirchengemeinden Wattenscheid und der Evangelischen Kirchengemeinde Wattenscheid-Günnigfeld. 2 Das Angebot umfasst dabei auch zahlreiche Gruppen- und Ausflugsangebote, Ferienprogramme und Freizeiten sowie die Arbeit in den evangelischen Jugendfreizeithäusern.
3 Um die offene Kinder- und Jugendarbeit der beiden Kirchengemeinden zu ermöglichen, erfolgt sie überwiegend im Rahmen des Jugendhilfeförderplanes (JHFP) der Stadt Bochum und der danach gewährten öffentlichen Mittel.
4 Die offene Kinder- und Jugendarbeit wird in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
- im Jugendtreff Heroes in Bochum,
- im Kinder- und JugendClub im Wichernhaus und KinderClub Günnigfeld im Vereinsheim beim VfB Günnigfeld in Bochum mit dem KinderClub St. Josef als Dependance in Wattenscheid-Ost.
§ 2
Anstellungsträgerschaft
(
1
)
1 Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist gemeinsame Aufgabe der Evangelischen Kirchengemeinden Wattenscheid und der Evangelischen Kirchengemeinde Wattenscheid-Günnigfeld. 2 Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgabe wird der Evangelischen Kirchengemeinde Wattenscheid übertragen.
(
2
)
Die Anstellungsträgerin für die Mitarbeitenden in der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung ist die Evangelische Kirchengemeinde Wattenscheid.
#§ 3
Ausschüsse
(
1
)
1 Die beteiligten Kirchengemeinden bilden einen Ausschuss, der die offene Kinder- und Jugendarbeit koordiniert, fördert und begleitet. 2 Dieser führt den Namen „Gemeinsamer Jugendausschuss“.
(
2
)
Für die beiden Standorte Jugendtreff und Wichernhaus/Vereinsheim beim VfB Günnigfeld/Dependance in Wattenscheid-Ost werden beratende Ausschüsse gebildet, die dem Gemeinsamen Jugendausschuss zugeordnet sind.
#§ 4
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeinsamen Jugendausschusses
(
1
)
Der Gemeinsame Jugendausschuss für die offene Kinder- und Jugendarbeit wird für vier Jahre gebildet und jeweils nach den Wahlen zum Presbyterium neu berufen.
(
2
)
Der Gemeinsame Jugendausschuss für die offene Kinder- und Jugendarbeit besteht aus:
- je zwei Vertreterinnen oder Vertretern, die aus den Presbyterien der Vereinbarungspartner entsandt werden,
- je einem sachkundigen Gemeindeglied aus den beiden Kirchengemeinden, das von den jeweiligen Presbyterien berufen wird,
- je einem ehrenamtlichen Mitarbeitenden aus den beiden Standorten, das von den jeweiligen beratenden Ausschüssen vorgeschlagen und von den jeweiligen Presbyterien berufen wird,
- bis zu vier hauptberuflichen Mitarbeitenden.
(
3
)
Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent des Kirchenkreises wird vom Gemeinsamen Jugendausschuss eingeladen, um beratend an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(
4
)
1 Der Gemeinsame Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Beide müssen aus unterschiedlichen Kirchengemeinden entsandt sein.
(
5
)
1 Die Sitzungen des Gemeinsamen Jugendausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des Gemeinsamen Jugendausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Gemeinsamen Jugendausschusses sowie den Presbyterien der Vereinbarungspartner zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Gemeinsamen Jugendausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 5
Aufgaben des Gemeinsamen Jugendausschusses
Der Gemeinsame Jugendausschuss
- legt die langfristigen Ziele, Inhalte und Strukturen für die offene Kinder- und Jugendarbeit fest,
- reflektiert die laufende Arbeit sowie die Rahmenbedingungen und entwickelt neue Konzepte,
- bereitet Einstellungen und Personalangelegenheiten von Mitarbeitenden im Rahmen von Honorarverträgen, von Mitarbeitenden im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes und von Mitarbeitenden im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres für die offene Kinder- und Jugendarbeit beschlussreif für das Presbyterium des Anstellungsträgers vor,
- meldet die Haushaltsmittel für die offene Kinder- und Jugendarbeit beim Presbyterium des Anstellungsträgers an,
- entscheidet über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes.
§ 6
Beratende Ausschüsse an den einzelnen Standorten
(
1
)
In den beratenden Ausschüssen kommen die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der unterschiedlichen Standorte zusammen, um Belange der praktischen Arbeit vor Ort zu klären.
(
2
)
Die beratenden Ausschüsse werden von einem der hauptberuflichen Mitarbeitenden des jeweiligen Standortes geleitet.
#§ 7
Kostenregelung
(
1
)
Die offene Kinder- und Jugendarbeit wird zum überwiegenden Teil aus Mitteln des Jugendhilfeförderplanes der Stadt Bochum refinanziert.
(
2
)
Die an dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung beteiligten Kirchengemeinden tragen den jeweils aufzubringenden Eigenanteil zu gleichen Teilen.
#§ 8
Änderung, Kündigung und Aufhebung der Vereinbarung
(
1
)
Bei einem Zusammenschluss der beteiligten Kirchengemeinden oder bei einem Zusammenschluss der beteiligten Kirchengemeinden einzeln oder gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden tritt diese Vereinbarung außer Kraft.
(
2
)
Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung beider beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum Ablauf des geltenden Kinder- und Jugendförderplans der Stadt Bochum.
(
3
)
Sollte eine der beiden beteiligten Kirchengemeinden zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sein, den erforderlichen Eigenanteil an der Finanzierung aufzubringen, steht ihr eine Kündigung dieser Vereinbarung zum Ende eines Kalenderjahres mit 6-monatiger Kündigungsfrist offen.
(
4
)
Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 9
Beitritt
1 Ein Beitritt weiterer Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich des Kooperationsraumes zu dieser Vereinbarung ist mit Zustimmung der Vereinbarungspartner möglich. 2 Ein solcher Beitritt sollte zum Beginn des Kalenderjahres erfolgen. 3 Der Beitritt würde durch die Änderung dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung erfolgen.
#§ 103#
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.