.Satzung der Stiftung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 133#
Satzung der Stiftung
Martin-Luther-Kirche Holsterhausen,
kirchliche Stiftung
für die Evangelische Kirchengemeinde Holsterhausen
Vom 28. Oktober 2009
1 Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Holsterhausen hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2009 die Stiftung Martin-Luther-Kirche Holsterhausen errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 2 Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde.
3 Alle Personen, die die kirchliche Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Holsterhausen fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Martin-Luther-Kirche Holsterhausen“. 2 Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Kirchengemeinde Holsterhausen.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dorsten-Holsterhausen.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Holsterhausen.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von
- Maßnahmen des missionarischen Gemeindeaufbaus,
- Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen,
- Arbeit mit Erwachsenen und Senioren,
- christlich-kulturellen Angeboten (z. B. Kirchenmusik),
- diakonischen Maßnahmen,
- Erwerb, Erhalt und Gestaltung von Kirchengebäuden.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 80.000 €. 2 Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
1 Bei Zustiftungen von 10.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2 Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden
(
3
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. 2 Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören. 3 Darunter darf höchstens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber der Ev. Kirchengemeinde Holsterhausen sein. 4 Mitarbeitende der Kirchengemeinde, die ganz oder teilweise aus Stiftungserträgnissen finanziert werden, können nicht in den Stiftungsrat gewählt werden.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# für Leitungsorgane der Kirchengemeinden sinngemäß.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter,
- die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums der Kirchengemeinde
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von dem Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung der Stiftung,
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Das Presbyterium und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde Holsterhausen in den Grenzen des Gründungsjahres der Stiftung im Jahr 2009 zugutekommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen ausschließlich an die Evangelische Kirchengemeinde Holsterhausen oder ihren Rechtsnachfolger, die/der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde in den Grenzen des Gründungsjahres der Stiftung im Jahr 2009 zu verwenden hat.
#§ 133#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.