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Geltungszeitraum von: 01.02.1997

Geltungszeitraum bis: 31.08.2016

Ordnung
für die Evangelische Akademie Iserlohn

Vom 16. Januar 1997

(KABl. 1997 S. 39)

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§ 1
(Name und Rechtsträger)

Die Evangelische Akademie Iserlohn ist eine Einrichtung der Weiterbildung mit Internatsbetrieb der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 2
(Auftrag)

  1. Die Evangelische Akademie Iserlohn hat den Auftrag, Probleme und Strömungen der Zeit im Kontext von Kirche und Gesellschaft aufzugreifen und in Form von Tagungen, Seminaren, Konsultationen und Studienkreisen sowie Forumsveranstaltungen zu behandeln und auszuarbeiten. Um diesen Auftrag zu erfüllen, setzt sie Schwerpunkte für die Behandlung aktueller Themen in Kirche und Gesellschaft und sucht das Gespräch und die Gemeinschaft mit Menschen aus allen gesellschaftlichen Gruppen. Die Arbeit orientiert sich an dem Memorandum „Der Auftrag Evangelischer Akademien“, herausgegeben vom Leiterkreis der Evangelischen Akademie in Deutschland, Bad Boll 1979.
  2. Ihrem Auftrag entsprechend arbeitet die Akademie eng zusammen mit den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden sowie den kirchlichen Ämtern, Werken und Einrichtungen, vor allem mit dem Evangelischen Erwachsenenbildungswerk Westfalen und Lippe e.V. und den Einrichtungen, für die Haus Ortlohn mit der Evangelischen Akademie gemeinsame landeskirchliche Tagungsstätte ist. Sie wirkt mit im Leiterkreis der Evangelischen Akademien in Deutschland und der ökumenischen Vereinigung der Akademien und Zentren in Europa. Darüber hinaus erstrebt die Akademie Gedankenaustausch und bei gemeinsamen Anliegen auch Zusammenwirken mit Hochschulen, anderen Bildungseinrichtungen und weltanschaulichen Gruppen, mit kulturellen Organisationen, Berufsorganisationen und mit Trägern der politischen Meinungs- und Willensbildung.
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§ 3
(Gemeinnützigkeit, Anerkennung)

  1. Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des 2. Teils, 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO) bzw. der künftig an ihre Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften durch Förderung der Erwachsenenbildung (Weiterbildung) und der Evangelischen Kirche.
  2. Die Akademie erstrebt keine Gewinnerzielung. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Evangelische Kirche von Westfalen erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Träger auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Akademie. Die Gewährung von Vergütungen für haupt- und nebenamtliche Dienstleistungen usw. bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Akademie ist ordentliches Mitglied des Evangelischen Erwachsenenbildungswerkes Westfalen und Lippe e. V. Sie betreibt Erwachsenenbildung im Sinne des 1. Weiterbildungsgesetzes NW in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 4
(Ausschuss)

  1. Im Ausschuss der Akademie wirken Vertreter und Vertreterinnen aus Kirche, Kultur, Politik, Arbeitswelt und Publizistik sowie Vertreter und Vertreterinnen des Trägers und der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zur Unterstützung und Beratung des Leiters bzw. der Leiterin und der Studienleiter und Studienleiterinnen der Akademie zusammen.
  2. Dem Ausschuss gehören bis zu 18 Mitglieder an, die von der Kirchenleitung für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Die Kirchenleitung bestimmt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Ausschusses. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.
  3. Der Ausschuss besteht aus
    1. bis zu 14 Mitgliedern aus dem Bereich von Kirche, Kultur, Politik, Arbeitswelt und Publizistik,
    2. einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    3. dem Leiter bzw. der Leiterin der Akademie,
    4. dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Freundeskreises der Evangelischen Akademie Iserlohn e. V.,
    5. den zuständigen Dezernenten bzw. Dezernentinnen des Landeskirchenamtes, von denen nur einer bzw. eine Stimmrecht hat.
    Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Akademie können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
  4. Der Ausschuss berät und unterstützt die Akademie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Aufstellung und Durchführung ihres Arbeitsprogramms.
    Er trifft zusammen mit dem Leiter bzw. der Leiterin und den Studienleitern und Studienleiterinnen die für die Arbeit notwendigen Grundsatzentscheidungen und wird von den Studienleitern und Studienleiterinnen regelmäßig über die Arbeit unterrichtet.
    Der Ausschuss berät die Kirchenleitung in personellen, finanziellen und organisatorischen Fragen der Akademie. Ihm wird vom Leiter bzw. von der Leiterin der jährliche Entwurf des Haushaltsplanes zugeleitet, um vor der Verabschiedung durch die landeskirchlichen Gremien Beratung, Stellungnahmen und Empfehlungen zu ermöglichen.
  5. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich auf Einladung seines Vorsitzenden bzw. seiner Vorsitzenden zusammen. Er muss einberufen werden, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies verlangt.
  6. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte zur laufenden Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Vorbereitung seiner Entscheidungen einen geschäftsführenden Ausschuss, dem der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin sowie ein weiteres Mitglied des Ausschusses, ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Landeskirchenamtes sowie der Leiter bzw. die Leiterin der Akademie angehören.
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§ 5
(Teilnehmer)

Die Veranstaltungen der Akademie stehen jedermann offen. Angebote an Zielgruppen bleiben unberührt. Es können von den Teilnehmenden Gebühren erhoben werden.
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§ 6
(Leitung)

  1. Der von der Kirchenleitung berufene geschäftsführende Studienleiter (Leiter) bzw. die geschäftsführende Studienleiterin (Leiterin) führt im Rahmen seiner bzw. ihrer Dienstanweisung die laufenden Geschäfte der Akademie und vertritt unbeschadet der Zuständigkeit des Trägers und des Ausschusses die Akademie nach außen.
  2. Der Leiter bzw. die Leiterin bereitet in Zusammenarbeit und Absprache mit dem geschäftsführenden Ausschuss die Arbeit des Ausschusses vor. Er bzw. sie stellt insbesondere zusammen mit den anderen Studienleitern und Studienleiterinnen den Arbeitsplanentwurf der Akademie auf und ist mit ihnen gemeinsam für die Leitlinien der Arbeit verantwortlich.
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§ 7
(Inkrafttreten)

Diese Ordnung tritt ab 1. Februar 1997 in Kraft. Die Ordnung für die Evangelische Akademie Iserlohn vom 5. Dezember 1985 (KABl. 1986 S. 4) in der Fassung der Änderung vom 1. Dezember 1995 (KABl. S. 283) wird gleichzeitig aufgehoben.