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Geltungszeitraum von: 01.04.2007

Geltungszeitraum bis: 30.12.2016

Satzung der
„Stiftung Lukaskirche Altenbochum“

Vom 9. Januar 2007

(KABl. 2007 S. 55)

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

Die Bevollmächtigten der Ev. Kirchengemeinde Altenbochum-Laer haben durch den Beschluss vom 9. Januar 2007 die „Stiftung Lukaskirche Altenbochum“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Hauptzweck der Stiftung ist die Förderung des Erhalts und der umfassenden Nutzung der denkmalgeschützten Lukaskirche Altenbochum. Alle Personen, die den Erhalt und die gemeindliche und kulturelle Nutzung der Lukaskirche fördern wollen, sind eingeladen durch Zustiftungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Lukaskirche Altenbochum“. Sie ist eine kirchliche Stiftung der Ev. Kirchengemeinde Altenbochum-Laer.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 44803 Bochum Wittener Str. 242.
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§ 2
Gemeinnütziger kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig.
( 2 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Unterstützung von Unterhaltung und Betrieb der denkmalgeschützten Lukaskirche und ihrer historisch wertvollen Sauerorgel,
  • die Förderung kirchenmusikalischer Angebote,
  • die Förderung des gottesdienstlichen Lebens der Kirchengemeinde,
  • die Förderung gemeindlicher Angebote für unterschiedliche Altersgruppierungen.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 25.000 €. Es wird als Sondervermögen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrats können vom Presbyterium aus wichtigen Gründen abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladungen und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
( 8 ) Über die Sitzungen des Stiftungsrats sind Niederschriften anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so zu wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung einer Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Bochum übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines Jahresberichts einschließlich der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium der Kirchengemeinde.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet des Rechts des Stiftungsrats wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderungen der Satzung;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflagen (z. B. Grablegate) sowie alle kirchenaufsichtsrechtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrats kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit im Stiftungsrat und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig und evangelisch-kirchlich sein und der Ev. Kirchengemeinde Altenbochum-Laer zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Kirchengemeinde Altenbochum-Laer, die es ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 13
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der EKvW, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.