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Rundschreiben Nr. 17/2015 des Landeskirchenamtes
„Arbeitsrechtsregelungen:
Neufassung der Berufsgruppe 5.1 (Erläuterungen)“

Vom 9. Juli 2015 (Az.: 350.32)

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Auf Grund verschiedener Anfragen zur Eingruppierung in den Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Berufsgruppe 5.1 und zum Rundschreiben Nr. 32/2013 werden folgende Hinweise gegeben:
In dem genannten Rundschreiben haben wir im Hinblick auf die Neufassung der Berufsgruppe 5.1 (Stichtag 1. Januar 2014) darüber informiert, dass die neue Regelung eine Eingruppierung allein auf Grund der Wertigkeit der Tätigkeit und damit unabhängig von der nachweisbaren Ausbildung vorsieht. Wir haben mitgeteilt, dass hiermit dem aktuellen Trend gefolgt wird, die Entgelte allein auf Grund der wahrgenommenen Tätigkeit zu bemessen.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 liegt damit das Hauptaugenmerk auf der Wertigkeit der Tätigkeiten, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wahrnimmt, z. B. Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und mindestens zur Hälfte selbständige Leistungen erfordern (s. Fallgruppe 8, Entgeltgruppe 9).
Auch wenn damit zwar die zwingende Voraussetzung des Ablegens des kirchlichen Verwaltungslehrganges I für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 und ebenso die zwingende Voraussetzung des Ablegens des kirchlichen Verwaltungslehrganges II für die Eingruppierung ab der Entgeltgruppe 9 entfallen ist, muss es ein Anliegen der einzelnen Verwaltungen bleiben, die kirchliche Verwaltungsausbildung und die kirchlichen Verwaltungslehrgänge zu stärken. Dies kann nur erreicht werden, wenn vornehmlich entsprechend geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt oder höhergruppiert werden. Dabei war die Eingruppierungsordnung bis zum Ende des Jahres 2013 bereits so angelegt, dass nur denjenigen, die die entsprechenden Lehrgangsabschlüsse vorweisen konnten, auch die entsprechenden höherwertigen Tätigkeiten übertragen werden sollten. Der Gedanke, der hinter dieser Regelung steckte, war, dass gerade dieser Personenkreis sich für die Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten qualifiziert hatte.
Dieser Gedanke liegt auch dem überarbeiteten Berufsgruppenplan 5.1 zugrunde. Allerdings wird es unter der geltenden Regelung nicht mehr möglich sein, die Erledigung der höherwertigen Tätigkeiten zwar zu übertragen, aber unter Hinweis auf den mangelnden Lehrgangsabschluss die entsprechende Vergütung zu versagen. Insoweit bleibt es bei der Aussage, die Entgelte werden auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeiten bemessen.
Zukünftig wird es in noch stärkerem Maße von einer verantwortungsvollen Personalpolitik abhängen, inwieweit für höherwertige Verwaltungstätigkeiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechenden Verwaltungslehrgänge erfolgreich absolviert haben. Nur wenn hierauf strikt geachtet wird, bleiben die Lehrgänge auch zukünftig Zugangsvoraussetzung für diese Tätigkeiten.