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Arbeitsrechtsregelung
zur Abweichung vom Kirchlichen Arbeitsrecht
für die dia-campus gGmbH in Iserlohn

Vom 13. September 2017

(KABl. 2017 S. 152)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auf die diacampus gemeinnützige GmbH, Giesestraße 35, 58636 Iserlohn, die ein nach §§ 132 ff. SGB IX anerkanntes Integrationsprojekt ist, Anwendung.
( 2 ) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Anwendungsbereich des Absatzes 1, die in der Produktions- bzw. Dienstleistung auch für Dritte tätig sind.
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§ 2
Anwendung von Tarifverträgen

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen des BAT-KF wird den Arbeitsverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 1 Absatz 2 als Mindestinhalt der Tarifvertrag Nahrung-Genuss-Gaststätten Nordrhein-Westfalen (NGG-NRW) in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung zugrunde gelegt werden.
( 2 ) Ausgenommen von Absatz 1 sind die Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung. Anstelle der tarifvertraglichen Bestimmungen des NGG-NRW findet § 24 BAT-KF1# entsprechende Anwendung.
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§ 3
Sonstige Voraussetzungen

Um die Regelung dieser Arbeitsrechtsregelung anwenden zu können, muss sichergestellt sein, dass das Mindestlohngesetz eingehalten wird.
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§ 4
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1100.