.Arbeitsrechtsregelung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Arbeitsrechtsregelung
zur Abweichung vom Kirchlichen Arbeitsrecht
für die dia-campus gGmbH in Iserlohn
Vom 13. September 2017
(KABl. 2017 S. 152)
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung findet auf die diacampus gemeinnützige GmbH, Giesestraße 35, 58636 Iserlohn, die ein nach §§ 132 ff. SGB IX anerkanntes Integrationsprojekt ist, Anwendung.
(
2
)
Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Anwendungsbereich des Absatzes 1, die in der Produktions- bzw. Dienstleistung auch für Dritte tätig sind.
#§ 2
Anwendung von Tarifverträgen
(
1
)
Abweichend von den Bestimmungen des BAT-KF wird den Arbeitsverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 1 Absatz 2 als Mindestinhalt der Tarifvertrag Nahrung-Genuss-Gaststätten Nordrhein-Westfalen (NGG-NRW) in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung zugrunde gelegt werden.
(
2
)
Ausgenommen von Absatz 1 sind die Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung. Anstelle der tarifvertraglichen Bestimmungen des NGG-NRW findet § 24 BAT-KF1# entsprechende Anwendung.
#§ 3
Sonstige Voraussetzungen
Um die Regelung dieser Arbeitsrechtsregelung anwenden zu können, muss sichergestellt sein, dass das Mindestlohngesetz eingehalten wird.
#§ 4
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.