.Satzung des
####§ 13#
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung des
Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg1#
Vom 29. November 2017
(KABl. 2017 S. 192)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest | 5. Juli 2018 | Überschrift | neu gefasst | |
§ 1 Abs. 1 | neu gefasst |
Präambel
„Und dienet einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ – 1. Petrus 4,10
Der Kirchenkreisverband will den beteiligten Kirchenkreisen und deren Kirchengemeinden und den Verbänden in den Kirchenkreisen insbesondere durch eine fachlich kompetente, kostenbewusste und gemeindenahe Verwaltungsarbeit und Beratung in hoher Qualität dienen.
Der Kirchenkreisverband fördert auf diese Weise den Gesamtauftrag unserer Evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie die Kirchengemeinden und Verbände dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
Der Kirchenkreisverband hält dafür ein Leistungsangebot vor, dass sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise orientiert.
#§ 13#
Aufgaben des Kirchenkreisverbandes
(
1
)
Der Kirchenkreisverband ist für die Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg, ihrer Kirchengemeinden und der Verbände in den Kirchenkreisen die zentrale Verwaltungsdienststelle (vgl. § 10 Verwaltungsordnung Doppische Fassung4#).
(
2
)
Der Kirchenkreisverband nimmt seine eigenen Verwaltungsaufgaben wahr.
(
3
)
Dem Kirchenkreisverband können durch Änderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Die Mitarbeitenden im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis der Kreiskirchenämter der Kirchenkreise werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Kirchenkreisverbandes. 2 Die Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis der Kreiskirchenämter der Kirchenkreise werden nach den Vorschriften des Beamtenrechtes im Rahmen der Versetzung für den Kirchenkreisverband tätig.
#§ 2
Organ des Kirchenkreisverbandes
Als Organ des Kirchenkreisverbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Mitglieder des Verbandsvorstandes sind seitens der beteiligten Kirchenkreise:
- die Superintendentinnen oder die Superintendenten,
- die Vorsitzenden der Finanzausschüsse,
- jeweils ein weiteres Mitglied der Kreissynodalvorstände.
2 Für die Mitglieder ist jeweils eine Vertretung zu bestellen. 3 Die Superintendentinnen oder die Superintendenten werden nach der Kirchenordnung vertreten. 4 Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren.
(
2
)
Der Verbandsvorstand wählt eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren.
(
3
)
Die Mitglieder der Verwaltungsleitung nehmen an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Die Leitung des Kirchenkreisverbandes liegt beim Verbandsvorstand.
(
2
)
Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
- die Einrichtung und Organisation des Evangelischen Kreiskirchenamtes Sauerland-Hellweg,
- die Berufung einer Verwaltungsleitung für das Evangelische Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg,
- die Erstellung einer Geschäftsordnung für das Evangelische Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg; er kann durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss Organisationsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
- der Beschluss über den Haushaltsplan mit Stellenübersicht des Kirchenkreisverbandes,
- die Feststellung des Jahresabschlusses des Kirchenkreisverbandes,
- die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
- die Fach- und Dienstaufsicht über das Kreiskirchenamt; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
- der Bericht über die Tätigkeit des Kirchenkreisverbandes an die Kreissynoden.
§ 5
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. 2 Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
(
2
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend ist.
(
3
)
Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
4
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4 Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(
5
)
1 Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
#§ 6
Verwaltungsleitung
(
1
)
Das Evangelische Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg wird von der Verwaltungsleitung geleitet.
(
2
)
Die Verwaltungsleitung
- führt das Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Geschäftsordnung,
- hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
- ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die Verbände an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
- ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
- nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
§ 7
Finanzierung
(
1
)
1 Die Kirchenkreise stellen für die Arbeit des Kirchenkreisverbandes die erforderlichen Mittel bereit (§ 10 Absatz 1 Satz 3 VwO.d5#). 2 Die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung wird vom Verbandsvorstand jährlich auf der Grundlage der Richtlinie zur Mindestpersonalausstattung (Anlage zu § 10 Absatz 1 VwO.d6#) mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt.
(
2
)
1 Die Kosten des gemeinsamen Kreiskirchenamtes werden von den Kirchenkreisen anteilig nach dem Schlüssel der Gemeindegliederzahl übernommen. 2 Der Stichtag für die Feststellung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des Vorvorjahres des Haushaltsjahres.
(
3
)
Die Änderung des Kostenschlüssels erfolgt durch Änderung der Satzung.
#§ 8
Änderung der Satzung
1 Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung erfordern die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes, und sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 9
Übergangsvorschrift
1 Gemäß § 9 Absatz 37# in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2 Verbandsgesetz8# endet die erste Amtszeit der entsandten Mitglieder des Verbandsvorstandes mit den nächsten turnusmäßigen Wahlen zum Presbyterium. 2 Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl, die durch den jeweiligen Kreissynodalvorstand in seiner ersten Sitzung vorgenommen werden soll, im Amt.
#§ 10
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit der Bildung des Kirchenkreisverbandes durch die Kirchenleitung und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2018 in Kraft.
#
1 ↑ Überschrift neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest vom 5. Juli 2018.
1 ↑ Überschrift neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest vom 5. Juli 2018.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest vom 5. Juli 2018.
3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest vom 5. Juli 2018.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.