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Gesetzesvertretende Verordnung
über die Geltendmachung von Ansprüchen auf
Erstattung von Sanierungsgeld kirchlicher Körperschaften gegenüber der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
(Sanierungsgelderstattungsverordnung – SGEVO)

Vom 16. März 2018

(KABl. 2018 S. 78, S. 265)

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Auf Grund von Artikel 53, Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe n und Artikel 159 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 144 Absatz 1 der Kirchenordnung1# erlässt die Kirchenleitung folgende gesetzesvertretende Verordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese gesetzesvertretende Verordnung gilt für die Evangelische Kirche von Westfalen, ihre Kirchenkreise, ihre Kirchengemeinden, ihre kirchlichen Verbände und ihre selbstständigen und unselbstständigen Einrichtungen (im Folgenden: Landeskirche und ihre Einrichtungen).
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§ 2
Gemeinsame Erklärung

( 1 ) Zur Absenkung des an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) zu entrichtenden Stärkungsbeitrages sowie zur Vermeidung von Vermögensnachteilen zulasten der Beitragszahler gibt die Kirchenleitung für alle in § 1 bezeichneten Körperschaften und Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung gegenüber der KZVK ab.
Die Erstattungsansprüche derjenigen Körperschaften und Einrichtungen, für die die Kirchenleitung einen Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der „Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung vom 13. September 2017“ (ARK-Regelung)2# in Verbindung mit der Satzung der KZVK3# gestellt hat, werden der KZVK als eine gemeinsame Einmalzahlung zur Verfügung gestellt. Diese wird durch die KZVK auf die Landeskirche und ihre Einrichtungen gemäß dem jeweiligen Anteil an den Stärkungsbeiträgen aufgeteilt und ihnen als Gegenwartswert gutgeschrieben. Daraus resultiert gemäß § 64 der Satzung der KZVK4# eine zukünftige Reduktion des Stärkungsbeitrags der jeweiligen Körperschaft oder Einrichtung.
( 2 ) In Bezug auf die Regelungen des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 der ARK-Regelung5# in Verbindung mit § 64 der Satzung der KZVK6# werden die Beteiligten, für die die Kirchenleitung einen gemeinsamen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt hat, von der KZVK in Bezug auf die Einmalzahlung als ein Beteiligter behandelt.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann für die Dauer des Erhebungszeitraumes gemäß § 63 der Satzung der KZVK7# alle weiteren Erklärungen gegenüber der KZVK für die Einrichtungen gemäß § 1 abgeben, soweit diese die Erstattungsansprüche dieser Körperschaften oder Einrichtungen gegen die KZVK, die daraus gebildete gemeinsame Einmalzahlung und den jeweiligen Gegenwartswert gemäß § 64 der Satzung der KZVK8# betreffen.
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§ 3
Einzelne Anträge zur Sanierungsgelderstattung/Erstattungsansprüche zwischen Beteiligten

( 1 ) Einzelne Erklärungen der Landeskirche und ihrer Einrichtungen gemäß § 1 gegenüber der KZVK, in denen ein Anspruch auf Erstattung von Sanierungsgeld, das bis zum 31. Dezember 2017 erbracht wurde, geltend gemacht wird, sind wegen des gemeinsamen Antrages gemäß § 2 ausgeschlossen.
( 2 ) Auf Grund der gemeinsamen Einmalzahlung und des Ausgleichs gemäß § 2 sind Erstattungsansprüche zwischen Körperschaften oder Einrichtungen, die Personal im Zeitraum der Sanierungsgelderhebung durch die KZVK übertragen haben, ausgeschlossen.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2043 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1140.
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3 ↑ Nr. 1081.
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4 ↑ Nr. 1081.
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5 ↑ Nr. 1140.
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6 ↑ Nr. 1081.
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7 ↑ Nr. 1081.
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8 ↑ Nr. 1081.