.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Niederbörde
Vom 9. Januar 2018
Präambel
1 Die Evangelische Kirchengemeinde Borgeln, die Evangelische Kirchengemeinde Dinker, die Evangelische Kirchengemeinde Schwefe und die Evangelische Kirchengemeinde Welver bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde.
2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 742# und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 Absatz 1 Satz 1 KO4#). 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO5#).
(
2
)
Bei den Wahlen und Berufungen für das Presbyterium wird angestrebt, dass alle Gemeindebezirke vertreten sind.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Borgeln
- Dinker
- Schwefe
- Welver
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes (Artikel 74 Absatz 2 Satz 1 KO6#).
(
3
)
Die Bezirksausschüsse sind zuständig für
- die Koordination und Begleitung der gemeindlichen Arbeit im Bezirk,
- Einzelfragen gemeindlicher Arbeit,
- besondere Gottesdienste im Bezirk,
- örtliche Gemeindefeste und Veranstaltungen,
- örtliche Gemeindegruppen,
- örtliche Angelegenheiten (z. B. Fördervereine, Vereine, gesellschaftliche Kontakte),
- die Verwendung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
4
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 2 Darüber hinaus beruft das Presbyterium
- im Gemeindebezirk tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei den Berufungen ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 4 Die Zahl der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausschuss soll niedriger sein als die Zahl der übrigen Stimmberechtigten.
(
5
)
Das Presbyterium wählt die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksausschüsse.
(
6
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung7# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Bau und Liegenschaften,
- Jugendarbeit,
- Friedhof.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums (Artikel 74 Absatz 3 Satz 1 KO8#).
(
3
)
1 Das Presbyterium beruft je Fachausschuss bis zu zwölf Mitglieder:
- im jeweiligen Fachbereich tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- im jeweiligen Fachbereich tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
- sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 3 Die Zahl der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausschuss soll niedriger sein als die Zahl der übrigen Stimmberechtigten.
(
4
)
Das Presbyterium benennt die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte des Ausschusses.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Bau und Liegenschaften
(
1
)
Der Fachausschuss für Bau und Liegenschaften hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten nach der Verwaltungsordnung, u. a. Vorbereitung und Fortschreibung der Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude (vgl. §§ 42, 43 Verwaltungsordnung VwO.k10#); Erstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten, Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung,
- Vorberatung und Weiterentwicklung der Planung aller Bauvorhaben,
- Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen,
- Baubesichtigungen (§ 40 Absatz 1 VwO.k11#) zur Aufstellung des Haushaltsplanes und Grundstücksbegehungen (§ 33 VwO.k12#); die Ergebnisse sind dem Presbyterium vorzulegen.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes und im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
- die Feststellung von Endabrechnungen von Bau-und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
§ 5
Fachausschuss für Jugendarbeit
Der Fachausschuss für Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
- er erarbeitet Konzepte und Standards,
- er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
- er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
§ 6
Fachausschuss für Friedhöfe
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Friedhöfe berät das Presbyterium in allen Fragen der evangelischen Friedhöfe. 2 Er bereitet Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan der evangelischen Friedhöfe, zu den Fried-hofssatzungen, zu den Gebührensatzungen sowie zur Erweiterung oder Schließung der Friedhöfe vor.
(
2
)
Er beschließt mit Ausnahme von Personalentscheidungen über alle weiteren die Friedhöfe betreffenden Angelegenheiten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 5.000 €.
(
3
)
Er führt mindestens einmal jährlich eine Begehung der Friedhöfe durch.
#§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2018 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt13# in Kraft.