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§ 12#
§ 24#
§ 35#
§ 47#
§ 58#
§ 69#
§ 7
§ 810#
Gastdienste-Richtlinie
Vom 9. Februar 2018
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie | 19. Dezember 2019 | § 4 Absatz 1 Satz 3 | eingefügt | |
2 | Zweite Änderung der Gastdienste-Richtlinie | 20. August 2020 | § 4 Absatz 1 Satz 4 | eingefügt | |
3 | Dritte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie | 10. Oktober 2024 | § 1 Sätze 3 und 4 | eingefügt | |
4 | Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie | 10. Juli 2025 | § 1 Abs. 1 Satz 1 | geändert | |
§ 1 Abs. 1 Satz 3 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 1 Satz 4 | gestrichen | ||||
§ 2 Abs. 1 Satz 2-3 | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 1 Satz 4 | gestrichen | ||||
§ 2 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 2-3 | eingefügt | ||||
§ 3 ehem. Abs. 2 | neu nummeriert, geändert | ||||
§ 3 ehem. Abs. 3 | gestrichen | ||||
§ 3 ehem. Abs. 4 | neu nummeriert | ||||
§ 4 Abs. 1 Satz 4 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 3 | geändert | ||||
§ 5 Satz 2 | geändert | ||||
§ 5 Satz 3 | eingefügt | ||||
§ 5 ehem. Satz 3 | neu nummeriert, geändert | ||||
§ 6 | neu gefasst |
Auf Grund von § 117 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD1# und von § 1 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD hat die Kirchenleitung folgende Richtlinie erlassen:
####Gegenstand der Richtlinie ist die Übertragung regelmäßiger pfarramtlicher Aufgaben auf Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand.
#§ 12#
Grundsatz
1 Ist eine Pfarrstelle vorübergehend unbesetzt oder steht die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber für einen regelmäßigen pfarramtlichen Dienst nicht zur Verfügung, können die pfarramtlichen Aufgaben einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Ruhestand als regelmäßiger, geordneter Dienst übertragen werden (Gastdienst). 2 Voraussetzung für einen Gastdienst ist, dass andere Vertretungsmöglichkeiten, insbesondere im Rahmen von § 23 Absatz 4 PfDG.EKD3#, ausgeschöpft sind. 3 Im Einzelfall, insbesondere zur Absicherung refinanzierter Dienste, können auch Pfarrerinnen oder Pfarrer mit Gastdiensten außerhalb von Stellen beauftragt werden.
#§ 24#
Verfahren
(
1
)
1 Kirchengemeinden, die Interesse an einem Gastdienst haben, bestimmen Dienstumfang, Aufgaben und Dauer des gewünschten Gastdienstes. 2 Diese Daten teilen sie dem Kreissynodalvorstand mit. 3 Der entscheidet darüber, ob ein Gastdienst eingerichtet werden soll und benennt eine geeignete Person für den Gastdienst.
(
2
)
1 Wird seitens des Kirchenkreises keine geeignete Pfarrerin oder kein geeigneter Pfarrer benannt, bemüht sich das Landeskirchenamt darum, eine geeignete Pfarrerin oder einen geeigneten Pfarrer im Ruhestand für den Gastdienst zu vermitteln. 2 Dazu führt das Landeskirchenamt eine Übersicht mit Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand, die sich grundsätzlich für einen Gastdienst bereit erklärt haben.
#§ 35#
Beauftragung
(
1
)
1 Den Pfarrerinnen oder Pfarrern im Ruhestand wird der Gastdienst auf Antrag als Teil ihres fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisses widerruflich als Dienst im Sinne des § 94 Absatz 3 PfDG.EKD6# übertragen. 2 Gastdienste können einen Stellenumfang von 50 %, 75 % oder 100 % haben.
(
2
)
1 Die Zuständigkeit für die Übertragung von Gastdiensten ist auf die Superintendentin oder den Superintendenten des Kirchenkreises übertragen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer auf der Übersicht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 steht. 2 In den übrigen Fällen verbleibt die Zuständigkeit beim Landeskirchenamt. 3 Die Superintendentin oder der Superintendent zeigen dem Landeskirchenamt die Übertragung eines Gastdienstes auch in den Fällen an, in denen eine Abrechnung des Versorgungszuschlages nicht beim Landeskirchenamt erfolgt.
(
3
)
Auswahl und Einsatz der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer, mit der Superintendentin oder dem Superintendenten und dem Presbyterium.
(
4
)
1 Gastdienste werden für die Dauer von bis zu einem Jahr übertragen. 2 Die Übertragung kann verlängert werden. 3 Bei Vorliegen eines kirchlichen Interesses kann das Landeskirchenamt die Beauftragung widerrufen. 4 Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann den Dienst jederzeit beenden. 5 Bei der Abstimmung der Beendigungsfrist sind die Gegebenheiten in der Gemeinde zu berücksichtigen.
(
5
)
Mit einem Gastdienst kann nur beauftragt werden, wer das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
#§ 47#
Der Gastdienst
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer im Gastdienst sind nicht residenzpflichtig, können aber in der Gemeinde wohnen. 2 Die Gemeinde muss ein geeignetes Amtszimmer zur Verfügung stellen. 3 Erste Tätigkeitsstätte auch im Sinne des § 9 EStG ist das örtlich zuständige Kreiskirchenamt. 4 Bei landeskirchlichen Stellen wird die erste Tätigkeitsstätte durch das Landeskirchenamt festgelegt.
(
2
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer im Gastdienst einer Gemeinde oder eines Kirchenkreises nehmen an dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises teil. 2 Sie unterstehen der Dienstaufsicht der Superintendentin oder des Superintendenten und des Landeskirchenamtes.
(
3
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Gastdienst in der Gemeinde nimmt an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. 2 Der Vorsitz des Presbyteriums muss bei einem Mitglied liegen.
#§ 58#
Versorgungszuschlag
1 Pfarrerinnen und Pfarrer im Gastdienst erhalten neben ihren Versorgungsleistungen einen Zuschlag zur Versorgung, dessen Höhe sich nach dem Umfang der Beauftragung bemisst. 2 Hat die Beauftragung den Umfang eines 100%-Dienstes, so beträgt der Zuschlag monatlich 1.336,87 €. 3 Der Zuschlag steigt bei Besoldungserhöhungen in gleichem Maß wie der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 14 Erfahrungsstufe 12 entsprechend dem Landesbesoldungsgesetz. 4 Bei einem geringeren Beschäftigungsumfang verringert sich der Zuschlag entsprechend.
#§ 69#
Finanzierung
1 Die Kosten für den Gastdienst in vakanten Pfarrstellen im Kirchenkreis trägt die Stelle, die nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises die Pfarrstellenpauschale zu entrichten hätte. 2 Bei Gastdiensten, die nicht in Pfarrstellen eingerichtet werden, trägt der Kirchenkreis die Kosten. 3 Für Gastdienste bei der Landeskirche trägt diese die Kosten.
4 Die Anstellungsträgerin oder der Anstellungsträger trägt die Sachkosten der Pfarrerin oder des Pfarrers.
#§ 7
Begleitung des Gastdienstes
1 Die Landeskirche veranstaltet regelmäßige Treffen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Gastdienst und derer, die sich für einen Gastdienst bereit erklärt haben. 2 Die Treffen dienen dem Informationsaustausch, der Fortbildung und der Fortentwicklung der Gastdienste.
#§ 810#
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. September 2018 in Kraft.
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2 ↑ § 1 Sätze 3 und 4 eingefügt durch Dritte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Oktober 2024; § 1 Abs. 1 Satz 1 geändert, Satz 3 neu gefasst und Satz 4 gestrichen durch Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Juli 2025.
2 ↑ § 1 Sätze 3 und 4 eingefügt durch Dritte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Oktober 2024; § 1 Abs. 1 Satz 1 geändert, Satz 3 neu gefasst und Satz 4 gestrichen durch Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Juli 2025.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 2-3 neu gefasst und Satz 4 gestrichen sowie Abs. 2 neu gefasst durch Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Juli 2025.
4 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 2-3 neu gefasst und Satz 4 gestrichen sowie Abs. 2 neu gefasst durch Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Juli 2025.
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5 ↑ § 3 Abs. 2-3 eingefügt, ehem. Abs. 2 neu nummeriert und geändert, ehem. Abs. 3 gestrichen und ehem. Abs. 4 neu nummeriert durch Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Juli 2025.
5 ↑ § 3 Abs. 2-3 eingefügt, ehem. Abs. 2 neu nummeriert und geändert, ehem. Abs. 3 gestrichen und ehem. Abs. 4 neu nummeriert durch Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Juli 2025.
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7 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 3 eingefügt durch Erste Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 19. Dezember 2019; § 4 Abs. 1 Satz 4 eingefügt durch Zweite Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 20. August 2020; § 4 Abs. 1 Satz 4 neu gefasst, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 geändert durch Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Juli 2025.
7 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 3 eingefügt durch Erste Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 19. Dezember 2019; § 4 Abs. 1 Satz 4 eingefügt durch Zweite Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 20. August 2020; § 4 Abs. 1 Satz 4 neu gefasst, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 geändert durch Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Juli 2025.
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8 ↑ § 5 Satz 2 geändert, Satz 3 eingefügt und ehem. Satz 3 neu nummeriert und geändert durch Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Juli 2025.
8 ↑ § 5 Satz 2 geändert, Satz 3 eingefügt und ehem. Satz 3 neu nummeriert und geändert durch Vierte Richtlinie zur Änderung der Gastdienste-Richtlinie vom 10. Juli 2025.