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Vertrag über die Errichtung und die Unterhaltung
einer Gemeinschaftsgrabanlage mit Absicherung der Grabstätten durch treuhänderisch verwaltete Dauergrabpflegeverträge (Rechtsstand: 22. Januar 2018)

Zwischen der evangelischen Kirchengemeinde
(Name)
(Adresse)
/ dem Verband

(Name)

(Adresse)
vertreten durch

(Name)

(Adresse)
(nachfolgend „Friedhofsträgerin“ genannt)
und der Friedhofsgärtnerei / Arbeitsgemeinschaft

(Name)

(Adresse)
(nachfolgend „Friedhofsgärtnerei“ genannt)
sowie dem Kooperationspartner

(Name)

(Adresse)
(nachfolgend „Treuhänder“ genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen:
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Präambel

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen vor Gott betont. Er ist ein Ort, an dem die Verkündigung des Evangeliums sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.
Das Friedhofs- und Bestattungswesen der Friedhofsträgerin orientiert sich an dem Ziel, eine Identifikation der Nutzerinnen und Nutzer und der Besucherinnen und Besucher durch eine hohe auch emotionale Akzeptanz und Verbundenheit mit „ihrem“ Friedhof zu erreichen.
Durch eine gepflegte gärtnerische Gestaltung des öffentlichen Raums und der Einzelgrabstätten – verbunden mit handwerklich ansprechenden Gestaltungselementen – sowie unter Bewahrung kulturell bedeutsamer Einrichtungen, bilden die Friedhöfe Ruhepole der Erinnerung, der Besinnung, der Trauer aber auch der Erholung.
Mit dem Ziel, diese Art der Friedhofskultur in Zeiten zunehmender Mobilität und sich ändernder gesamtgesellschaftlicher Rahmenbedingungen zu bewahren, schließen die Friedhofsträgerin, die Friedhofsgärtnerei und der Treuhänder auf der Grundlage der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche den nachfolgenden Vertrag zur Errichtung und Unterhaltung einer Gemeinschaftsgrabanlage mit Absicherung der Grabstätten durch treuhänderisch verwaltete Dauergrabpflegeverträge (nachfolgend „Treuhandvertrag“ genannt) auf dem Friedhof der Friedhofsträgerin.
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§ 1
Grabfeld

( 1 ) Die Friedhofsträgerin stellt auf dem evang. (Name) Friedhof in (Straße, Ort) (nachfolgend „Friedhof“ genannt“) der Friedhofsgärtnerei das Grabfeld zur Anlegung einer gärtnerisch betreuten Gemeinschaftsgrabanlage (nachfolgend „Gemeinschaftsgrabanlage“ genannt) zur Verfügung, das auf dem Belegungsplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist (Anlage 1), kenntlich gemacht ist.
( 2 ) Die Erlaubnis, die Gemeinschaftsgrabanlage zu errichten, zu unterhalten und hierfür Treuhandverträge anzubieten, erfolgt bis zur Rückgabe der Fläche kostenlos.
( 3 ) Die Gemeinschaftsgrabanlage hat eine Größe von m². Auf der Gemeinschaftsgrabanlage können (Anzahl) Urnen- und (Anzahl) Sargbestattungen in (Reihen- oder Wahlgrabstätten) durchgeführt werden. Einzelheiten zu der Vergabe von Nutzungsrechten regelt die Friedhofsträgerin in den jeweiligen Satzungen für den Friedhof.
( 4 ) Die Belegung erfolgt auf Grundlage eines mit der Friedhofsträgerin abzustimmenden Belegungsplanes, der Bestandteil dieses Vertrages ist.
( 5 ) Für den betreffenden Bereich gelten die Satzungen für den Friedhof. Diese Satzungen und die Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung sind Rechtsgrundlage für das hiesige Vertragsverhältnis.
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§ 2
Rechte und Pflichten der Friedhofsträgerin

( 1 ) Die Friedhofsträgerin verpflichtet sich, Nutzungsrechte an Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage nur dann zu vergeben oder zu verlängern, wenn zuvor die nutzungsberechtigte Person gegenüber der Friedhofsträgerin nachweist, mit der Friedhofsgärtnerei unter Mitwirkung des Treuhänders einen Treuhandvertrag abgeschlossen zu haben. Eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Bestätigung der Friedhofsgärtnerei über den Vertragsabschluss kann den Nachweis ersetzen. Der Treuhandvertrag beinhaltet neben der Pflege der einzelnen Grabstätte die anteiligen Kosten für die Erstellung der Gemeinschaftsgrabanlage, das Abräumen des zu öffnenden Grabes zur Beisetzung, die Errichtung eines Grabmals mit Inschrift oder die Aufnahme auf eine Gemeinschaftsstele, die Gewährleistung der Standsicherheit des Steins (hier ist nicht die Prüfung der Standsicherheit gemeint, diese obliegt der Friedhofsträgerin) und das Abräumen der Grabstätte (hier: des Grabmals). Die aufgeführten Leistungen stellen die Mindestausstattung des Treuhandvertrages dar.
[Der notwendige Mindestumfang ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.]
( 2 ) Die Friedhofsträgerin verpflichtet sich weiterhin, die Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Beratung und Publikationen in den für die Friedhofsträgerin allgemein üblichen Medien über dieses neue Bestattungsangebot zu informieren.
( 3 ) Unabhängig von der vorstehenden Regelung verbleibt es dabei, dass die Friedhofsträgerin für die Vergabe der Nutzungsrechte Gebühren von den jeweiligen nutzungsberechtigten Personen auf der Grundlage der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in der jeweils geltenden Fassung erhebt.
( 4 ) Für den Fall, dass die Friedhofsgärtnerei ihren Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt, und der Treuhänder einen anderen friedhofsgärtnerischen Partnerbetrieb mit der Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage beauftragt, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin.
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§ 3
Rechte und Pflichten der Friedhofsgärtnerei

( 1 ) Die Friedhofsgärtnerei errichtet und unterhält auf dem in § 1 Abs. 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Grabfeld eine Gemeinschaftsgrabanlage.
( 2 ) Die Friedhofsgärtnerei verpflichtet sich, die Gemeinschaftsgrabanlage auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Einvernehmen erstellten Gestaltungsplans herzurichten und ab dem dauerhaft bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen zu unterhalten und zu pflegen. Änderungen in der Gestaltung sind einvernehmlich abzustimmen und zu dokumentieren. Der Gestaltungsplan ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 2).
( 3 ) Die Friedhofsgärtnerei nimmt alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten bei der Pflege der Grabstätten und der Gemeinschaftsgrabanlage wahr.
Die Pflege ist kontinuierlich entsprechend der Bepflanzung durchzuführen. Die Gemeinschaftsgrabanlage ist bei Bedarf zu überarbeiten.
Diese Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege der gesamten Grabanlage gilt unabhängig davon, ob in der Grabanlage Bestattungen durchgeführt wurden.
Kommt die Friedhofsgärtnerei ihren Pflichten zur Herrichtung und Pflege auch nach 2 Mängelrügen durch den Treuhänder nicht nach, scheidet sie aus diesem Vertrag aus. Gleichzeitig werden ihr die Rechte und Pflichten aus den für diese Anlage abgeschlossenen Treuhandverträge durch den Treuhänder entzogen.
( 4 ) Ausgenommen von der Pflege sind nur Bäume auf der Gemeinschaftsgrabanlage oder in Randlage, die bereits vor Errichtung der Gemeinschaftsgrabanlage vorhanden waren und höher als 3 m sind. Die Pflege dieser Bäume obliegt weiterhin der Friedhofsträgerin, die gegebenenfalls durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt wird. Pflegegänge bei Großgehölzen sind zur Unfallverhütung zwischen der Friedhofsträgerin und der Friedhofsgärtnerei terminlich abzustimmen.
( 5 ) Die Nutzung der Wasserzapfstellen und der Abfallplätze zur Entsorgung des nicht kompostierbaren Abfalls auf dem Friedhof sind für die Friedhofsgärtnerei kostenlos.
( 6 ) Erforderliche Stromanschlüsse bzw. Zwischenzähler sind von der Friedhofsgärtnerei auf ihre Kosten zu verlegen. Die Kosten des Energieverbrauchs sind von der Friedhofsgärtnerei zu tragen und der Friedhofsträgerin zu erstatten.
( 7 ) Das Abräumen des zu öffnenden Grabes in der Gemeinschaftsgrabanlage erfolgt durch die Friedhofsgärtnerei. Die Kosten hierfür sind Bestandteil des Treuhandvertrages. Die Friedhofsgärtnerei ist verpflichtet, die Zuwegung zu den zu öffnenden Gräbern auf eigene Kosten frei zu halten und in geeigneter Weise zu befestigen.
( 8 ) Der Friedhofsgärtnerei obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf der Gemeinschaftsgrabanlage, insbesondere gelten hier die Pflichten gem. § 5. Die von ihr getroffenen Verkehrssicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren und auf Anforderung der Friedhofsträgerin vorzulegen.
( 9 ) Die Friedhofsgärtnerei ist berechtigt, während der Bauphase in Abstimmung mit der Friedhofsträgerin ein Bauschild in der Größe von max. 2 m x 1 m im Bereich der Gemeinschaftsgrabanlage aufzustellen.
( 10 ) Die Friedhofsgärtnerei darf für die Gemeinschaftsgrabanlage durch eigene Broschüren/Flyer, in ihrem Internetauftritt oder mittels Anzeigen in den örtlichen Medien nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsträgerin und in Einklang mit den in der Präambel dieses Vertrages stehenden Grundsätzen werben.
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§ 4
Rechte und Pflichten des Treuhänders

( 1 ) Der Treuhänder verwaltet die durch die nutzungsberechtigte Person zur Verfügung gestellten Beträge treuhänderisch. Grundlage dafür bildet der von der Friedhofsgärtnerei mit dem Nutzungsberechtigten und der Treuhandstelle ausgefertigte Treuhandvertrag.
( 2 ) Der Treuhänder kontrolliert die Qualität der Grabstätten, die über einen Treuhandvertrag abgesichert sind.
Kommt der Treuhänder seinen Kontrollpflichten gemäß den geschlossenen Treuhandverträgen nach 2 Mängelrügen durch die Friedhofsträgerin nicht nach, so scheidet er aus diesem Vertrag aus. Die Friedhofsverwaltung wird dann zusammen mit der Friedhofsgärtnerei für die neu abzuschließenden Treuhandverhältnisse einen anderen Treuhänder einsetzen. Dieser soll dann die Möglichkeit haben, in diesen Vertrag einzutreten. Die bestehenden Treuhandverhältnisse werden durch den ursprünglichen Treuhänder bis zu ihrer Beendigung weiter betreut.
( 3 ) Für den Fall, dass die Friedhofsgärtnerei wegen einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages oder aus anderen Gründen (z. B. § 3 Absatz 3) ihren Pflichten aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommt, beauftragt der Treuhänder unverzüglich nach Abstimmung mit der Friedhofsträgerin einen anderen friedhofsgärtnerischen Betrieb mit der Pflege der Grabstätten mit Dauergrabpflegeabsicherung. Die neue Friedhofsgärtnerei tritt dann in die Rechte und Pflichten der bestehenden Treuhandverträge ein und unterwirft sich für den bereits bestehenden Vertragsbestand an Treuhandverträgen den Regelungen dieses Vertrages. Diese neue Friedhofsgärtnerei soll auch als Rechtsnachfolgerin in diesen Vertrag mit der Friedhofsträgerin eintreten. In jedem Fall ist hierzu die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträgerin erforderlich.
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§ 5
Haftung

( 1 ) Die Friedhofsgärtnerei übernimmt für sämtliche Einrichtungen sowie Ein- und Aufbauten auf der von ihr betreuten Gemeinschaftsgrabanlage und für die von ihr dort gepflanzten Bäume die Verkehrssicherungspflicht. Dies schließt auch die Räum- und Streupflicht mit ein soweit keine andere Regelung auf dem Friedhof besteht. Entsprechend dem Treuhandvertrag zwischen der Friedhofsgärtnerei und der nutzungsberechtigten Person übernimmt die Friedhofsgärtnerei auf eigene Kosten die Verkehrssicherungspflicht für die von ihr aufgestellten Grabmale.
( 2 ) Die Friedhofsgärtnerei haftet für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf der Gemeinschaftsgrabanlage entstehen, und verpflichtet sich, die Friedhofsträgerin von allen etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist der Friedhofsträgerin gegenüber jährlich nachzuweisen. Lediglich die Verkehrssicherungspflicht für Bäume gem. § 3 Abs. 4, Satz 1 verbleibt bei der Friedhofsträgerin.
( 3 ) Sofern der Treuhänder bei der Erbringung seiner in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen Dritten einen Schaden zufügt, stellt der Treuhänder die Friedhofsträgerin von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund dieser Schädigung gegenüber der Friedhofsträgerin geltend machen.
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§ 6
Bestattung

( 1 ) Die Organisation der Bestattung, die Verwaltung der Grabstätten und die damit verbundene Führung des Bestattungsbuches obliegen der Friedhofsträgerin als hoheitliche Aufgabe.
( 2 ) Beisetzungs- und Bestattungstermine sind zwischen der Friedhofsträgerin und der Friedhofsgärtnerei unverzüglich abzustimmen.
( 3 ) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch die Friedhofsträgerin oder durch von ihr beauftragte Dritte jeweils im Einvernehmen mit der Friedhofsgärtnerei, damit bei diesen Tätigkeiten die vorhandene Bepflanzung nicht beschädigt wird.
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§ 7
Vertragsdauer, Kündigung und Rückgabe der Gemeinschaftsgrabanlage

( 1 ) Dieser Vertrag beginnt zu dem in § 13 genannten Termin. Er endet frühestens nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in der Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzten Verstorbenen – bei unterschiedlichen Ruhefristen innerhalb der Anlage mit dem Ablauf der letzten Ruhefrist.
Sollten in der Grabanlage keine Beisetzungen durchgeführt worden sein, ist der Friedhofsgärtnerei eine Rückgabe nach Absprache mit der Friedhofsträgerin möglich. Eine Kostenerstattung durch die Friedhofsträgerin erfolgt nicht.
Die Friedhofsgärtnerei ist in beiden oben genannten Fällen verpflichtet, die Gemeinschaftsgrabanlage vor der Rückgabe an die Friedhofsträgerin auf eigene Kosten vollständig abzuräumen, einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Grabmale, einschließlich der Fundamente, sind zu entfernen. Eine abweichende Gestaltung ist zwischen der Friedhofsgärtnerei und der Friedhofsträgerin vor der Rückgabe einvernehmlich zu regeln. Kommt die Friedhofsgärtnerei diesen Pflichten nicht nach, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten der Friedhofsgärtnerei vornehmen zu lassen.
( 2 ) Davon unberührt bleibt das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist insbesondere bei folgenden Sachverhalten gegeben:
  1. wesentlicher Verstoß einer Vertragspartei gegen den kirchlichen Auftrag;
  2. wiederholter Verstoß gegen die Friedhofssatzung;
  3. in dem Fall des § 8 Abs. 3, Satz 2.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung oder dem Entzug der Vertragsverhältnisse durch den Treuhänder ist die Anlage nicht zurückzubauen, sondern im bestehenden Zustand zu übergeben. Eine Entschädigung für die getätigte Investition erfolgt nicht.
( 3 ) Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages durch die Friedhofsträgerin ist frühestens 5 Jahre nach Vertragsbeginn mit einer Frist von sechs / zwölf Monaten zum Monatsende möglich. Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch die Friedhofsträgerin entfallen sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, welche sich auf die Fläche der Gemeinschaftsgrabanlage beziehen, für die zu diesem Zeitpunkt noch keine Nutzungsrechte vergeben wurden (Pflege, Verkehrssicherung, etc.). Für die bereits belegte Fläche endet der Vertrag mit Ablauf der entsprechenden Treuhandverhältnisse und Ruhefristen gemäß § 7 Abs. 1.
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§ 8
Informationspflichten

( 1 ) Die Friedhofsträgerin verpflichtet sich, die Friedhofsgärtnerei unverzüglich über Änderungen der Friedhofssatzung, der Gebührensatzung, der Grabmal- und Bepflanzungssatzung des Friedhofs und der für diesen Vertrag einschlägigen Punkte der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche zu informieren.
( 2 ) Ein Vertragsmuster für den Treuhandvertrag und alle damit verbundenen Vereinbarungen (Leistungsaufstellung, Anlage, AGB) sind als Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 zu diesem Vertrag aufgenommen worden. Der Treuhänder garantiert, dass die Anlagen 3, 4, 5 und 6 den in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen entsprechen.
( 3 ) Sollte der Treuhänder inhaltliche Änderungen bei den Formularen zur Dauergrabpflege vornehmen, hat er diese Änderungen der Friedhofsträgerin zur Kenntnis mitzuteilen. Sollte die Friedhofsträgerin mit den Änderungen nicht einverstanden sein, da sie nicht in Einklang mit den in der Präambel dieses Vertrages stehenden Grundsätzen stehen, kann sie diesen Vertrag außerordentlich kündigen.
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§ 9
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung ist eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen entspricht. Das gilt analog im Fall von etwaigen Vertragslücken.
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§ 10
Schriftform

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
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§ 11
Erfüllungsort / Gerichtsstand

( 1 ) Erfüllungsort ist der Friedhof der Friedhofsträgerin.
( 2 ) Gerichtsstand ist der Sitz der Friedhofsträgerin.
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§ 12
Übergabe der Gemeinschaftsgrabanlage

Nach der erstmaligen Errichtung der Gemeinschaftsgrabanlage dokumentieren die Friedhofsträgerin und die Friedhofsgärtnerei die Übergabe der Gemeinschaftsgrabanlage mittels beiderseitig zu unterzeichnendem Protokoll. Die Übergabe wird mit dem 1. des auf das Unterzeichnungsdatum folgenden Monats wirksam.
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§ 13
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt in Kraft am unter der aufschiebenden Bedingung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung .
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Anlagen:
Anlage 1:
Belegungsplan
Anlage 2:
Gestaltungsplan
Anlage 3:
Treuhandvertrag
Anlage 4:
Leistungsaufstellung zum Treuhandvertrag
Anlage 5:
Anlage zum Treuhandvertrag
Anlage 6:
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Treuhandvertrag
Anlage 7:
Verordnung für das Friedhofswesen
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(Siegel)
, den
Unterschriften Friedhofsträgerin
, den
Unterschrift Friedhofsgärtnerei
, den
Unterschrift Treuhänder