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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 155#
Geltungszeitraum von: 01.04.2008
Geltungszeitraum bis: 31.10.2018
Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen
Vom 24. November 2007
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Satzung des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen | 23. Juni 2012 | § 15 Abs. 2 Satz 1 | geändert | |
2 | Änderung der Satzung für den Ev. Kirchenkreis Recklinghausen | 22. November 2014 | § 15 Abs. 2 Satz 1 | geändert | |
3 | Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Ev. Kirchenkreis Recklinghausen | 25. November 2017 | § 15 Abs. 2 Satz 2 | geändert |
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
####§ 1
Kirchenkreis, Verbände, Kirchengemeinden
Zu dem im Jahre 1907 gebildeten Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die evangelischen Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Gemeinde- und Gesamtverbände in den Städten Datteln, Haltern, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop zusammengeschlossen.
#§ 2
Aufgaben des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis erfüllt die Aufgaben, die ihm nach der Kirchenordnung3# und den weiteren Rechtsvorschriften der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie nach dieser Satzung obliegen.
(
2
)
1 Der Kirchenkreis hat die Aufgabe, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und Verbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und diejenigen Aufgaben wahrzunehmen, für die ein gemeinsames Handeln der Kirchengemeinden und Verbände geboten oder zweckmäßig erscheint. 2 Er soll ferner die Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und Verbände, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Einrichtungen, Werke und Dienste fördern und auf gegenseitige Abstimmung ihrer Planungen und Maßnahmen hinwirken. 3 Die Planungen und Maßnahmen des Kirchenkreises haben im Blick auf diese Aufgaben zu geschehen.
4 Die Kirchengemeinden und Verbände unterstützen den Kirchenkreis bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung.
(
3
)
Die für den Kirchenkreis anfallenden Aufgaben der Diakonie erfüllt als Werk des Kirchenkreises das Diakonische Werk im Kirchenkreis Recklinghausen e.V. aufgrund seiner eigenen Satzung (Fachbereich VIII).
(
4
)
Die Aufgaben der Telefonseelsorge werden in ökumenischer Verbundenheit mit der römisch-katholischen Kirche durch ein gemeinsames Kuratorium aufgrund einer eigenen Satzung verantwortet (Fachbereich VII).
#§ 3
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
Dem Kreissynodalvorstand gehören außer der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor und der oder dem Scriba fünf weitere Mitglieder an.
#§ 4
Ausschüsse, Fachbereiche, Beauftragte
(
1
)
Zur Wahrung der in § 2 Absatz 1 und 2 beschriebenen Aufgaben bildet die Kreissynode gemäß Artikel 102 Absatz 1 KO4# folgende ständige Ausschüsse:
- Finanzausschuss;
- Bauplanungsausschuss;
- Nominierungsausschuss.
(
2
)
1 Für die kreiskirchlichen Referate und Dienste werden Fachbereiche gebildet.
2 Die Kreissynode bildet für diese Fachbereiche folgende ständige Ausschüsse:
Fachbereich I
Gottesdienst und Kirchenmusik
Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
Fachbereich II
Schule
Ausschuss für die Arbeit an Schulen
Fachbereich III
Bildung und soziale Gerechtigkeit
Ausschuss für Erwachsenenbildung
Ausschuss für Industrie- und Sozialarbeit
Fachbereich IV
Weltverantwortung, Ökumene, Umwelt und Frieden
Ausschuss für Ökumene, Mission und Weltverantwortung
Ausschuss für Umweltfragen
Fachbereich V
Kindertageseinrichtungen
Ausschuss für Kindertageseinrichtungen
Fachbereich VI
Seelsorge und Beratung
(
3
)
Für besondere Aufgaben bildet die Kreissynode gemäß Artikel 102 Absatz 2 folgende beratende Ausschüsse:
- Theologischer Ausschuss;
- Frauenbeirat;
- Ausschuss für Altenarbeit;
- Pfarrstellenausschuss.
(
4
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
#§ 5
Grundsätze für die Arbeit der Ausschüsse und Beauftragten
(
1
)
1 Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Kreissynode gewählt.
2 Die Ausschüsse bestehen in der Regel aus mindestens sechs höchstens 16 Mitgliedern.
3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Kreissynodalvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. 4 Der Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht. 5 Weder der Ausschuss noch der Kreissynodalvorstand sind dabei an frühere Vorschläge des Nominierungsausschusses gebunden. 6 Dies gilt auch für zusätzliche Berufungen durch den Kreissynodalvorstand.
(
2
)
In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
(
3
)
1 Die Ausschüsse und die Beauftragen unterstützen und beraten die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 2 Sie sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.
3 Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
(
4
)
Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der Satzung sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
(
5
)
Die in dem jeweiligen Fachbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in der Regel nicht Vorsitzende des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses sein.
(
6
)
1 Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. 2 Die Ausschüsse sind berechtigt, Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einzuladen.
(
7
)
Zu den Sitzungen der Ausschüsse sollen die in den jeweiligen Fachbereichen tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(
8
)
1 Vor einer Entscheidung in Angelegenheiten eines Fachbereiches hat der Kreissynodalvorstand den zu-ständigen Ausschuss zu hören.
2 In diesen Fällen sollen die oder der Vorsitzende und die hauptamtliche Mitarbeiterin oder der hauptamtliche Mitarbeiter des jeweiligen Ausschusses zur Sitzung des Kreissynodalvorstandes eingeladen werden.
(
9
)
Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung durch den Kreissynodalvorstand befugt.
#§ 6
Arbeitsweise
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. 2 Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent oder der Kreissynodalvorstand es verlangen.
(
2
)
1 Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 2 Zwischen Einladung und Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(
3
)
Über die Verhandlungen des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
(
4
)
Im übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
#§ 7
Aufgaben
(
1
)
1 Die Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Fachbereiche selbstständig wahr. 2 Die Ausschüsse sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich. 3 Von diesen Gremien können den Ausschüssen besondere Arbeitsaufträge erteilt werden. 4 Die Ausschüsse stehen den Kirchengemeinden und Verbänden auf Anfrage beratend zur Verfügung. 5 Diese sind ihrerseits verpflichtet, die Arbeit der Ausschüsse nach besten Kräften zu unterstützen.
(
2
)
1 Die Ausschüsse erstatten der Kreissynode jährlich einen Bericht über ihre Arbeit. 2 Sie sind berechtigt, Anträge über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode zu richten. 3 Falls der Kreissynodalvorstand dem Inhalt der jeweiligen Anträge nicht beipflichtet, gibt er seine abweichende Stellungnahme mit dem Antrag der Kreissynode bekannt. 4 Die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen der Ausschüsse oder deren Weitergabe nach außen bedürfen der Zustimmung der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand informiert sich laufend über die Arbeit der Ausschüsse und sorgt für deren Koordinierung sowie für die Erledigung von Arbeitsaufträgen. 2 Zur Information der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle aller Ausschüsse regelmäßig allen Ausschussvorsitzenden zugeleitet, sofern diese es wünschen.
#§ 8
Mittelbewirtschaftung
(
1
)
1 Für die Arbeit der Ausschüsse in den verschiedenen Fachbereichen werden im Haushaltsplan des Kirchenkreises Mittel bereitgestellt. 2 Über die Höhe der jeweiligen Ansätze entscheidet die Kreissynode im Rahmen der Haushaltsplanberatung. 3 Die Ausschüsse sind berechtigt, Anträge über die Höhe und Zuordnung der Haushaltsmittel an den Finanzausschuss zu stellen.
(
2
)
Die Ausschüsse verfügen über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für Sachausgaben ihres Arbeitsbereiches in eigener Verantwortung.
#§ 9
Finanzausschuss
(
1
)
Der Finanzausschuss besteht aus 10 Mitgliedern.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses oder die Stellvertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
#§ 10
Bauplanungsausschuss
Die oder der Vorsitzende des Bauplanungsausschusses oder die Stellvertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Bauangelegenheiten verhandelt werden.
#§ 11
Nominierungsausschuss
(
1
)
1 In den Nominierungsausschuss entsenden die Gemeindeverbände je zwei Mitglieder.
2 Kirchengemeinden, die nicht zu Gemeindeverbänden gehören, entsenden je ein Mitglied, Kirchengemeinden mir mehr als 20.000 Gemeindegliedern entsenden ein weiteres Mitglied.
3 Die kreiskirchlichen Referate und Dienste entsenden ein gemeinsames Mitglied.
4 Das Diakonische Werk im Kirchenkreis Recklinghausen e.V. entsendet ein Mitglied.
(
2
)
Für die Mitglieder des Nominierungsausschusses sind Stellvertretungen zu benennen.
#§ 12
Grundsätze über das Finanzwesen
Für die Ausstattung des Kirchenkreises und der ihm angehörenden Kirchengemeinden und Verbände mit den erforderlichen finanziellen Mitteln werden die in der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes (Finanzsatzung) genannten Verteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt.
#§ 13
Verwaltung des Kirchenkreises
1 Der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen hat zur Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben eine Kreiskirchliche Verwaltung eingerichtet.
1 Nähere Bestimmungen werden in einer Satzung geregelt.
#§ 14
Zusammenarbeit im Kirchenkreis
(
1
)
Die Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und Ausschüsse haben dem Kreissynodalvorstand die für die Entscheidungen notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand hat die Kirchengemeinden, Verbände und Ausschüsse über seine Beschlussfassungen im finanziellen Bereich und bei wesentlichen Veränderungen über die Finanzlage zu unterrichten.
(
3
)
Zur gegenseitigen Information lädt die Superintendentin oder der Superintendent regelmäßig die Vorsitzenden der Gemeindeverbände und der Presbyterien ein.
(
4
)
Zur gegenseitigen Information lädt die Superintendentin oder der Superintendent regelmäßig die Vorsitzenden der kreiskirchlichen Ausschüsse ein.
(
5
)
Zur Abstimmung der Tätigkeiten sowie zur gegenseitigen Information lädt die Superintendentin oder der Superintendent regelmäßig die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Fachbereiche ein.
(
6
)
In Abstimmung mit der Superintendentin oder dem Superintendenten lädt die Leitung der Kreiskirchlichen Verwaltung die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister in regelmäßigen Abständen zu Informationsveranstaltungen ein.
#§ 155#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten6#
(
1
)
Die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. 2 Sie tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
3 Die bisher gültige „Satzung des Kirchenkreises Recklinghausen“ vom 20. März 1976 in der Fassung vom 25. September 2000 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
#
5 ↑ § 15 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen vom 23. Juni 2012; § 15 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen vom 22. November 2014; § 15 Abs. 2 Satz 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Ev. Kirchenkreis Recklinghausen vom 25. November 2017.
5 ↑ § 15 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen vom 23. Juni 2012; § 15 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen vom 22. November 2014; § 15 Abs. 2 Satz 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Ev. Kirchenkreis Recklinghausen vom 25. November 2017.