.vom 1. Dezember 19531#
#Erster Teil
#Erster Abschnitt
#Zweiter Abschnitt
##Dritter Abschnitt
#Vierter Abschnitt
##Fünfter Abschnitt
##Sechster Abschnitt
##Siebter Abschnitt
##Zweiter Teil
#
Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 31.12.1998
Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
vom 1. Dezember 19531#
in der Fassung des 38. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung
vom 15. November 1996
Änderungen der Kirchenordnung
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung |
1 | Erstes Kirchengesetz zur Ergänzung von Artikel 65 Absatz 2 der Kirchenordnung | 24. Oktober 1958 | 65 | geändert | |
2 | Zweites Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 23. Oktober 1964 | 32 | neu gefasst | |
36 | geändert | ||||
54 | geändert | ||||
59 Abs. 2 und 3 | neu gefasst | ||||
69 | neu gefasst | ||||
72 Abs. 1 S. 1 | neu gefasst | ||||
74 Abs. 2 S. 1 | neu gefasst | ||||
91 | geändert | ||||
98 Abs. 2 - 7 | neu gefasst | ||||
106 | geändert | ||||
107 Abs. 3 - 7 | neu gefasst | ||||
110 | geändert | ||||
112 | geändert | ||||
121 | geändert | ||||
130 Abs. 2 - 4 | gestrichen | ||||
131 | neu gefasst | ||||
141 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
141 Abs. 3 | aufgehoben | ||||
141 Abs. 4 - 5 | neu nummeriert | ||||
145 Abs. 2 - 5 | neu gefasst | ||||
3 | Drittes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 28. Oktober 1966 | 4 | neu gefasst | |
30 Abs. 2 | angefügt | ||||
38 S. 1 | neu gefasst | ||||
65 | geändert | ||||
75 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
119 Abs. 2 | geändert | ||||
137 Abs. 2 | geändert | ||||
4 | Viertes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 04. Oktober 1968 | 33 | neu gefasst | |
65 | neu gefasst | ||||
91 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
175 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
5 | Fünftes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 17. Oktober 1969 | 8 Abs. 3 und 4 | neu gefasst | |
12 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
Zwischenüberschrift vor Art. 33 | geändert | ||||
33 | neu gefasst | ||||
Zwischenüberschrift vor Art. 34 | geändert | ||||
34 | neu gefasst | ||||
59 Abs. 2 | geändert | ||||
91 Abs. 2, 3, 5 | geändert | ||||
6 | Sechstes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 16. Oktober 1970 | 24 Abs. 1 | neu gefasst | |
60 | neu gefasst | ||||
77 | neu gefasst | ||||
95 | neu gefasst | ||||
128 | neu gefasst | ||||
135 Abs. 2 | eingefügt | ||||
135 Abs. 2 | neu nummeriert | ||||
136 | neu gefasst | ||||
137 Abs. 3 | angefügt | ||||
173 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
174 | neu gefasst | ||||
177 | neu gefasst | ||||
211 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
7 | Siebtes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 15. Oktober 1971 | 142 | neu gefasst | |
8 | Achtes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 20. Oktober 1972 | 65 | neu gefasst | |
75 Abs. 4 | eingefügt | ||||
78 Abs. 1 S. 1 | geändert | ||||
78 Abs. 3 | angefügt | ||||
104 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
121 Abs. 1 S. 1 | neu gefasst | ||||
151 | neu gefasst | ||||
164 Abs. 1 S. 1 | neu gefasst | ||||
189 | neu gefasst | ||||
192 | neu gefasst | ||||
9 | Neuntes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 18. Oktober 1974 | 6 Abs. 3 | neu gefasst | |
41 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
82 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
86 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
117 | neu gefasst | ||||
151 | neu gefasst | ||||
152 | neu gefasst | ||||
153 | neu gefasst | ||||
155 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
156 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
Bezeichnungen „Rechtsausschuß“ und „Gemeinsamer Rechtsausschuß“ | ersetzt durch „Verwaltungskammer“ und „Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union“ | ||||
10 | Zehntes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 18. Oktober 1974 | 12 Abs. 2 | neu gefasst | |
35 | neu gefasst | ||||
37 | neu gefasst | ||||
39 | neu gefasst | ||||
40 | neu gefasst | ||||
53 | neu gefasst | ||||
54 | neu gefasst | ||||
56 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
58 | neu gefasst | ||||
59 | neu gefasst | ||||
60 Abs. 2 | gestrichen | ||||
75 | neu gefasst | ||||
76 | neu gefasst | ||||
77 | neu gefasst | ||||
11 | Elftes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen | 18. Oktober 1974 | 87 | neu gefasst | |
91 | neu gefasst | ||||
92 | neu gefasst | ||||
100 | neu nummeriert (Art. 94 Abs. 8) | ||||
100 | neu gefasst | ||||
101 | neu gefasst | ||||
102 | neu gefasst | ||||
104 | neu gefasst | ||||
105 | neu gefasst | ||||
107 Abs. 8 | neu gefasst | ||||
109 Abs. 3 und 4 | neu gefasst | ||||
12 | Zwölftes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 18. Oktober 1974 | 18 Abs. 1 | neu gefasst | |
30 Abs. 2 | gestrichen | ||||
32 | gestrichen | ||||
Überschrift Teil I Abschnitt I C | neu gefasst | ||||
33 | geändert | ||||
58 | neu gefasst | ||||
65 Abs. 1 | geändert | ||||
106 Abs. 4 | geändert | ||||
110 Abs. 1 S. 1 | neu gefasst | ||||
110 Abs. 4 | neu gefasst | ||||
112 | geändert | ||||
121 Abs. 1 S. 1 | geändert | ||||
13 | 13. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 17. Oktober 1975 | 115 Abs. 2 | neu gefasst | |
14 | 14. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 17. Oktober 1975 | 163 Abs. 1 | neu gefasst | |
15 | 15. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 17. Oktober 1975 | 119 | neu gefasst | |
120 Abs. 2 - 4 | neu gefasst | ||||
144 | neu gefasst | ||||
16 | 16. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 4. November 1976 | 130 Satz 1 | neu gefasst | |
17 | 17. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 4. November 1976 | 133 Abs. 2 | neu gefasst | |
18 | 18. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 11. November 1983 | 175 Abs. 2 | neu gefasst | |
176 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
19 | 19. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 15. November 1985 | 30 S. 1 | neu gefasst | |
31 S. 2 | geändert | ||||
54 Satz 2 | neu gefasst | ||||
54 Satz 3 | gestrichen | ||||
54 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
56 Abs. 2 | gestrichen | ||||
57 | neu nummeriert | ||||
57a Abs. 3 | neu gefasst | ||||
57 | eingefügt | ||||
58 | neu gefasst | ||||
65 Abs. 4 | neu gefasst | ||||
66 Abs. 3 S. 2 | neu gefasst | ||||
67 | neu gefasst | ||||
91 Abs. 5 S. 1 | geändert | ||||
110 Abs. 1 S. 1 | geändert | ||||
110 Abs. 4 | geändert | ||||
112 | geändert | ||||
137 Abs. 2 S. 12 | geändert | ||||
148 Abs. 1 S. 7 | geändert | ||||
20 | 20. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 15. November 1985 | 2 | neu gefasst | |
21 | 21. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 15. November 1985 | 11 Abs. 2 | angefügt | |
22 | 22. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 14. November 1986 | 212 | gestrichen | |
23 | 23. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 14. November 1986 | 36 | geändert | |
24 | 24. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 13. November 1987 | 52 Abs. 2 | gestrichen | |
75 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
91 | neu gefasst | ||||
91a | eingefügt | ||||
91b | eingefügt | ||||
91c | eingefügt | ||||
92 Abs. 5 S. 1 | neu gefasst | ||||
95 Abs. 3 | gestrichen | ||||
98 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
98 Abs. 5 S. 2 | neu gefasst | ||||
98 Abs. 6 | gestrichen | ||||
98 Abs. 7 | neu nummeriert | ||||
102 | neu gefasst | ||||
104 | neu nummeriert | ||||
105 Abs. 1 S. 2 | neu gefasst | ||||
105 (alt) | neu nummeriert | ||||
106 | neu gefasst | ||||
106 (alt) | neu nummeriert | ||||
107 Abs. 2 | geändert | ||||
25 | 25. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 28. Oktober 1988 | 26 | geändert | |
56 Buchstabe c | neu gefasst | ||||
110 Abs. 2 | geändert | ||||
114 Abs. 2 S. 10 | neu gefasst | ||||
114 Abs. 2 S. 14 | geändert | ||||
137 Abs. 2 S. 11 | geändert | ||||
Überschrift vor Art. 186 | neu gefasst | ||||
186 S. 1, 6, 7 | geändert | ||||
187 Abs. 1 - 2 | neu gefasst | ||||
188 Abs. 1 - 3 | neu gefasst | ||||
189 | gestrichen | ||||
191 | neu gefasst | ||||
192 | neu gefasst | ||||
193 | neu gefasst | ||||
194 Abs. 1 S. 2 | gestrichen | ||||
196 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
198 Abs. 1 S. 5 | geändert | ||||
26 | 26. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 28. Oktober 1988 | 3 S. 3 | angefügt | |
27 | 27. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 28. Oktober 1988 | 117 | neu gefasst | |
28 | 28. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 17. November 1989 | 180 | neu gefasst | |
29 | 29. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 16. November 1990 | 13 Abns. 2 | neu gefasst | |
13 Abs. 3 | gestrichen | ||||
30 | 30. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 16. November 1990 | 91 Abs. 2 Buchstabe c | neu gefasst | |
91a Abs. 1 | neu gefasst | ||||
91a Abs. 2 S. 1 | eingefügt | ||||
91a Abs. 3 | neu gefasst | ||||
91b Abs. 1 | geändert | ||||
91b Abs. 3 S. 2 | angefügt | ||||
92 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
92 Abs. 5 S. 1 | geändert | ||||
106 Abs. 1 S. 3 | eingefügt | ||||
106 Abs. 4 S. 3 | geändert | ||||
106 Abs. 6 | neu gefasst | ||||
109 Abs. 5 | angefügt | ||||
119 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
119 Abs. 3 S. 2 | gestrichen | ||||
119 Abs. 4 | angefügt | ||||
121 | neu nummeriert (Art. 120) | ||||
120 Abs. 1 u. 2 | neu gefasst | ||||
120 Abs. 3 | geändert | ||||
120a | eingefügt | ||||
122 | neu nummeriert | ||||
121 | neu gefasst | ||||
120 alt | neu nummeriert (Art. 122) | ||||
122 Abs. 1 S. 1 u. 3 | neu gefasst | ||||
122 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
122 Abs. 4 S. 1 u. 2 | neu gefasst | ||||
134 | gestrichen | ||||
142 | neu nummeriert (Art. 141) | ||||
141 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
141 Abs. 2 Buchstabe b | neu gefasst | ||||
141 Abs. 3 | gestrichen | ||||
141 Abs. 4 | neu nummeriert | ||||
141 alt | neu nummeriert (Art. 142) | ||||
142 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
142 Abs. 2 | eingefügt | ||||
142 Abs. 2 alt und Abs. 3 alt | zusammengefasst | ||||
142 Abs. 4 | neu gefasst | ||||
143 | gestrichen | ||||
144 Abs. 1 S. 3 | neu gefasst | ||||
144 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
145 Abs. 1 S. 2 | neu gefasst | ||||
147 S. 3 | angefügt | ||||
150 Abs. 2 S. 2 | angefügt | ||||
150a | eingefügt | ||||
31 | 31. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 16. November 1990 | 204 Abs. 1 | eingefügt | |
204 Abs. 1 alt | neu nummeriert | ||||
204 Abs. 2 | geändert | ||||
32 | 32. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 14. November 1991 | 106 Abs. 3 S. 2 | neu gefasst | |
33 | 33. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 05.November 1993 | 199 S. 1 u. 2 | geändert | |
200 Abs. 1 u. 2 | geändert | ||||
201 Abs. 1 | geändert | ||||
201 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
202 Abs. 1 u. 2 | geändert | ||||
203 | neu gefasst | ||||
204 | geändert | ||||
205 Abs. 1 | geändert | ||||
34 | 34. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 28. Oktober 1994 | 36 Abs. 1 | geändert | |
39 | neu gefasst | ||||
40 Abs. 1 | gestrichen | ||||
Abs. 2 - 4 | neu nummeriert | ||||
57a Abs. 1 | geändert | ||||
57a Abs. 2 | neu gefasst | ||||
57a Abs. 2 alt | neu nummeriert und neu gefasst | ||||
57a Abs. 3 alt | neu nummeriert und geändert | ||||
82 Abs. 1 S. 3 | geändert | ||||
83 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
84 S. 2 | gestrichen | ||||
85 | neu gefasst | ||||
91a Abs. 1 S. 4 | angefügt | ||||
35 | 35. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 28. Oktober 1994 | 3 | geändert | |
7 | geändert | ||||
55 | geändert | ||||
87 Abs. 6 | eingefügt | ||||
87 Abs. 6 alt | neu nummeriert | ||||
114 Abs. 2 | geändert | ||||
36 | 36. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 28. Oktober 1994 | 202 Abs. 2 Buchstabe d | neu gefasst | |
205 | neu gefasst | ||||
207 Abs. 2 u. 3 | gestrichen | ||||
37 | 37. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 17. November 1995 | 4 | geändert | |
38 | geändert | ||||
137 | geändert | ||||
Abschnitt IV | eingefügt | ||||
150b | eingefügt | ||||
Abschnitte IV bis VI | neu nummeriert | ||||
38 | 38. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung | 15: November 1996 | 208 | neu gefasst | |
209 | neu gefasst | ||||
210 | neu gefasst | ||||
211 | neu gefasst | ||||
213 | neu gefasst | ||||
214 | neu gefasst |
Abschnitt 1 | ||
Abschnitt 2 | ||
Abschnitt 3 | ||
Abschnitt 4 | ||
Abschnitt 5 | ||
Abschnitt 6 | ||
Abschnitt 7 | ||
I. | ||
II. | ||
III. | ||
IV. | ||
V. | ||
VI. | ||
VII. | ||
VIII. | ||
IX. | ||
Grundartikel
#I.
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen ist gegründet auf das Evangelium von Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem gekreuzigten, auferstandenen und wiederkommenden Heiland, der das Haupt seiner Gemeinde und allein der Herr ist.
2 Das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes ist in ihr die alleinige und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens. 3 Darum gilt in ihr die Lehre von der Rechtfertigung des Sünders allein aus Gnaden durch den Glauben.
#II.
1 Auf diesem Grunde sind in der Evangelischen Kirche von Westfalen evangelisch-lutherische, evangelisch-reformierte und evangelisch-unierte Gemeinden in Verantwortung vor ihrem Bekenntnisstand in einer Kirche verbunden, die gerufen ist, Jesus Christus einmütig zu bezeugen und seiner Sendung in die Welt gehorsam zu sein.
2 In allen Gemeinden gelten die altkirchlichen Bekenntnisse, das Apostolische, das Nicaenische und das Athanasianische Glaubensbekenntnis.
3 In den Gemeinden lutherischen Bekenntnisstandes gelten die Augsburgische Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Martin Luthers3#.
4 In den Gemeinden reformierten Bekenntnisstandes gilt der Heidelberger Katechismus.
5 In den Gemeinden unierten Bekenntnisstandes vollzieht sich die Bindung an das Zeugnis der Heiligen Schrift in Verantwortung vor den altkirchlichen Bekenntnissen und den Bekenntnissen der Reformation.
6 In allen Gemeinden wird die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums bejaht.
#III.
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen achtet den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden und gewährt der Entfaltung ihres kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand freien Raum.
2 Zum Dienst am Wort in einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer sich verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren. 3 Der gelegentliche Dienst am Wort darf einem innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland ordnungsgemäß berufenen Diener nicht deshalb verwehrt werden, weil er einem anderen als dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis angehört; er ist jedoch verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten.
4 Die Verwaltung der Sakramente geschieht in den Gemeinden gemäß ihrem Bekenntnisstand. 5 In allen Gemeinden werden jedoch die Glieder aller evangelischen Kirchen ohne Einschränkung zum heiligen Abendmahl zugelassen.
#IV.
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen pflegt die Gemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden. 2 Sie ruft ihre Glieder, in der Beugung unter Gottes Wort von ihrem Bekenntnis aus der Einheit der Kirche zu dienen und darum auch auf das Glaubenszeugnis des anderen reformatorischen Bekenntnisses zu hören.
3 In dieser Bindung an Schrift und Bekenntnis, die auch für die Setzung und Anwendung ihres Rechtes grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche von Westfalen, die folgende Ordnung:
#Erster Teil
Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche
#Einleitende Bestimmungen
##Artikel 1
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen urteilt über ihre Lehre und gibt sich ihre Ordnung im Gehorsam gegen das Evangelium von Jesus Christus, dem Herrn der Kirche. 2 In dieser Bindung und in der darin begründeten Freiheit überträgt sie ihre Ämter, übt sie ihre Leitung aus und erfüllt sie ihre sonstigen Aufgaben.
#Artikel 2
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen umfaßt das Gebiet der früheren Kirchenprovinz Westfalen der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. 2 Verträge mit anderen Landeskirchen, durch die das Kirchengebiet verändert werden soll, bedürfen nach Anhörung aller Beteiligten der Zustimmung durch Kirchengesetz.
(
2
)
1 Eines Kirchengesetzes bedarf es nicht bei Veränderungen des Kirchengebietes, die durch Veränderungen von Grenzen einer Kirchengemeinde eintreten. 2 Die entsprechenden Verträge werden durch Beschluß der Kirchenleitung in Kraft gesetzt.
#Artikel 3
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Westfalen ist selbständige Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Sie pflegt besondere Beziehungen zu den Kirchen, mit denen sie in Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) oder einer anderen zwischenkirchlichen Vereinbarung steht.
(
3
)
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen ist der Ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen verpflichtet. 2 Sie steht durch die Evangelische Kirche in Deutschland in der Gesamtordnung des Ökumenischen Rates der Kirchen.
#Artikel 4
Die Evangelische Kirche von Westfalen, ihre Kirchenkreise, ihre Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
#Artikel 5
Das Recht der Anstaltsgemeinden wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Erster Abschnitt
Die Kirchengemeinde
#I. Bereich und Aufgaben der Kirchengemeinde
#Artikel 6
(
1
)
1 Das Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen besteht aus fest umgrenzten Kirchengemeinden. 2 Die Begrenzung ist durch Herkommen oder Errichtungsurkunde bestimmt.
(
2
)
1 Über Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden sowie über die Feststellung zweifelhafter Grenzen beschließt die Kirchenleitung. 2 Die beteiligten Gemeindeglieder, Presbyterien und Kreissynodalvorstände sind zuvor zu hören.
(
3
)
1 Wenn die beteiligten Kirchengemeinden sich im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen, so entscheidet die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Ihre Entscheidung ist endgültig.
#Artikel 7
1 Die Kirchengemeinde trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. 2 Sie soll dafür sorgen, daß das Evangelium gemäß dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung bezeugt wird.
3 Sie ist zum Dienst der Seelsorge und der tätigen Liebe gerufen. 4 Sie hat den Auftrag zum missionarischen Dienst im eigenen Volk und in der Völkerwelt. 5 Sie stärkt ihre einzelnen Glieder für den Dienst am Nächsten in Familie und Beruf, in Betrieb und Öffentlichkeit sowie zur Pflege der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen.
#Artikel 8
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gemeindeglieder als Mitarbeiter zu gewinnen und zuzurüsten sowie die nötigen Ämter und Dienste einzurichten. 2 Insbesondere hat sie für die Besetzung ihrer Pfarrstelle(n) und für die Errichtung notwendiger neuer Pfarrstellen zu sorgen.
(
2
)
Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, die notwendigen Räume und Einrichtungen, vor allem für Gottesdienst und Unterricht, bereitzustellen.
(
3
)
Die Kirchengemeinde bringt nach ihren Kräften Mittel für ihren Dienst, für gesamtkirchliche Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Gemeinden.
(
4
)
Die Kirchengemeinde darf ihr vermögen und ihre Einnahmen nur für kirchliche Zwecke verwenden.
#Artikel 9
Die Kirchengemeinde erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
#Artikel 10
(
1
)
Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Rechte Dritter entgegenstellen.
(
2
)
1 Das Pfarrstellenbesetzungsrecht sowie das Verfahren bei Freiwerden und Besetzung einer Pfarrstelle wird durch Kirchengesetz geregelt. 2 Dies Kirchengesetz kann nur unter denselben Bedingungen wie die Kirchenordnung geändert werden.
#Artikel 11
(
1
)
1 Über die Errichtung von Gemeindepfarrstellen sowie über die dauernde Verbindung und über die Aufhebung bestehender Pfarrstellen beschließt die Kirchenleitung. 2 Die Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören. 3 Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden.
(
2
)
Die Kirchenleitung kann nach Anhörung aller Beteiligten feststellen, daß in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann.
#Artikel 12
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
(
2
)
Sie wirkt durch Entstehung von Pfarrern und Abgeordneten in die Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, gemeinsam die für den innerkirchlichen Finanzausgleich notwendigen Mittel aufzubringen. 2 Die Aufbringung und Verteilung der Mittel wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Artikel 13
(
1
)
Glied einer Kirchengemeinde ist jeder in ihrem Bereich Wohnende, der in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder nach den geltenden Bestimmungen in sie aufgenommen worden ist, sofern er nicht einer am gleichen Ort bestehenden evangelischen Kirchengemeinde anderen Bekenntnisstandes oder einer anderen Kirchengemeinschaft angehört oder rechtswirksam aus der Kirche ausgeschieden ist.
(
2
)
Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes sowie Bestimmungen über die Gemeindegliedschaft für den Fall, daß sich das Gebiet von Kirchengemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisstandes ganz oder teilweise deckt, werden durch Kirchengesetz getroffen.
#Artikel 14
(
1
)
Ein getauftes Glied einer anderen christlichen Kirche, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann auf seinen Antrag durch Beschluß des Presbyteriums der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes in die evangelische Kirche aufgenommen werden.
(
2
)
1 Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß der Aufzunehmenden an einer Unterweisung im evangelischen Glauben und während einer vom Presbyterium festzusetzenden Zeit am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde teilgenommen hat. 2 Die Aufnahme findet nach der Agende statt.
(
3
)
1 Lehnt das Presbyterium die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs beim Kreissynodalvorstand zu. 2 Dieser entscheidet endgültig.
#Artikel 15
(
1
)
Wer gemäß den staatlichen Bestimmungen seinen Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt hat, kann auf seinen Antrag durch Beschluß des Presbyteriums der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes wieder in die Kirche aufgenommen werden.
(
2
)
1 Voraussetzung für die Wiederaufnahme in die Kirche ist, daß der Antragsteller an einer Unterweisung und während einer vom Presbyterium festzusetzenden Zeit am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde teilgenommen hat. 2 Die Aufnahme findet nach der Agende statt.
(
3
)
1 Lehnt das Presbyterium die Wiederaufnahme ab, so steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs beim Kreissynodalvorstand zu. 2 Dieser entscheidet endgültig.
#Artikel 16
Getaufte Kinder unter 14 Jahren, die der evangelischen Kirche nicht angehören, werden auf Grund der Erklärung der Sorgeberechtigten in die evangelische Kirche aufgenommen.
#Artikel 17
(
1
)
1 Die Gemeindeglieder sind gerufen, im Gehorsam gegen Gottes Gebot und im Vertrauen auf seine Verheißung am Gottesdienst der Gemeinde teilzunehmen und der Einladung zum heiligen Abendmahl zu folgen.
2 Sie sollen ihr Leben in der Verantwortung führen, welche die Glieder der Kirche Jesu Christi vor Gott für sich und ihre Nächsten haben.
3 Sie sollen darauf bedacht sein, daß die Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert, die Eheleute kirchlich getraut und die Entschlafenen kirchlich bestattet werden.
(
2
)
1 Alle Gemeindeglieder sollen ihre Gaben im Leben der Gemeinde einsetzen und Aufgaben, die ihnen die Kirchengemeinde überträgt, sorgfältig erfüllen.
2 Die Gemeindeglieder tragen an ihrem Teil durch freiwillige Opfer und pflichtmäßige Abgaben den Dienst der Gemeinde mit.
(
3
)
Die Gemeindeglieder haben Anrecht auf den Dienst der Gemeinde und Anteil an den kirchlichen Einrichtungen.
#II. Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde
#A. Das Amt des Pfarrers
#Artikel 18
(
1
)
1 Der Dienst an Wort und Sakrament geschieht vornehmlich durch den Pfarrer. 2 Er kann gleicherweise Männern und Frauen übertragen werden.
(
2
)
Dem Gemeindepfarrer wird der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge für eine Gemeinde übertragen.
#Artikel 19
1 Der Gemeindepfarrer hat als Diener am Wort und als Hirte der Gemeinde den Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. 2 Er hat den Dienst der Unterweisung und der Seelsorge auszuüben. 3 In Gemeinschaft mit den Presbytern liegt ihm die Leitung der Gemeinde ob.
#Artikel 20
(
1
)
1 Zu den besonderen Aufgaben des Pfarrers gehört die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes und der Vollzug der Amtshandlungen nach der kirchlichen Ordnung.
2 Der Pfarrer hat den Dienst der Seelsorge, auch durch Haus- und Krankenbesuch, mit tröstendem und mahnendem Wort zu üben.
3 Er soll das persönliche Beichtbekenntnis entgegennehmen und die Vergebung Gottes zusprechen.
4 Die Förderung des kirchlichen Dienstes an der Jugend, den Männern und den Frauen der Gemeinde soll er sich angelegen sein lassen. 5 Er soll mitwirken, daß der missionarische Auftrag der Kirche erfüllt wird, und sich dafür einsetzen, daß Liebe geübt wird und Gerechtigkeit waltet.
(
2
)
1 Unbeschadet seiner Dienstpflicht gegenüber der Gemeinde, in die er berufen ist, ist der Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. 2 Aufgaben, die über den Bereich seiner Gemeinde hinausgehen, können ihm durch die Kreissynode, die Landessynode oder die Kirchenleitung übertragen werden. 3 Er ist verpflichtet, an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises teilzunehmen.
(
3
)
1 Als Vorsitzender des Presbyteriums trägt der Pfarrer die Verantwortung für die ordnungsmäßige Verwaltung der Gemeinde. 2 Er hat die Kirchenbücher nach den bestehenden Vorschriften zu führen und für die Aufbewahrung aller Bücher, Urkunden und Nachrichten, welche den Zustand und das Vermögen der Gemeinde betreffen, zu sorgen. 3 Wo ein Gemeindeamt besteht, führt dieses die Kirchenbücher unter Aufsicht des Presbyteriums.
(
4
)
Die Amtspflichten des Pfarrers werden im einzelnen durch eine Dienstanweisung geregelt, die vom Presbyterium aufgestellt wird und der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.
#Artikel 21
1 Der Pfarrer ist verpflichtet, den Bekenntnisstand seiner Gemeinde zu achten und zu wahren.
2 In seiner Amtsführung als Diener am Wort und als Seelsorger ist er im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbständig.
#Artikel 22
1 Über alle Angelegenheiten, die dem Pfarrer in Ausübung seines Dienstes bekannt werden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch wenn sein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
2 Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
#Artikel 23
(
1
)
Die Kirche gibt dem Pfarrer für die Führung seines Amtes und seines persönlichen Lebens Rat und Wegweisung.
(
2
)
1 Der Pfarrer steht in der brüderlichen Gemeinschaft des Presbyteriums, der Amtsbrüder seiner Gemeinde und seines Kirchenkreises. 2 Er soll die brüderliche Ermahnung, die ihm in dieser Gemeinschaft zuteil wird, willig annehmen.
(
3
)
1 Reicht diese Ermahnung oder der Dienst der leitenden Amtsbrüder nicht aus, Anstöße auszuräumen, oder erscheint eine sofortige Maßnahme geboten, so kann gegen den Pfarrer ein Verfahren eingeleitet werden, das je nach Lage des Falles ein Verfahren zur Versetzung, ein Dienststrafverfahren oder ein Lehrzuchtverfahren ist. 2 Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Artikel 24
(
1
)
Der Pfarrer wird zu seinem Dienst durch Übertragung einer Pfarrstelle berufen, die in einer Kirchengemeinde, einem Verband, einem Kirchenkreis oder in der Landeskirche als dauernde Einrichtung begründet ist.
(
2
)
Mit der Berufung zum Pfarrer wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet.
(
3
)
Für das Diensteinkommen und die Dienstwohnung des Gemeindepfarrers ist die Kirchengemeinde verantwortlich.
(
4
)
Die Vorbildung sowie die Anstellungsfähigkeit und die sonstigen Rechtsverhältnisse des Pfarrers werden durch Kirchengesetz geregelt.
#Artikel 25
(
1
)
Hat eine Kirchengemeinde mehr als eine Pfarrstelle, so ist jedem ihrer Pfarrer, sofern ihm nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist, ein Teil der Gemeinde als von ihm selbständig zu verwaltender Pfarrbezirk und in der Regel ein gleicher Anteil am Predigtdienst zuzuweisen.
(
2
)
Ein turnusmäßiger Wechsel der Pfarrbezirke findet nicht statt.
#Artikel 26
(
1
)
Gemeindeglieder, welche die Amtshandlung eines Pfarrers begehren, haben sich an den Pfarrer ihrer Gemeinde, in Gemeinden mit mehreren Pfarrbezirken an den Pfarrer ihres Bezirkes zu wenden.
(
2
)
1 Wünscht ein Gemeindeglied aus besonderen Gründen, daß eine Amtshandlung von einem anderen als dem zuständigen Pfarrer vollzogen wird, so ist bei der Taufe, bei dem Kirchlichen Unterricht, bei der Konfirmation, bei der Trauung und beim Begräbnis eine pfarramtliche Abmeldebescheinigung erforderlich. 2 Innerhalb derselben Gemeinde genügt das mündliche Einverständnis der beteiligten Pfarrer. 3 Das Einverständnis muß erklärt oder die Abmeldebescheinigung erteilt werden, wenn die Amtshandlung kirchenordnungsmäßig zulässig ist, Gründe der Kirchenzucht sowie die Ordnung der Kirchengemeinde nicht entgegenstellen und der erwählte Pfarrer in einem Amt einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland fest angestellt ist. 4 Ist das letztere nicht der Fall, so ist die Erteilung dem pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Pfarrers anheimgestellt. 5 Versagt dieser die Abmeldebescheinigung, so kann die Entscheidung des zuständigen Superintendenten angerufen werden. 6 Ist der Superintendent als Gemeindepfarrer beteiligt, so entscheidet der Synodalassessor.
(
3
)
Der erwählte Pfarrer soll sich zu der Amtshandlung nur bereit erklären, wenn ein besonderer Grund vorliegt; er darf sie nur vornehmen, wenn die Abmeldebescheinigung erteilt oder das Einverständnis ausgesprochen worden ist.
(
4
)
Jeder Pfarrer ist zur Vornahme einer Amtshandlung berechtigt und verpflichtet, wenn ein dringender Notfall vorliegt.
(
5
)
Der erwählte Pfarrer hat dem zuständigen Pfarrer die vollzogene Amtshandlung unverzüglich anzuzeigen und die erforderlichen Angaben für das Kirchenbuch zu machen.
#Artikel 27
1 Will ein Gemeindeglied allgemein einen anderen als den zuständigen Pfarrer in Anspruch nehmen, so bedarf es der Erlaubnis des Superintendenten. 2 Sie ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3 Das Presbyterium ist zuvor zu hören. 4 Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. 5 Dies entscheidet endgültig.
#Artikel 28
Für die Amtshandlungen eines nach Artikel 26 oder 27 erwählten Pfarrers steht der herkömmliche und ortsübliche Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei unter der Voraussetzung, daß die Ordnung der Gemeinde gewahrt wird und die kirchlichen Vorschriften beachtet werden.
#Artikel 29
1 Besondere Gottesdienste neben den in der Gemeinde üblichen darf ein Pfarrer im Bereich einer anderen Gemeinde nur mit Zustimmung des Presbyteriums der betreffenden Gemeinde halten. 2 Versagt dieses die Zustimmung, so kann die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes herbeigeführt werden. 3 Gegen dessen Beschluß kann das Landeskirchenamt angerufen werden, das endgültig entscheidet.
#Artikel 30
1 Pastoren im Hilfsdienst können durch das Landeskirchenamt mit der pfarramtlichen Versorgung einer Kirchengemeinde oder eines Pfarrbezirks oder mit einem sonstigen pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis oder der Landeskirche beauftragt werden. 2 Sie führen die Amtsbezeichnung Pastor. 3 Die Bestimmungen über das Amt des Pfarrers gelten für sie sinngemäß.
#Artikel 31
1 Auf Pfarrer, die in einem kreissynodalen oder einem landeskirchlichen Pfarramt stehen, oder die einen sonstigen kreissynodalen oder landeskirchlichen Auftrag haben, sind die Bestimmungen der Artikel 19 bis 29 sinngemäß anzuwenden. 2 Dasselbe gilt für Pfarrer und Pastoren im Hilfsdienst, die im Dienst der missionarisch-diakonischen Werke stehen.
#B. Das Amt der Pastorin
#Artikel 32
aufgehoben
#C. Das Amt des Predigers
#Artikel 33
1 Zu Predigern können solche Gemeindeglieder berufen werden, die sich in der kirchlichen Arbeit bewährt haben und sich für den pfarramtlichen Dienst der Wortverkündigung, der Sakramentsverwaltung, des Unterrichts und der Seelsorge eignen. 2 Sie können zum Pfarrstellenverwalter für eine Pfarrstelle berufen werden. 3 Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#D. Das Amt des Laienpredigers
#Artikel 34
1 Gemeindeglieder, welche die Gabe der Wortverkündigung haben, können auf Antrag des Presbyteriums oder des Kreissynodalvorstandes durch die Kirchenleitung mit der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung betraut werden. 2 Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
#E. Das Amt des Presbyters
#Artikel 35
1 Die Presbyter sind berufen, im Presbyterium in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern die Kirchengemeinde zu leiten. 2 Sie sollen den Pfarrern in der Führung ihres Amtes beistehen. 3 Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in den mannigfachen Diensten der Gemeinde mitarbeiten.
#Artikel 36
(
1
)
Das Presbyteramt kann nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden, die durch fleißigen Besuch des Gottesdienstes und durch Teilnahme am heiligen Abendmahl sowie durch gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes sich als treue Glieder der Gemeinde bewährt haben, einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind.
(
2
)
Die Presbyter legen bei ihrer Einführung folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir befohlene Amt im Gehorsam gegen Gottes Wort gemäß dem Bekenntnisstand dieser Gemeinde und nach den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu zu verwalten. Ich gelobe, über Lehre und Ordnung in dieser Gemeinde zu wachen, die mir übertragenen Dienste willig zu übernehmen und gewissenhaft darauf zu achten, daß alles ehrbar und ordentlich in der Gemeinde zugehe.“
(
3
)
Die Presbyter müssen die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums anerkennen.
#Artikel 37
(
1
)
1 Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied des Presbyteriums sein. 2 Bei Mitgliedern, die dem Presbyterium kraft ihres Amtes angehören, kann die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten und des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen.
(
2
)
Werden Ehegatten oder andere Gemeindeglieder solcher Verwandtschaftsgrade gleichzeitig zu Presbytern gewählt, so tritt in das Presbyterium ein, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(
3
)
Wird ein Pfarrer, der zu einem Presbyter in einem der vorbezeichneten Verwandtschaftsverhältnisse steht, zum Pfarrer der Gemeinde gewählt, so scheidet der betreffende Presbyter mit der Einführung des Pfarrers aus dem Presbyterium aus.
#Artikel 38
1 Wer hauptamtlich in einem Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde oder zu einem kirchlichen Verband, dem die Gemeinde angeschlossen ist, steht, kann nicht Presbyter dieser Kirchengemeinde sein. 2 Wer in einem solchen Dienstverhältnis zum Kirchenkreis steht, kann nicht Presbyter einer Gemeinde dieses Kirchenkreises sein. 3 Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen.
#Artikel 39
(
1
)
1 Die Amtszeit der Presbyter beträgt acht Jahre. 2 Alle vier Jahre scheidet die Hälfte der Presbyter aus dem Amt. 3 Die Ausscheidenden bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums im Amt. 4 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Die Übertragung des Presbyteramtes wird durch Kirchengesetz geregelt. 2 Dieses Kirchengesetz kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 insbesondere bei einer Neubildung des Presbyteriums oder einer Veränderung der Zahl der Presbyterstellen vorsehen.
#Artikel 40
(
1
)
1 Das Amt eines Presbyters erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Presbyteramtes gemäß Artikel 36 nicht mehr gegeben sind. 2 Dies wird durch das Presbyterium festgestellt. 3 Dagegen ist binnen zwei Wochen Beschwerde beim Kreissynodalvorstand zulässig. 4 Dieser entscheidet endgültig.
(
2
)
1 Will ein Presbyter sein Amt vor Ablauf der Amtszeit niederlegen, so hat er dies dem Presbyterium schriftlich zu erklären. 2 Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Eingang beim Vorsitzenden des Presbyteriums wirksam. 3 Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. 4 Mit dem Wirksamwerden erlischt die Mitgliedschaft im Presbyterium.
(
3
)
Der Presbyter scheidet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres aus seinem Amt.
#Artikel 41
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand kann einem Presbyter wegen Pflichtversäumnis oder unwürdigen Verhaltens eine Mahnung oder einen Verweis erteilen. 2 Bei grober Pflichtverletzung kann er seine Entlassung beschließen. 3 Er hat vorher den Presbyter und das Presbyterium zu hören.
(
2
)
1 Gegen den Beschluß, der schriftlich und mit Angabe der Gründe dem Beschuldigten und dem Presbyterium zugestellt werden muß, ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen zulässig. 2 Sie entscheidet endgültig.
(
3
)
1 Wer wegen Pflichtverletzung aus dem Presbyteramt entlassen wird, verliert das Recht, bei der Übertragung des Presbyteramtes mitzuwirken. 2 Es kann ihm auf Antrag vom Kreissynodalvorstand wieder zuerkannt werden. 3 Das Presbyterium ist zuvor zu hören.
#F. Andere Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde
#Artikel 42
(
1
)
Als Mitarbeiter in der Verkündigung und in der Seelsorge, in der Unterweisung und in der Liebesarbeit können vom Presbyterium berufen werden, Kantoren und Organisten, Katecheten, Diakone, Gemeindeschwestern, Gemeindehelfer, Gemeindehelferinnen, Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen, Fürsorger und Fürsorgerinnen.
(
2
)
1 Sie tun ihren Dienst in enger Zusammenarbeit mit dem Pfarrer (den Pfarrern) der Gemeinde. 2 Werden sie einem Pfarrer besonders zugeordnet, so sind sie für ihren Dienst an dessen Weisungen gebunden.
(
3
)
Die in diesen Dienst Berufenen werden im Gottesdienst der Gemeinde durch eine Ansprache unter Fürbitte in ihr Amt eingeführt oder der Gemeinde unter Fürbitte bekanntgegeben.
#Artikel 43
Die Kantoren und Organisten haben die Aufgabe, die gottesdienstliche Musik, insbesondere den Gemeinde- und den Chorgesang zu pflegen.
#Artikel 44
Die Katecheten haben die Aufgabe, im Dienst der Unterweisung mitzuwirken.
#Artikel 45
(
1
)
Die Gemeindediakone haben die Aufgabe, in der Wortverkündigung, der Unterweisung, der Seelsorge, der Diakonie und Fürsorge, insbesondere im Dienst an den Männern und der männlichen Jugend mitzuarbeiten.
(
2
)
Zu gleichem Dienst können kirchlich bewährte Männer, die über die notwendigen Gaben verfügen, als Gemeindehelfer berufen werden.
#Artikel 46
1 Der Dienst der Gemeindeschwestern umfaßt Pflege und Seelsorge an den Kranken, Alten, Armen und Pflegebedürftigen der Gemeinde. 2 Gemeindeschwestern können zum Dienst an den Frauen, der weiblichen Jugend und den Kindern der Gemeinde sowie zur Mitarbeit in der Unterweisung bestellt werden. 3 Sie können mit Genehmigung des Presbyteriums auch in der öffentlichen Fürsorge mitarbeiten.
#Artikel 47
1 Die Gemeindehelferinnen haben die Aufgabe, die Kinder sowie die weibliche Jugend und die Frauen unter Gottes Wort zu sammeln. 2 Sie werden zur Mitarbeit in der Seelsorge an den Frauen und Mädchen sowie zur Mithilfe in der Unterweisung und im Dienst der christlichen Liebe der Gemeinde berufen.
#Artikel 48
1 Zur Erfüllung der fürsorgerischen Aufgaben der Kirche, vor allem in der Jugendfürsorge, können Fürsorger und Fürsorgerinnen in den Dienst der Gemeinde berufen werden. 2 Sie können mit Genehmigung des Presbyteriums auch in der öffentlichen Fürsorge mitarbeiten.
#Artikel 49
1 Zur Arbeit in evangelischen Kindergärten und Kinderhorten werden Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen bestellt. 2 Ihr Dienst besteht darin, die Kinder zu betreuen und zu erziehen, ihnen das Evangelium zu bezeugen und sie beten zu lehren. 3 Sie sollen die Verbindung mit den Familien der Kinder pflegen und den Eltern in der Erfüllung ihrer christlichen Elternpflicht beistehen.
#Artikel 50
Geeignete Gemeindeglieder können als Helfer im Kindergottesdienst oder in der Christenlehre in der Unterweisung sowie für den Besuchsdienst in der Gemeinde bestellt werden.
#Artikel 51
1 Den Küstern liegt es ob, die kirchlichen Räume für den Gottesdienst herzurichten, für das Läuten der Glocken zu sorgen, während des Gottesdienstes auf gute Ordnung zu achten sowie den Pfarrern und Presbytern bei ihren Amtsgeschäften den notwendigen Hilfsdienst zu leisten. 2 Die Einführung in ihr Amt geschieht gemäß Artikel 42 Absatz 3.
#Artikel 52
1 Für die Verwaltungsgeschäfte bestellt das Presbyterium nach Bedarf haupt- oder nebenamtliebe Mitarbeiter. 2 Diese sollen nach ihrer kirchlichen Haltung für den Dienst geeignet sein. 3 Die für die fachliche Eignung geltenden Ordnungen sind zu beachten. 4 Das Presbyterium kann beschließen, daß die Berufenen im Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt werden.
#Artikel 53
(
1
)
1 Für die Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde können hauptberufliche und nebenberufliche Mitarbeiter eingestellt werden. 2 Die Einstellung erfolgt nach den Bestimmungen des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts.
(
2
)
1 Soweit die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter nicht durch Kirchengesetz geregelt werden, kann die Kirchenleitung für die Begründung und Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse, für die Dienstanweisungen sowie für die Besoldung und Vergütung der Mitarbeiter Grundsätze und Richtlinien aufstellen. 2 Sie kann dabei auch regeln, in welchem Umfang eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist.
(
3
)
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für die Mitarbeiter im Dienst eines Kirchenkreises oder eines Verbandes von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen entsprechend.
#III. Die Leitung der Kirchengemeinde
#Artikel 54
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Im Presbyterium üben die Inhaber und die Verwalter einer Pfarrstelle mit den Presbytern den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus.
(
2
)
Das Presbyterium wirkt durch die Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
#Artikel 55
Das Presbyterium hat den Auftrag,
über der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der rechten Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde zu wachen,
auf das Bekenntnis und auf die Ordnung der Gemeinde acht zu haben,
darauf bedacht zu sein, daß der missionarische, diakonische und ökumenische Auftrag der Gemeinde erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben befolgt werden,
für die evangelische Erziehung und Unterweisung der Jugend zu sorgen,
die Gemeindeglieder zu ermahnen, zu warnen und zu trösten, insbesondere denen nachzugehen, die der Wortverkündigung und den Abendmahlsfeiern fernbleiben,
die kirchliche Zucht zu üben,
die soziale Gliederung der Gemeinde bei seiner gesamten Arbeit zu beachten,
sich der Armen und Hilfsbedürftigen anzunehmen, als rechter Haushalter die Gemeinde zu verwalten.
#Artikel 56
Der Auftrag des Presbyteriums umfaßt besonders folgende Aufgaben:
#- a)
- die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Berufung der Pfarrer nach dem Pfarrstellenbesetzungsrecht,
- b)
- die Pflicht, im Einvernehmen mit dem Superintendenten dafür zu sorgen, daß der Gottesdienst, die Seelsorge, die Unterweisung der Jugend und die Amtshandlungen ordnungsgemäß wahrgenommen werden, wenn eine Pfarrstelle frei wird oder der pfarramtliche Dienst aus anderen Gründen nicht geschieht,
- c)
- die Verantwortung für den Kirchlichen Unterricht,
- d)
- die Zulassung zum heiligen Abendmahl,
- e)
- die Sorge für die Heiligung des Sonntags,
- f)
- die Festsetzung der Zeit und der Zahl der Gottesdienste sowie die Aufrechterhaltung guter Ordnung im Gottesdienst,
- g)
- die Förderung der Kirchenmusik, insbesondere die Pflege des Gemeindegesanges,
- h)
- die Sammlung und Abführung der Kollekten,
- i)
- die Unterstützung des Pfarrers in der Durchführung des geordneten Hausbesuches,
- k)
- die Verantwortung für den Dienst an den Männern, den Frauen und der Jugend der Gemeinde,
- l)
- die Sorge für die in der Gemeinde bestehenden Einrichtungen der Diakonie,
- m)
- die Pflege der kirchlichen Sitte,
- n)
- die Sorge für die würdige Ausstattung der gottesdienstlichen Räume und die Pflege der kirchlichen Geräte,
- o)
- die Wahrung der kirchlichen Anliegen im Blick auf die Schulen,
- p)
- die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde nach der hierfür bestehenden Ordnung,
- q)
- die Berufung von Kirchengemeindebeamten und -angestellten sowie die Regelung und Beaufsichtigung ihres Dienstes,
- r)
- die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
- s)
- Das Presbyterium wirkt durch Entsendung von Presbytern in die Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
Artikel 57
(
1
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaber und Verwalter einer Pfarrstelle sowie die Presbyter der Kirchengemeinde.
(
2
)
Wer für mehrere Kirchengemeinden zum Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle bestellt wird, ist Mitglied des Presbyteriums jeder dieser Kirchengemeinden.
#Artikel 57a
(
1
)
1 Die Zahl der Presbyterstellen beträgt
in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und nicht mehr als 600 Gemeindegliedern mindestens 4,
in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und mehr als 600 bis 2000 Gemeindegliedern mindestens 6,
in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und mehr als 2000 Gemeindegliedern mindestens 8,
in Gemeinden mit zwei Pfarrstellen mindestens 8, in Gemeinden mit drei Pfarrstellen mindestens 12.
2 In Gemeinden mit mehr als drei Pfarrstellen erhöht sich die Zahl der Presbyterstellen für jede weitere Pfarrstelle um mindestens zwei.
(
2
)
Veränderungen der Gemeindegliederzahl und der Pfarrstellenzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Presbyterstellen erst im Rahmen der folgenden Presbyterwahl zu berücksichtigen.
(
3
)
1 Das Presbyterium kann mit Wirkung für die nächste Presbyterwahl eine Veränderung der Zahl der Presbyterstellen beschließen. 2 Die Zahl der Presbyterstellen muß durch zwei teilbar sein. 3 Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. 4 Die Genehmigung muß bei Beginn des Wahlverfahrens vorliegen. 5 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
4
)
Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand des Presbyteriums ergibt sich aus der Summe der Zahl der Presbyterstellen und der Zahl der Pfarrstellen einer Kirchengemeinde.
#Artikel 58
(
1
)
Prediger einer Kirchengemeinde, die nicht Verwalter einer Pfarrstelle sind, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
(
2
)
Pastoren im Hilfsdienst nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde, der sie zugewiesen sind, mit beratender Stimme teil.
(
3
)
Inhaber oder Verwalter einer kreiskirchlichen Pfarrstelle, denen der Dienst an Wort und Sakrament in der Kirchengemeinde übertragen ist, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Superintendenten, denen als Inhaber der für den Superintendenten errichteten Pfarrstelle des Kirchenkreises der Dienst an Wort und Sakrament in der Kirchengemeinde übertragen ist, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
#Artikel 59
(
1
)
1 Die Pfarrer und die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter der Gemeinde sind verpflichtet, zu regelmäßigen gemeinsamen Arbeitsbesprechungen zusammenzukommen. 2 Die Besprechungen können für alle Mitarbeiter gemeinsam oder für einzelne Gemeindebezirke oder Arbeitsbereiche getrennt durchgeführt werden. 3 Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Presbyteriums; er kann sich im Vorsitz vertreten lassen.
(
2
)
Das Presbyterium hat den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern der Gemeinde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag die Gelegenheit zu geben, in einer Sitzung des Presbyteriums einen Arbeitsbericht zu geben.
(
3
)
1 Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter der Gemeinde sind zu der Verhandlung des Presbyteriums über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches einzuladen. 2 Sie nehmen an der Verhandlung mit beratender Stimme teil. 3 Die Beschlußfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
(
4
)
In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können die Mitarbeiter einer Einrichtung der Gemeinde durch den Leiter der Einrichtung vertreten werden.
#Artikel 60
1 In Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen soll das Presbyterium für jeden Pfarrbezirk Presbyter bestimmen, denen in Gemeinschaft mit dem Pfarrer die besondere Sorge für alle Angelegenheiten des Bezirks übertragen wird. 2 Die Rechte des Presbyteriums bleiben davon unberührt.
#Artikel 61
(
1
)
Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren Presbytern das Kirchmeisteramt.
(
2
)
1 Die Kirchmeister haben die besondere Aufgabe, die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und andere Vermögensstücke der Gemeinde zu führen. 2 Sind Bauten, Wiederherstellungen oder Neubeschaffungen nötig, so haben sie beim Presbyterium entsprechende Anträge zu stellen. 3 Sie beaufsichtigen das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde gemäß der kirchlichen Verwaltungsordnung. 4 Sollen sie dies selbst führen, weil keine geeignete Kraft zur Verfügung steht, so darf es nur mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes geschehen.
#Artikel 62
(
1
)
Das Presbyterium kann einzelnen seiner Mitglieder besondere Dienste in der Gemeinde übertragen und ihnen innerhalb der Gemeinde Bezirke zuweisen, in denen sie insbesondere den Besuchsdienst wahrnehmen.
(
2
)
1 Einzelnen Presbytern kann vom Presbyterium der diakonische Dienst in der Gemeinde übertragen werden. 2 Sie nehmen die Fürsorge gegenüber hilfsbedürftigen Gemeindegliedern durch persönliche Besuche und durch Verteilung der vom Presbyterium bewilligten Unterstützungen wahr. 3 Sie sind berufen, in den Organen der Liebesarbeit mitzuwirken. 4 Die Verwaltung des Armenvermögens der Gemeinde (Diakoniekasse) kann ihnen oder unter ihrer Leitung einem Kirchengemeindebeamten übertragen werden.
#Artikel 63
1 Die Übertragung des Kirchmeisteramtes und aller anderen besonderen Dienste im Presbyterium ist widerruflich. 2 Sie gilt jeweils längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Presbyterium nach dem Ausscheiden der Hälfte der Presbyter turnusmäßig ergänzt ist. 3 Wiederwahl ist zulässig.
#Artikel 64
Die Presbyter verrichten ihren Dienst unentgeltlich; notwendige Auslagen und entgangener Arbeitslohn werden ihnen erstattet.
#Artikel 65
(
1
)
Den Vorsitz im Presbyterium führt ein Pfarrer, ein Pfarrstellenverwalter, eine Pfarrstellenverwalterin oder ein Presbyter.
(
2
)
1 Wählt das Presbyterium einen Presbyter zum Vorsitzenden, so bestimmt es zugleich seinen Stellvertreter und regelt den Beginn ihrer Amtszeit. 2 Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt ein Jahr. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
3
)
Wählt das Presbyterium nicht einen Presbyter zum Vorsitzenden, so gilt:
- 1 In Gemeinden mit einer Pfarrstelle führt der Pfarrer oder der Pfarrstellenverwalter den Vorsitz. 2 Ist ein Stellvertreter nicht bestimmt, so führt bei Verhinderung des Vorsitzenden der Kirchmeister den Vorsitz.
- 1 In Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen wechselt der Vorsitz unter ihren Inhabern oder Verwaltern jährlich nach einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung. 2 Mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes kann das Presbyterium bestimmen, daß der Vorsitz alle zwei Jahre wechselt. 3 In besonderen Fällen kann die Amtszeit mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes verlängert werden. 4 Der Vorsitzende wird durch seinen Vorgänger im Vorsitz vertreten. 5 Sind alle Inhaber oder Verwalter der Pfarrstelle verhindert, so führt ein Kirchmeister den Vorsitz.
(
4
)
Hat ein Presbyterium weder einen Vorsitzenden noch einen stellvertretenden Vorsitzenden, so führt der Superintendent oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz ohne Stimmrecht.
(
5
)
1 Inhaber oder Verwalter von Pfarrstellen sind verpflichtet, gegebenenfalls den Vorsitz im Presbyterium zu übernehmen. 2 Hiervon kann der Kreissynodalvorstand aus wichtigen Gründen auf Antrag des betreffenden Inhabers oder Verwalters der Pfarrstelle befreien.
(
6
)
1 Ein Presbyter kann sein Amt als Vorsitzender aus wichtigen Gründen niederlegen. 2 Die Niederlegung ist dem Kreissynodalvorstand schriftlich mitzuteilen und von diesem festzustellen.
#Artikel 66
(
1
)
1 Der Vorsitzende soll das Presbyterium in der Regel einmal im Monat einberufen. 2 Er muß es einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangt.
(
2
)
1 Die Einladung geschieht in der Regel schriftlich; dabei sind die Hauptgegenstände der Verhandlung, anzugeben. 2 Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist liegen, die das Presbyterium nach den örtlichen Verhältnissen festsetzt.
(
3
)
1 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen. 2 Das Presbyterium ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes sich damit einverstanden erklärt, daß die Frist nicht eingehalten ist. 3 Dies ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
#Artikel 67
1 Das Presbyterium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2 Ist das nicht der Fall, so ist dies im Protokollbuch festzustellen.
#Artikel 68
(
1
)
1 Der Vorsitzende leitet die Verhandlung des Presbyteriums. 2 Er hat darauf zu achten, daß Ordnung und Würde nicht verletzt werden und daß nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche willen behandelt werden müssen.
(
2
)
Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
(
3
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(
4
)
Die Mitglieder des Presbyteriums sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
#Artikel 69
(
1
)
Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
2
)
1 Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
(
3
)
1 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
#Artikel 70
(
1
)
1 Wer an dem Gegenstand der Beschlußfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlußfassung zu entfernen, muß aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
(
2
)
Bei Wahlen nehmen alle anwesenden Mitglieder, auch die zur Wahl stehenden, an der Abstimmung teil.
#Artikel 71
1 Der Präses, beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sowie der Superintendent und beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. 2 Auf ihr Verlangen ist ihnen jederzeit außerhalb der Reihe derer, die sich zum Wort melden, das Wort zu erteilen.
#Artikel 72
(
1
)
Über die Verhandlungen ist im Protokollbuch eine Niederschrift anzufertigen, welche die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefaßten Beschlüsse enthält.
(
2
)
1 Die Niederschrift ist in der Sitzung zu verlesen und nach Genehmigung von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Presbytern zu unterzeichnen. 2 Bei umfangreichen Niederschriften kann dies in der folgenden Sitzung geschehen. 3 In diesem Falle ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, den Entwurf der Niederschrift vorher zu prüfen.
#Artikel 73
(
1
)
1 Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums. 2 Soweit die Beschlüsse in den Arbeitsbereich der Kirchmeister eingreifen, tut er dies im Einverständnis mit dem zuständigen Kirchmeister. 3 Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel. 4 Das Presbyterium kann diesen in allen Angelegenheiten wirtschaftlicher und finanzieller Art dem Kirchmeister übertragen. 5 Die Mitzeichnung des Vorsitzenden ist erforderlich.
(
2
)
1 In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat der Vorsitzende, möglichst im Einverständnis mit dem zuständigen Kirchmeister, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. 2 Dies ist dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung mitzuteilen. 3 Wird diese versagt, so bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber, unbeschadet der etwaigen Verantwortlichkeit des Vorsitzenden und des Kirchmeisters, gültig.
#Artikel 74
(
1
)
Ausfertigung der Beschlüsse des Presbyteriums sind von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für die Kirchengemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden sowie Vollmachten sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Presbytern zu unterzeichnen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.
#Artikel 75
(
1
)
1 Das Presbyterium soll zur Unterstützung seiner Arbeit einen Gemeindebeirat berufen. 2 Es ist dazu verpflichtet, wenn nicht in der Gemeinde Ausschüsse für besondere Aufgaben nach Artikel 76 gebildet sind oder die Arbeit der Gemeinde nach Artikel 77 gegliedert ist. 3 Die Berufung des Gemeindebeirates erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyterwahl.
(
2
)
Der Gemeindebeirat soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken.
(
3
)
1 Dem Gemeindebeirat sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinde angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten. 2 Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(
4
)
1 Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden. 2 Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. 3 Er muß einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.
(
5
)
Die Kirchenleitung erläßt Richtlinien für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirats.
#Artikel 76
1 Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. 2 Die Ausschüsse sollen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeitern der Gemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern bestehen. 3 Das Presbyterium bestimmt in der Regel die Vorsitzenden dieser Ausschüsse.
#Artikel 77
(
1
)
In größeren Gemeinden kann das Presbyterium die Arbeit nach Gemeindebezirken und Fachbereichen gliedern und zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Bezirksausschüsse und Fachausschüsse bilden.
(
2
)
1 Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2 In die Bezirksausschüsse sollen die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums, im Bezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinde sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden. 3 Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung der Bezirksausschüsse werden im einzelnen durch eine Gemeindesatzung gemäß Artikel 79 geregelt.
(
3
)
1 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2 In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Pfarrer und weitere Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen werden. 3 Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung der Fachausschüsse werden im einzelnen durch eine Gemeindesatzung gemäß Artikel 79 geregelt.
(
4
)
1 In größeren Gemeinden kann das Presbyterium aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß bilden und ihm durch Beschluß die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen. 2 Mehr als die Hälfte der Mitglieder dieses Ausschusses müssen Presbyter der Gemeinde sein. 3 Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Ausschusses werden durch eine Gemeindesatzung gemäß Artikel 79 geregelt.
#Artikel 78
(
1
)
1 Das Presbyterium soll die zum heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder, möglichst in jedem Jahr einmal zu einer Gemeindeversammlung einberufen. 2 In dieser wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet. 3 Die Eingeladenen können in der Versammlung Vorschläge zur Besserung und Bereicherung des Lebens der Gemeinde machen. 4 Das Presbyterium hat über diese Vorschläge zu beraten.
(
2
)
In Gemeinden mit mehreren Bezirken sollen nach Möglichkeit Bezirksversammlungen stattfinden.
(
3
)
Die Gemeindeversammlung und die Bezirksversammlung wählen aus ihrer Mitte für ihre jeweilige Tagung einen Verhandlungsleiter.
#Artikel 79
(
1
)
1 Für die Regelung der Ordnung und Verwaltung der Gemeinde kann das Presbyterium eine Gemeindesatzung erlassen, die auch Bestimmungen zur Ergänzung der Kirchenordnung enthalten kann. 2 Sie darf der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und der Verwaltungsordnung nicht widersprechen und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3 Von der Entscheidung ist der Kreissynodalvorstand zu hören.
(
2
)
Für Einrichtungen der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind, soll das Presbyterium Verwaltungsanweisungen erlassen, die der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes bedürfen.
#Artikel 80
(
1
)
Sind mehrere Gemeinden pfarramtlich verbunden, so treten die Presbyterien in den gemeinsamen Angelegenheiten zu einer gemeinsam beschließenden Versammlung zusammen.
(
2
)
1 Die Presbyterien benachbarter Gemeinden eines Kirchenkreises können, auch wenn sie nicht pfarramtlich verbunden sind, mit Zustimmung des Landeskirchenamtes für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten ebenfalls zu einer gemeinsam beschließenden Versammlung zusammentreten. 2 Das Landeskirchenamt kann dies anordnen. 3 Den Vorsitz bei den gemeinsamen Beratungen führt bis zur Wahl des Vorsitzenden durch die Versammlung der dienstälteste Vorsitzende der beteiligten Presbyterien. 4 Das Landeskirchenamt kann den Vorsitz dem Superintendenten übertragen.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand kann gestatten, daß jedes Presbyterium zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnet.
(
4
)
Die vereinigten Presbyterien können Aufgaben, die nach der Kirchenordnung der einzelnen Gemeinde zustehen, gegen deren Willen nur mit Zustimmung der Landessynode übernehmen.
#Artikel 81
In einer Stadt, die mehrere Kirchengemeinden umfaßt und nicht Wohnsitz des Superintendenten ist, können die Pfarrer aus ihrer Mitte einen Senior wählen, der im Benehmen mit dem Superintendenten die gemeinsamen Anliegen der beteiligten Kirchengemeinden gegenüber der Öffentlichkeit vertritt.
#Artikel 82
(
1
)
1 Wenn ein Presbyterium seine Pflichten verletzt und trotz Mahnung durch den Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung dabei verharrt, so eröffnet die Kirchenleitung ein Verfahren gegen das Presbyterium, nachdem sie den Kreissynodalvorstand gehört hat. 2 Sie kann dabei dem Presbyterium die Ausübung seines Amtes vorläufig untersagen. 3 In diesem Fall beauftragt sie den Kreissynodalvorstand, Bevollmächtigte zu bestellen.
(
2
)
1 Hält die Kirchenleitung nach Abschluß der Ermittlungen die gegen das Presbyterium erhobene Beschuldigung für begründet, so beantragt sie bei der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen die Auflösung des Presbyteriums. 2 Erkennt die Verwaltungskammer auf Auflösung, so kann sie den Schuldigen die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen.
(
3
)
Wird das Presbyterium aufgelöst, so bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte, falls dies nicht bereits nach Absatz 1 geschehen ist.
(
4
)
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Presbyterium sich als arbeitsunfähig erweist.
#Artikel 83
(
1
)
1 Ist ein Presbyterium wegen ungenügender Mitgliederzahl beschlußunfähig, so ist dies durch den Kreissynodalvorstand festzustellen. 2 Gegen diese Feststellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Bescheides Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig, das endgültig entscheidet.
(
2
)
1 Wird die Feststellung des Kreissynodalvorstandes nicht angefochten oder die Beschwerde durch das Landeskirchenamt zurückgewiesen, so ist das Presbyterium aufgelöst. 2 Der Kreissynodalvorstand bestellt Bevollmächtigte.
#Artikel 84
In einer neugebildeten Kirchengemeinde bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte.
#Artikel 85
(
1
)
1 Bevollmächtigte nehmen die Aufgaben des Presbyteriums wahr. 2 Sie haben insbesondere die Wahl der Presbyter vorzubereiten und durchzuführen. 3 Das Landeskirchenamt bestimmt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes, ob dies alsbald oder erst im Zuge der nächsten turnusmäßigen Wahlverfahrens zu geschehen hat. 4 Das Amt der Bevollmächtigten endet mit der Einführung der Presbyter.
(
2
)
Bevollmächtigte müssen Inhaber oder Verwalter von Pfarrstellen sein oder die Befähigung zum Presbyteramt besitzen.
#Zweiter Abschnitt
Der Kirchenkreis
##Artikel 86
(
1
)
Die Gemeinden sind zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen.
(
2
)
1 Über Neubildung oder Veränderung von Kirchenkreisen beschließt die Kirchenleitung, wenn die beteiligten Kreissynoden und Presbyterien einig sind, andernfalls die Landessynode. 2 Die Kreissynoden und Presbyterien sind vorher zu hören. 3 Änderungen von Gemeindegrenzen, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne weiteres nach sich.
(
3
)
1 Wenn sich die beteiligten im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen, so entscheidet die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Gegen ihre Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides Berufung an den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union zulässig.
#Artikel 87
(
1
)
1 Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich wahr. 2 Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
2
)
Der Kirchenkreis unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, fördert ihre Zusammenarbeit und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis erfüllt die Aufgaben, die in seinem Bereich überörtliche Bedeutung haben oder die ihm durch die kirchliche Ordnung übertragen sind. 2 Er nimmt Aufgaben im Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen wahr. 3 Er wirkt bei der Aufsicht über die Kirchengemeinden mit.
(
4
)
Der Kirchenkreis fördert die Verbundenheit der Kirchengemeinden mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und wirkt an der Leitung der Landeskirche mit.
(
5
)
Der Kirchenkreis arbeitet mit benachbarten Kirchenkreisen sowie kirchlichen Werken, Anstalten und Einrichtungen zusammen.
(
6
)
Der Kirchenkreis pflegt die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen.
(
7
)
Der Kirchenkreis bemüht sich im Rahmen seines Auftrages um Zusammenarbeit mit anderen christlichen Kirchen, mit staatlichen und kommunalen Stellen sowie mit Vereinen, Verbänden und anderen gesellschaftlichen Gruppen in seinem Bereich.
#I. Die Kreissynode
#Artikel 88
(
1
)
Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode.
(
2
)
Die Kreissynode ist berufen, über dem kirchlichen Leben in ihrem Bereich zu wachen und es zu fördern, den Gemeinden Anregung und Hilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu geben, gemeinsame Arbeiten der Kirchengemeinden in Angriff zu nehmen und an der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen mitzuwirken.
#Artikel 89
1 Demgemäß hat die Kreissynode insbesondere folgende Aufgaben:
2 Sie wacht darüber, daß in den Gemeinden das Evangelium lauter und rein verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
3 Sie achtet darauf, daß der Bekenntnisstand der Gemeinden nicht verletzt wird.
4 Sie fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Gemeinden und pflegt den Zusammenhang mit der gesamten Kirche.
5 Sie achtet darauf, daß die Kirchenordnung und die kirchlichen Gesetze in den Gemeinden eingehalten werden.
6 Sie ist auf eine ausreichende kirchliche Versorgung der Gemeinden bedacht und schafft für besondere Dienste des Kirchenkreises die erforderlichen Stellen.
7 Sie fördert die Arbeit und die Einrichtungen der kirchlichen Liebestätigkeit und der missionarisch-diakonischen Werke und sorgt für ein gutes Zusammenwirken des Kreissynodalvorstandes und der Presbyterien mit diesen Werken.
8 Sie wacht darüber, daß der Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben beachtet werden.
9 Sie nimmt sich der christlichen Erziehung der Jugend in Haus, Kirche und Schule an.
10 Sie wacht über der kirchlichen Sitte und über der Handhabung der Kirchenzucht.
#Artikel 90
(
1
)
Die Kreissynode wählt den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode.
(
2
)
Sie beschließt über Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung sowie über Anträge der Gemeinden.
(
3
)
Sie ordnet Kirchenkollekten im Kirchenkreise im Rahmen des von der Kirchenleitung aufgestellten Kollektenplanes an.
(
4
)
Sie beaufsichtigt das Rechnungswesen der Gemeinden und ihrer Einrichtungen, stellt die Haushaltspläne für die Kassen des Kirchenkreises fest und nimmt deren Jahresrechnungen ab.
(
5
)
Sie schreibt die Umlage des Kirchenkreises aus.
(
6
)
Sie stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten des Kirchenkreises auf.
(
7
)
Sie regelt die Durchführung der allgemeinen kirchlichen Grundsätze über die Anstellung und die Amtsbezeichnung der Beamten des Kirchenkreises.
#Artikel 91
(
1
)
Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
(
2
)
Mitglieder der Kreissynode sind
- der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
- die Inhaber und Verwalter einer Pfarrstelle des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden, Anstaltskirchengemeinden und Verbände sowie die Inhaber und Verwalter einer Pfarrstelle eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluß des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind,
- die Abgeordneten der Gemeinden und Anstaltskirchengemeinden,
- die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
(
3
)
Die Kreissynode entscheidet bei der Tagung über die Legitimation ihrer Mitglieder.
#Artikel 91a
(
1
)
1 Jede Gemeinde entsendet für jede Pfarrstelle einen Abgeordneten in die Kreissynode. 2 Bei der Entsendung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen anzustreben. 3 Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. 4 Veränderungen der Pfarrstellenzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Abgeordneten erst im Rahmen der folgenden Neubildung der Kreissynode zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Die Abgeordneten werden vom Presbyterium gewählt. 2 Für jeden Abgeordneten ist ein erster und zweiter Stellvertreter zu bestimmen. 3 Sind ein Abgeordneter und seine beiden Stellvertreter verhindert, so kann das Presbyterium auch die Stellvertreter anderer Abgeordneter mit der Vertretung des verhinderten Abgeordneten beauftragen. 4 Der Stellvertreter tritt auch dann ein, wenn ein Abgeordneter ausgeschieden ist und das Presbyterium vor der Tagung der Kreissynode eine Ersatzwahl nicht mehr vornehmen kann.
(
3
)
Für Anstaltskirchengemeinden gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
#Artikel 91b
(
1
)
1 Die Zahl der vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder der Kreissynode darf die Hälfte der Zahl der Abgeordneten der Gemeinden und Anstaltskirchengemeinden Anstaltskirchengemeinden nicht übersteigen. 2 Für jedes berufene Mitglied der Kreissynode kann ein erster und zweiter Stellvertreter bestimmt werden.
(
2
)
1 Die berufenen Mitglieder der Kreissynode müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. 2 Ordinierte Theologen, die nicht bereits von Amts wegen Mitglieder der Kreissynode sind, können in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Mitgliedern der Kreissynode berufen werden. 3 Die berufenen Mitglieder der Kreissynode sollen im Kirchenkreis wohnen.
(
3
)
1 Bei der Berufung von Mitgliedern der Kreissynode durch den Kreissynodalvorstand sollen die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Arbeitsbereiche des Kirchenkreises, die Religionslehrer sowie die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter im Kirchenkreis berücksichtigt werden. 2 Eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen ist anzustreben.
#Artikel 91c
(
1
)
Im Kirchenkreis tätige Pfarrer und Pfarrstellenverwalter, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Prediger und Pastoren im Hilfsdienst nehmen an den Verhandlungen der Synode mit beratender Stimme teil.
(
2
)
Im Kirchenkreis wohnhafte Mitglieder der Landessynode, der Synode der Evangelischen Kirche der Union und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland können an den Verhandlungen der Synode mit beratender Stimme teilnehmen.
(
3
)
1 Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sind zu der Tagung der Kreissynode einzuladen. 2 Die von ihnen entsandten Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. 3 Der Verhandlungsleiter kann ihnen jederzeit das Wort erteilen.
#Artikel 92
(
1
)
Verliert ein Mitglied der Kreissynode seine Befähigung zum Presbyteramt, so scheidet es aus der Kreissynode aus.
(
2
)
Verliert ein Abgeordneter die Gemeindegliedschaft in der Gemeinde oder Anstaltskirchengemeinde, die ihn entsandt hat, so endet seine Mitgliedschaft in der Kreissynode.
(
3
)
Legt ein Presbyter oder ein Mitglied der Gemeindevertretung einer Anstaltskirchengemeinde sein Amt nieder, so kann es nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes Mitglied der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes bleiben.
(
4
)
Scheidet ein Mitglied der Kreissynode, das als haupt- oder nebenberuflicher Mitarbeiter berufen worden ist, aus dem kirchlichen Dienst im Kirchenkreis aus, so endet seine Mitgliedschaft in der Kreissynode.
(
5
)
Will ein Mitglied der Kreissynode, das von einer Gemeinde oder einer Anstaltskirchengemeinde entsandt oder vom Kreissynodalvorstand berufen ist, sein Amt vor Ablauf der Amtszeit niederlegen, so hat es dies dem Superintendenten schriftlich zu erklären.
#Artikel 93
1 Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese tritt in Kraft, sobald das Landeskirchenamt festgestellt hat, daß sie der Kirchenordnung oder sonstigen kirchlichen Gesetzen nicht widerspricht.
#Artikel 94
(
1
)
1 Die Kreissynode versammelt sich mindestens einmal jährlich an dem von ihr selbst bestimmten Ort sowie außerdem, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält. 2 Sie muß einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, ein Drittel der Presbyterien oder die Kirchenleitung es fordert.
(
2
)
1 Der Zeitpunkt der Tagung und die Tagesordnung werden durch den Kreissynodalvorstand festgesetzt. 2 Die Tagesordnung ist bei der Einladung mitzuteilen.
(
3
)
Die Synode wird durch den Superintendenten einberufen und geleitet.
(
4
)
Die Synode beginnt mit einem Gottesdienst, in welchem der in der letzten Tagung bestimmte Pfarrer predigt.
(
5
)
Die Sitzungen der Synode werden mit Gebet eröffnet und geschlossen.
(
6
)
1 Der Superintendent berichtet der Synode jährlich über die Tätigkeit des Kreissynodalvorstandes und über die wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis. 2 Der Bericht wird zur Besprechung gestellt.
(
7
)
Der Tagung der Synode wird an dem voraufgehenden Sonntag in allen Gottesdiensten des Kirchenkreises fürbittend gedacht.
(
8
)
Die Reisekosten der Mitglieder der Kreissynode, die von der Synode festgesetzten Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder werden durch die Kreissynodalkasse erstattet.
#Artikel 95
(
1
)
1 Die Verhandlungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit die Kreissynode im Einzelfall nicht anders beschließt. 2 Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen.
(
2
)
1 Die Kreissynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. 2 Deren Verhandlungen sind in der Regel nicht öffentlich. 3 Die Synode kann Sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
#Artikel 96
(
1
)
1 Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Gelöbnis ab. 2 Der Vorsitzende fragt sie:
„Gelobt ihr vor Gott, daß ihr eure Obliegenheiten als Mitglieder der Kreissynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu erfüllen und danach trachten wollt, daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?“
3 Darauf antworten sie gemeinsam:
„Ich gelobe es vor Gott.“
(
2
)
Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied der Synode sein.
#Artikel 97
Die Mitglieder der Kreissynode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus der Kreissynode, Verschwiegenheit zu bewahren.
#Artikel 98
(
1
)
Die Kreissynode ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
(
2
)
Die Kreissynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
3
)
1 Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
(
4
)
1 Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muß aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
(
5
)
1 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet außer bei Wahlen zum Kreissynodalvorstand das Los. 3 Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
(
6
)
Bei Wahlen nehmen alle anwesenden Mitglieder, auch die zur Wahl stehenden, an der Abstimmung teil.
#Artikel 99
1 Über die Verhandlungen der Kreissynode wird eine Niederschrift aufgenommen, die von den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift ist den Presbyterien, den Mitgliedern der Synode, den Kreissynodalvorständen der übrigen Kirchenkreise und dem Landeskirchenamt zuzuleiten.
#Artikel 100
(
1
)
1 Die Kreissynode bildet für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises einen Rechnungsprüfungsausschuß. 2 Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung dieses Ausschusses ergeben sich aus den Bestimmungen für das Rechnungsprüfungswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
1 Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. 2 In diese Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrer und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden. 3 Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsführung der ständigen Ausschüsse werden durch Satzung des Kirchenkreises geregelt. 4 Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der Satzung sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 5 Der Superintendent hat das Recht, jederzeit an den Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(
3
)
1 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen. 2 Sie bestimmen in der Regel die Vorsitzenden dieser Ausschüsse. 3 Der Superintendent hat das Recht, jederzeit an den Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(
4
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
(
5
)
Den Mitgliedern der Ausschüsse und den Beauftragten des Kirchenkreises werden die Auslagen aus der Kreissynodalkasse erstattet.
#Artikel 101
(
1
)
1 Die Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle des Kirchenkreises und die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter des Kirchenkreises sind verpflichtet, zu regelmäßigen gemeinsamen Arbeitsbesprechungen zusammenzukommen. 2 Die Besprechungen können für alle Mitarbeiter gemeinsam oder für einzelne Arbeitsbereiche getrennt durchgeführt werden. 3 Den Vorsitz führt der Superintendent, er kann sich im Vorsitz vertreten lassen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand hat den Pfarrern und den Mitarbeitern des Kirchenkreises in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag die Gelegenheit zu geben, in einer Sitzung des Kreissynodalvorstandes einen Arbeitsbericht zu geben.
(
3
)
1 Die Pfarrer und die Mitarbeiter des Kirchenkreises sind zu der Verhandlung des Kreissynodalvorstandes über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches einzuladen. 2 Sie nehmen an der Verhandlung mit beratender Stimme teil. 3 Die Beschlußfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
(
4
)
In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können die Pfarrer und Mitarbeiter einer Einrichtung des Kirchenkreises durch den Leiter der Einrichtung vertreten werden.
#Artikel 102
(
1
)
Die Kreissynode kann durch Kreissatzung insbesondere die in der Kirchenordnung oder in anderen Kirchengesetzen vorgeschriebenen Regelungen treffen oder die Ordnung besonderer Einrichtungen des Kirchenkreises regeln.
(
2
)
1 Durch Kreissatzung soll im Kirchenkreis eine zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) eingerichtet werden. 2 Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich sind in der Kreissatzung zu regeln.
(
3
)
1 Kreissatzungen dürfen der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und der Verwaltungsordnung nicht widersprechen. 2 Sie bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#Artikel 103
1 Die Kirchenleitung kann mehrere Kreissynoden zur gemeinsamen Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten einberufen und dabei den Vorsitz und den Geschäftsgang regeln. 2 Aufgaben, die nach der Kirchenordnung dem einzelnen Kirchenkreis zustehen, können gegen dessen Willen von der gemeinsamen Kreissynodalversammlung nur mit Zustimmung der Landessynode übernommen werden.
#II. Der Kreissynodalvorstand
#Artikel 104
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand ist berufen, den Kirchenkreis im Auftrage der Kreissynode gemäß der Kirchenordnung und den kirchlichen Gesetzen zu leiten.
(
2
)
Demgemäß hat der Kreissynodalvorstand insbesondere folgende Aufgaben:
- Er bereitet die Tagung der Kreissynode vor, indem er vor allem die Legitimation ihrer Mitglieder, die eingereichten Anträge sowie die Rechnungen der Synode vorprüft.
- Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Synode und erstattet der Synode darüber Bericht.
- Er erstattet Gutachten über Vorlagen der Kirchenleitung.
- Er nimmt die in Artikel 88 bis 90 genannten Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb ihrer Tagungen wahr.
- Er vertritt den Kirchenkreis in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie vor Gericht und vor Behörden.
- Er beschließt über Bürgschaften des Kirchenkreises und über die Aufnahme von Anleihen.
- Er beaufsichtigt das Kassenwesen des Kirchenkreises.
- Er beruft die haupt- und nebenamtlichen Beamten und Angestellten in die von der Kreissynode errichteten Stellen.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand beschließt über außerplanmäßige Ausgaben und Überschreitungen des Haushaltsplanes. 2 Dieser Beschluß ist nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. 3 Die nachträgliche Genehmigung der Synode ist erforderlich. 4 Durch Verweigerung der Genehmigung werden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die Dritten gegenüber verbindlich sind, nicht beeinträchtigt.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand hat mitzuwirken
#- bei der Visitation der Gemeinden,
- bei der Wahl und der Einführung der Pfarrer,
- bei der Einweihung neuer Gottesdienststätten und bei sonstigen Veranstaltungen, die für den Kirchenkreis von Bedeutung sind,
- bei der allgemeinen kirchlichen Aufsicht, soweit ihm diese durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetz übertragen wird,
- bei der Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden,
- bei der Schlichtung von Streitigkeiten in den Gemeinden, falls es der Superintendent für geboten hält.
Artikel 105
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand besteht aus dem Superintendenten, dem Assessor, dem Scriba und mindestens fünf, höchstens neun weiteren Mitgliedern (Synodalälteste). 2 Die Erhöhung des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes über die Mindestzahl hinaus bedarf der Festlegung in einer Satzung des Kirchenkreises. 3 Für alle Mitglieder mit Ausnahme des Superintendenten werden je zwei Stellvertreter bestellt.
(
2
)
1 Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes darf weder hauptberuflich noch nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen. 2 Der Superintendent sowie der Assessor und seine Stellvertreter müssen Inhaber einer Pfarrstelle, der Scriba und seine Stellvertreter müssen Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle sein.
(
3
)
1 Der Superintendent ist Vorsitzender des Kreissynodalvorstandes. 2 Der Assessor ist Stellvertreter und Beistand des Superintendenten. 3 Der Scriba führt bei den Tagungen der Kreissynode und bei den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes die Niederschrift der Verhandlungen.
#Artikel 106
(
1
)
1 Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertreter werden von der Kreissynode für acht Jahre gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Bei der Wahl ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen anzustreben. 4 Die Wahl des Superintendenten sowie die Wahl des Assessors und seiner Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
(
2
)
1 Über die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes ist einzeln abzustimmen. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. 4 Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, so werden die beiden Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt.
(
3
)
1 Zu Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes und ihren Stellvertretern können mit Ausnahme des Superintendenten nur Mitglieder der Kreissynode gewählt werden. 2 Zum Superintendenten ist wählbar, wer ordiniert ist und die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen besitzt; ordinierte Theologen aus anderen Landeskirchen dürfen nur mit Zustimmung der Kirchenleitung zur Wahl vorgeschlagen werden. 3 Zur Wahl zum Superintendenten kann nur vorgeschlagen werden, wer mindestens fünf Jahre in einer Gemeindepfarrstelle tätig gewesen ist.
(
4
)
1 Scheidet der Superintendent vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Kreissynode spätestens auf ihrer nächsten Tagung eine Neuwahl vorzunehmen. 2 Die Neuwahl erfolgt für acht Jahre. 3 Eine anschließende Wiederwahl erfolgt für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl des Kreissynodalvorstandes. 4 Scheidet ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Kreissynode spätestens auf ihrer nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen.
(
5
)
1 Verliert ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes die Befähigung zum Presbyteramt, endet seine Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand. 2 Das gleich gilt, wenn ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes, der Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle ist, seine Pfarrstelle verliert, ohne zum Inhaber oder Verwalter einer anderen Pfarrstelle im Bereich des Kirchenkreises berufen zu werden.
(
6
)
Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amt.
#Artikel 107
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand wird von dem Superintendenten in der Regel monatlich einmal unter Mitteilung der Hauptgegenstände der Verhandlung einberufen. 2 Er muß einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder die Kirchenleitung es fordern.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist beschlußfähig, wenn auf eine ordnungsmäßig ergangene Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes erschienen ist.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
4
)
1 Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen. 4 Außerhalb einer Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(
5
)
1 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
(
6
)
1 Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muß aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
(
7
)
Die Niederschrift der Verhandlung ist von dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen.
(
8
)
Der Kreissynodalvorstand kann zu seinen Sitzungen die ersten Stellvertreter seiner Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
#Artikel 108
(
1
)
Ausfertigungen der Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes sind von dem Superintendenten zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.
#III. Der Superintendent
#Artikel 109
(
1
)
1 Der Superintendent leitet den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. 2 Er trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 3 Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
(
2
)
1 Der Superintendent versieht sein Amt zugleich im Auftrage der Landeskirche. 2 Er sorgt für die Ausführung der Anordnungen der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes im Kirchenkreis. 3 Er berichtet der Kirchenleitung über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis. 4 Der gesamte Schriftverkehr der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes mit den Gemeinden, den Pfarrern sowie allen anderen kirchlichen Amtsträgern des Kirchenkreises geht durch seine Hand und wird mit seiner Stellungnahme versehen, falls die Sache es erfordert.
(
3
)
1 Der Dienstsitz des Superintendenten wird durch die Kreissynode bestimmt. 2 Der Beschluß der Kreissynode bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(
4
)
1 Der Superintendent nimmt sein Amt als Inhaber einer Gemeindepfarrstelle, einer Kreispfarrstelle oder der für den Superintendenten errichteten Pfarrstelle des Kirchenkreises wahr. 2 Die Rechtsverhältnisse des Superintendenten werden durch Kirchengesetz geregelt.
(
5
)
Der Superintendent wird durch den Assessor, bei dessen Verhinderung durch den jeweiligen Stellvertreter des Assessors vertreten.
#Artikel 110
(
1
)
1 Der Superintendent ist Seelsorger und Berater der Pfarrer, Prediger, Pastoren im Hilfsdienst und Vikare im Kirchenkreis. 2 Er soll sie ermahnen und ihnen helfen, daß sie als Diener der Kirche ihr Leben unter dem Worte Gottes führen und an ihrer theologischen Fortbildung ständig weiterarbeiten.
3 Er berät und fördert die Studenten der Theologie in seinem Kirchenkreis.
(
2
)
1 Der Superintendent führt die Aufsicht über die Gemeinden und Presbyterien sowie über alle, die im Kirchenkreis ein Amt haben. 2 Er soll insbesondere auf die Verkündigung des Wortes Gottes, die rechte Verwaltung der Sakramente und den Kirchlichen Unterricht achthaben.
(
3
)
1 Wo dem Superintendenten Mängel oder Nachlässigkeit im Amt oder unbrüderliches Verhalten begegnen, oder wo ihm begründete Beschwerden vorgebracht werden, soll er zur Besserung mahnen und brüderliche Weisung geben. 2 Liegt nach seinem Ermessen ein dienststrafrechtlicher Tatbestand vor, so berichtet er dem Landeskirchenamt. 3 Nötigenfalls kann er die sofortige Beurlaubung aussprechen.
(
4
)
Der Superintendent versammelt die Pfarrer, Prediger, Pastoren im Hilfsdienst und Vikare des Kirchenkreises zum Pfarrkonvent, der in jedem Monat, möglichst an einem feststehenden Tag, zusammentreten soll.
(
5
)
Der Superintendent versammelt die Presbyter sowie die anderen Träger kirchlicher Dienste regelmäßig, um ihnen für ihr Amt Hilfe und Weisung zu geben
#Artikel 111
Der Superintendent achtet auf das gesamte kirchliche Leben und auf die Innehaltung der kirchlichen Ordnung im Kirchenkreis.
#Artikel 112
Zu den besonderen Aufgaben des Superintendenten gehören:
die Ordination der Pastoren im Hilfsdienst und der Prediger,
die Leitung der Pfarrwahl und die Einführung der Pfarrer unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes,
die Visitation der Gemeinden unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes,
die Vertretung der Kreissynode bei der Einweihung kirchlicher Räume sowie bei sonstigen Veranstaltungen, die für den Kirchenkreis von Bedeutung sind.
#Dritter Abschnitt
Die Landeskirche
#I. Die Landessynode
#Artikel 113
Die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen liegt bei der Landessynode.
#Artikel 114
(
1
)
Die Landessynode ist berufen, im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche auf die Weckung und Pflege des geistlichen Lebens in den Gemeinden bedacht zu sein und ihnen Anregung und Hilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu geben, daß die Kirche wachse in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus.
(
2
)
1 Demgemäß hat die Landessynode vor allem folgende Aufgaben:
2 Sie wacht darüber daß das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
3 Sie achtet darauf, daß der Bekenntnisstand der Gemeinden nicht verletzt wird.
4 Sie tritt dafür ein, daß die Freiheit der Kirche, über ihre Lehre und Ordnung selbst zu bestimmen, gewahrt wird.
5 Sie fördert die Gemeinschaft der Gemeinden, besonders durch Besuchsdienst.
6 Sie wahrt die presbyterial-synodale Ordnung und pflegt das synodale Leben der Kirche.
7 Sie ist bedacht auf die Förderung der Gemeinschaft mit der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
8 Sie pflegt die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen.
9 Sie sorgt dafür, daß der missionarische Auftrag der Kirche erfüllt und die Diakonie in allen Bereichen der Kirche lebendig und wirksam wird.
10 Sie wacht darüber, daß die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben beachtet werden, und setzt sich für soziale Gerechtigkeit ein.
11 Sie hat die Verantwortung für die christliche Erziehung in Haus, Schule und Gemeinde sowie für den evangelischen Religionsunterricht an den öffentlichen und privaten Schulen.
12 Sie wirkt auf eine geordnete Zusammenarbeit der Kirche mit den theologischen Fakultäten und mit den kirchlichen Hochschulen hin.
13 Sie beschließt unter Wahrung des Bekenntnisstandes der Gemeinden über die Ordnung des Gottesdienstes.
14 Sie entscheidet über die Einführung von Gesangbüchern und fördert die Kirchenmusik und die kirchliche Kunst.
15 Sie genehmigt die Lehrpläne für den Kirchlichen Unterricht.
16 Sie trifft Bestimmungen über die in den Gemeinden abzuhaltenden Kirchen- und Hauskollekten.
17 Sie erläßt die Kirchengesetze und achtet auf ihre Befolgung.
#Artikel 115
(
1
)
Die Landessynode hat das Recht, die Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung zu überprüfen.
(
2
)
Sie beschließt über Vorlagen der Kirchenleitung; ferner beschließt sie im Verfahren nach Artikel 133 Absatz 1 und 2 der Kirchenordnung über die Erklärung der Zustimmung in den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union sowie über die Erklärung der Zustimmung in den Fällen der Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
3
)
Sie beschließt über Anträge der Kreissynoden.
(
4
)
Sie stellt die Haushaltspläne für die landeskirchlichen Kassen auf und nimmt deren Jahresrechnungen ab.
(
5
)
Sie beaufsichtigt die gesamte Vermögensverwaltung der Kirche.
(
6
)
Sie schreibt die landeskirchliche Umlage aus.
(
7
)
Sie stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten der Kirche auf.
(
8
)
1 Sie beschließt über Bürgschaften der Kirche und über die Aufnahme von Anleihen, die nicht aus den laufenden Einkünften derselben Voranschlagsperiode erstattet werden können.
2 In dringenden Fällen steht diese Befugnis der Kirchenleitung zu, die zu ihrem Beschlusse der Zustimmung des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode bedarf.
#Artikel 116
Der Regelung durch Kirchengesetz bleiben vorbehalten:
die Lehrverpflichtung der Diener am Wort,
die Feststellung der kirchlichen Erfordernisse
für die Berufung der Diener am Wort,
die Ordnung des Gottesdienstes,
die Ordnung des kirchlichen Lebens,
die Ordnung der Visitation,
die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Amtsträger,
die Festsetzung kirchlicher Feiertage, das kirchliche Umlagen- und Besteuerungsrecht,
die Heranziehung des Kirchen- und Pfarrvermögens zu Abgaben.
#Artikel 117
Die Landessynode wählt den Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung, die von ihr zu bestimmenden Mitglieder der Kirchengerichte und des Theologischen Prüfungsamtes sowie die Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche der Union und zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#Artikel 118
Die Landessynode läßt sich die Verbindung mit der Evangelischen Kirche im Rheinland besonders angelegen sein.
#Artikel 119
(
1
)
Die Landessynode wird alle 4 Jahre neu gebildet.
(
2
)
Mitglieder der Landessynode sind
- der Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung,
- die Superintendenten,
- die Abgeordneten der Kirchenkreise,
- die entsandten Theologieprofessoren,
- die von der Kirchenleitung berufenen Mitglieder.
(
3
)
Die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die der Kirchenleitung nicht angehören, gehören der Synode mit beratender Stimme an.
(
4
)
Die Landessynode entscheidet bei jeder Tagung über die Legitimation ihrer Mitglieder.
#Artikel 120
(
1
)
1 Jeder Kirchenkreis entsendet einen Pfarrer oder Pfarrstellenverwalter sowie zwei Gemeindeglieder als Abgeordnete in die Landessynode. 2 Kirchenkreise mit 75 000 bis 125 000 Gemeindegliedern entsenden ein weiteres Gemeindeglied, Kirchenkreise mit mehr als 125 000 Gemeindegliedern zwei weitere Gemeindeglieder. 3 Kirchenkreise mit mehr als 125 000 Gemeindegliedern entsenden ferner einen weiteren Pfarrer oder Pfarrstellenverwalter. 4 Bei der Entsendung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen anzustreben.
(
2
)
Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird vom Landeskirchenamt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt.
(
3
)
1 Die Abgeordneten werden von der Kreissynode gewählt. 2 Für jeden Abgeordneten sind zwei Stellvertreter zu wählen. 3 Wenn beide Stellvertreter eines Abgeordneten verhindert sind, kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes der Stellvertreter eines anderen Abgeordneten entsandt werden. 4 Scheidet ein Abgeordneter oder ein Stellvertreter aus, so hat die Kreissynode spätestens auf ihrer nächsten Tagung Ersatzwahlen vorzunehmen.
#Artikel 120a
1 Die evangelisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bochum und Münster sowie die Kirchliche Hochschule Bethel entsenden je einen Professor der Evangelischen Theologie als Mitglied in die Landessynode. 2 Für das entsandte Mitglied kann ein Stellvertreter benannt werden.
#Artikel 121
(
1
)
1 Die Kirchenleitung beruft bis zu 20 Mitglieder der Landessynode, davon fünf nach eigenem Ermessen, die übrigen im Benehmen mit den missionarisch-diakonischen Werken, den Kirchenmusikern, den kirchlichen Verwaltungsmitarbeitern und den Lehrkräften, die evangelischen Religionsunterricht erteilen. 2 Für jedes berufene Mitglied kann ein Stellvertreter berufen werden.
(
2
)
Die Kirchenleitung kann Personen, die für die Landeskirche in Ämtern, Einrichtungen und Werken gesamtkirchliche Aufgaben wahrnehmen, als Mitglieder mit beratender Stimme berufen.
(
3
)
Bei der Berufung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen anzustreben.
#Artikel 122
(
1
)
1 Die Mitglieder der Landessynode müssen Gemeindeglieder in der Evangelischen Kirche von Westfalen sein. 2 Die nicht ordinierten Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. 3 Verliert ein Abgeordneter die Gemeindegliedschaft in dem Kirchenkreis, der ihn entsandt hat, oder verliert er die Befähigung zum Presbyteramt, so endet seine Mitgliedschaft in der Landessynode.
(
2
)
Legt ein Mitglied des Presbyteriums oder ein Mitglied einer Kreissynode sein Amt nieder, so kann es nur mit Genehmigung der Kirchenleitung Mitglied der Landessynode bleiben.
(
3
)
Scheidet ein Mitglied der Landessynode, das als haupt- oder nebenberuflicher Mitarbeiter berufen worden ist, aus dem kirchlichen Dienst aus, so endet seine Mitgliedschaft in der Landessynode.
(
4
)
1 Will ein Mitglied der Landessynode, das dieser nicht von Amts wegen angehört, sein Amt vor Ablauf der Amtszeit niederlegen, so hat es dies dem Präses schriftlich zu erklären. 2 Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Eingang wirksam. 3 Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. 4 Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft in der Landessynode.
#Artikel 123
(
1
)
Die Landessynode tritt jährlich zusammen.
(
2
)
Zu außerordentlichen Tagungen ist sie einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder ein Fünftel der Kreissynoden es verlangt, oder wenn die Kirchenleitung es für erforderlich hält.
(
3
)
Die Synode wird auf Beschluß der Kirchenleitung von dem Präses einberufen.
#Artikel 124
(
1
)
Die Gemeinden werden aufgefordert, der Tagung der Landessynode fürbittend zu gedenken.
(
2
)
Die Synode beginnt mit einem öffentlichen Gottesdienst, in welchem das heilige Abendmahl gefeiert wird.
(
3
)
Jeder Sitzungstag wird mit Gottes Wort und Gebet begonnen und mit Gebet beschlossen.
(
4
)
1 Die Synode wird von dem Präses geleitet. 2 Er kann andere Mitglieder der Kirchenleitung mit der Leitung einzelner Verhandlungsabschnitte beauftragen.
(
5
)
Wenn die Beratung oder die Beschlußfassung die Kirchenleitung als solche betrifft, beauftragt der Präses den dienstältesten nicht zur Kirchenleitung gehörenden Superintendenten mit der Leitung der Synode.
#Artikel 125
(
1
)
1 Beim Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder ein Gelöbnis ab. 2 Der Vorsitzende fragt sie:
„Gelobt ihr vor Gott, daß ihr eure Obliegenheiten als Mitglieder der Landessynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu erfüllen und danach trachten wollt, daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?“
3 Darauf antworten sie gemeinsam:
„Ich gelobe es vor Gott.“
(
2
)
Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied der Synode sein.
#Artikel 126
1 Bei jeder ordentlichen Tagung der Landessynode erstattet der Präses einen Bericht über die Tätigkeit der Kirchenleitung sowie über die für die Kirche bedeutsamen Ereignisse. 2 Dieser Bericht ist zur Besprechung zu stellen.
#Artikel 127
(
1
)
Die Landessynode bestellt für ihre Verhandlungen Schriftführer.
(
2
)
Die Niederschrift der Verhandlungen wird den Mitgliedern der Synode, den Presbyterien und den Kreissynodalvorständen zugesandt.
#Artikel 128
(
1
)
1 Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich, soweit die Landessynode im Einzelfall nicht anders beschließt. 2 Die Kirchenleitung kann Gäste einladen.
(
2
)
1 Die Landessynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. 2 Deren Verhandlungen sind in der Regel nicht öffentlich. 3 Die Synode kann Sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
(
3
)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Rat der Evangelischen Kirche der Union werden zu den Tagungen der Synode eingeladen.
#Artikel 129
Die Mitglieder der Landessynode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus der Landessynode, Verschwiegenheit zu bewahren.
#Artikel 130
1 Die Landessynode ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder. 2 Ist die Synode nicht beschlußfähig, so kann die Kirchenleitung sie erneut mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis darauf einberufen, daß die neu einberufene Synode in jedem Fall beschlußfähig ist.
#Artikel 131
(
1
)
Die Landessynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
2
)
1 Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
(
3
)
1 Wer an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muß aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
(
4
)
1 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
(
5
)
Bei Wahlen nehmen alle anwesenden Mitglieder der Synode, auch die zur Wahl stehenden, an der Abstimmung teil.
#Artikel 132
(
1
)
Die Landessynode faßt ihre Beschlüsse in allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse.
(
2
)
1 Wird auf der Synode geltend gemacht, daß die Beratung einer Vorlage eine besondere Berücksichtigung eines der in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden reformatorischen Bekenntnisse erfordert, oder wird geltend gemacht, daß ein Beschluß einem dieser Bekenntnisse widerspricht, und können die Bedenken in gemeinsamer Beratung nicht ausgeräumt werden, so kann jedes Mitglied der Synode beantragen, daß die seinem Bekenntnisstand zugehörigen Mitglieder der Synode zu einer besonderen Beratung zusammentreten. 2 Diesem Antrag muß stattgegeben werden. 3 Wird in dieser Beratung das erhobene bekenntnismäßige Bedenken bestätigt, so hat die Synode diesen Gegenstand erneut zu beraten und Gelegenheit zur schriftgemäßen Begründung des Bedenkens zu geben.
(
3
)
Gelingt es der Synode nicht, das vorgebrachte Bedenken in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden, so kann in der Sache nur ein Beschluß gefaßt werden, der nicht gegen dieses Bedenken verstößt.
#Artikel 133
(
1
)
Kirchengesetze erfordern zweimalige Beratung und Beschlußfassung.
(
2
)
Kirchengesetze zur Änderung der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder und müssen in zwei Lesungen an verschiedenen Tagen beschlossen werden.
(
3
)
1 Kirchengesetze werden unter Hinweis auf den Beschluß der Landessynode durch die Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt verkündet. 2 Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Blattes in Kraft.
#Artikel 134
aufgehoben
#Artikel 135
(
1
)
1 Die Landessynode kann zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben ständige Ausschüsse bestellen, deren Vorsitzende sie bestimmt. 2 Den Ausschüssen sollen möglichst Pfarrer, theologische Lehrer und andere sachkundige Gemeindeglieder angehören. 3 Die Gemeindeglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. 4 Die Mitglieder der Kirchenleitung können an den Sitzungen teilnehmen.
5 Die Ausschüsse berichten der Kirchenleitung regelmäßig über ihre Arbeit.
(
2
)
1 Zur Vorbereitung der Wahlen, die von der Landessynode gemäß Artikel 117 der Kirchenordnung vorzunehmen sind, wird bei ihrer ersten ordentlichen Tagung ein Ständiger Nominierungsausschuß gebildet. 2 Die Kirchenleitung entsendet zwei ständige Mitglieder mit Stimmrecht in den Ausschuß; sie nehmen bei der Vorbereitung der Wahlen für die Kirchenleitung an den Ausschusssitzungen nicht teil. 3 Dem Präses ist jederzeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern er nicht selbst zur Wahl steht. 4 Weiteres bestimmt die Geschäftsordnung der Landessynode.
(
3
)
Zu Beschlüssen, die der Landeskirche Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nicht befugt.
#Artikel 136
Die Landessynode gibt sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
#II. Die Kirchenleitung
#Artikel 137
(
1
)
1 Die Kirchenleitung ist berufen, die Landeskirche im Auftrage der Landessynode nach der Kirchenordnung, den Kirchengesetzen und den von der Landessynode aufgestellten Grundsätzen zu leiten. 2 Sie ist einschließlich der kirchlichen Aufsicht in allen Fällen zuständig, in denen nichts anderes vorgeschrieben ist,
(
2
)
1 Demgemäß hat die Kirchenleitung insbesondere folgende Aufgaben:
2 Sie wacht darüber, daß das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
3 Sie achtet darauf, daß der Bekenntnisstand der Gemeinden nicht verletzt wird.
4 Sie führt die Beschlüsse der Landessynode aus und erläßt die Ausführungsbestimmungen für die von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetze.
5 Sie überwacht die Einhaltung und Durchführung der Kirchenordnung, der Gesetze und sonstigen Ordnungen der Kirche.
6 Sie übt die Aufsicht über die Gemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Verbände sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträger aus und befindet über Beschwerden.
7 Sie ist darauf bedacht, daß die missionarische und diakonische Verantwortung in allen Bereichen der Kirche lebendig und wirksam wird. 8 Sie fördert die Äußere und die Innere Mission.
9 Sie sorgt dafür, daß der Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt wird, und setzt sich mit Wort und Tat für soziale Gerechtigkeit ein.
10 Sie nimmt die Rechte und Pflichten der Kirche gegenüber den öffentlichen und den privaten Schulen wahr.
11 Sie genehmigt die Lehrbücher für den Kirchlichen Unterricht sowie für den evangelischen Religionsunterricht in den Schulen.
12 Sie trägt die Verantwortung für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses, für die theologischen Prüfungen und für die Ordination der Pastoren im Hilfsdienst.
13 Sie bestätigt die Wahlen der Superintendenten, Assessoren und stellvertretenden Assessoren.
14 Sie ernennt die Mitglieder des Landeskirchenamtes.
15 Sie leitet die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirche.
(
3
)
Die Kirchenleitung kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht Ständige Ausschüsse der Landessynode bestehen.
#Artikel 138
(
1
)
Die Kirchenleitung kann Ansprachen an die Gemeinden, die kirchlichen Amtsträger und an die Öffentlichkeit richten.
(
2
)
Sie führt Visitationen in den Gemeinden und Kirchenkreisen durch.
#Artikel 139
(
1
)
In dringenden Fällen kann die Kirchenleitung Notverordnungen erlassen.
(
2
)
Notverordnungen sind nur zulässig, wenn die Landessynode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist, oder wenn der Gegenstand die Einberufung nicht rechtfertigt.
(
3
)
Bestimmungen der Kirchenordnung können durch Notverordnung nicht geändert werden.
(
4
)
1 Notverordnungen sind als solche im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. 2 Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Verkündung in Kraft.
(
5
)
1 Notverordnungen sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. 2 Wird die Bestätigung versagt, so sind sie von der Kirchenleitung durch eine Verordnung außer Kraft zu setzen, die im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden ist.
#Artikel 140
1 Die Kirchenleitung vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen im Rechtsverkehr. 2 Urkunden, durch welche für die Landeskirche rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sind gültig, wenn sie die Unterschrift von zwei Mitgliedern der Kirchenleitung tragen und mit dem Siegel der Landeskirche versehen sind. 3 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.
#Artikel 141
(
1
)
Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt sind
- der Präses,
- der theologische Vizepräsident des Landeskirchenamtes,
- drei weitere ordinierte Theologen,
- der juristische Vizepräsident des Landeskirchenamtes,
- ein weiteres rechtskundiges Mitglied als Stellvertreter des juristischen Vizepräsidenten.
(
2
)
Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt sind
- 3 ordinierte Theologen,
- acht Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Presbyteramt.
(
3
)
Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung werden durch Kirchengesetz geregelt.
#Artikel 142
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kirchenleitung werden von der Landessynode für acht Jahre gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Bei den Wahlen der Mitglieder der Kirchenleitung ist dem Bekenntnisstand in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie ihren verschiedenen Gebieten Rechnung zu tragen. 2 Eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen ist anzustreben.
(
3
)
1 Über die Mitglieder der Kirchenleitung ist bei der Wahl einzeln abzustimmen. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3 Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, so werden die beiden Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. 4 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen das Los.
(
4
)
Die Mitglieder der Kirchenleitung bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amt.
#Artikel 143
aufgehoben
#Artikel 144
(
1
)
1 Scheidet der Präses oder ein anderes Mitglied der Kirchenleitung im Hauptamt vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Landessynode möglichst vorher, sonst auf einer außerordentlichen Tagung, spätestens auf der nächsten ordentlichen Tagung eine Neuwahl vorzunehmen. 2 Die Neuwahl erfolgt für acht Jahre. 3 Eine anschließende Wiederwahl erfolgt für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Kirchenleitung
(
2
)
Während einer Vakanz verwaltet der theologische Vizepräsident das Präsesamt.
(
3
)
Scheidet ein Mitglied der Kirchenleitung im Nebenamt vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Landessynode spätestens auf der nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen.
#Artikel 145
(
1
)
1 Die Kirchenleitung ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens 9 Mitglieder anwesend sind. 2 Dabei müssen wenigstens drei nebenamtliche Mitglieder gemäß Artikel 141 Abs. 2 Buchst. b anwesend sein.
(
2
)
Die Kirchenleitung soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
(
3
)
1 Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
(
4
)
1 Wer an dem Gegenstand einer Beschlußfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlußfassung zu entfernen, muß aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. 2 Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
(
5
)
1 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
#Artikel 146
(
1
)
Die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung und die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes haben als Diener am Wort Aufgaben der Verkündigung und der Seelsorge.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes haben das Recht, an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Den theologischen Mitgliedern soll eine Möglichkeit zum Dienst an Wort und Sakrament gegeben werden.
#Artikel 147
1 Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sind für ihre Amtsführung an die Heilige Schrift und an das lutherische oder an das reformierte Bekenntnis oder an die Bekenntnisse der Reformation insgemein im Sinne der Grundartikel gebunden und werden für ihre Amtsführung entsprechend verpflichtet. 2 Die Anerkennung der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als einer kirchlich verbindlichen Bezeugung des Evangeliums wird von ihnen gefordert. 3 Sie werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
#III. Der Präses
#Artikel 148
(
1
)
1 Dem Präses ist das Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgern der Evangelischen Kirche von Westfalen, anvertraut.
2 Er führt sein Amt in Verantwortung vor dem Herrn der Kirche als berufener Diener am Wort.
3 Der Präses ist Vorsitzender der Landessynode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes.
4 Er übt den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung mit den Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes aus.
5 Seine vornehmste Aufgabe ist der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge. 6 Er besucht die Gemeinden, insbesondere die Diener am Wort, um ihnen mit Beratung, Mahnung und Tröstung zu dienen.
7 Er trägt besondere Verantwortung für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses, für die Ordination der Pastoren im Hilfsdienst sowie für die rechte Zurüstung der Pfarrer für ihr Amt.
8 Er führt die Superintendenten in ihr Amt ein und versammelt sie regelmäßig zu gemeinsamer Beratung.
9 Er weiht Kirchen und andere gottesdienstliche Stätten ein.
10 Er vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ökumene sowie in der Öffentlichkeit.
(
2
)
Der Präses wird durch den theologischen Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch ein Mitglied der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes vertreten.
#IV. Das Landeskirchenamt
#Artikel 149
(
1
)
Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen durch das Landeskirchenamt ausgeübt.
(
2
)
Das Landeskirchenamt hat die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung der Kirche gemäß der Kirchenordnung und den Kirchengesetzen in Verantwortung vor der Kirchenleitung und nach deren Richtlinien zu führen.
(
3
)
1 Das Landeskirchenamt ist ein Kollegium, das in brüderlicher Beratung beschließt. 2 Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(
4
)
Die Kirchenleitung stellt für die Arbeit des Landeskirchenamtes eine Dienstordnung auf.
#Artikel 150
(
1
)
1 Dem Landeskirchenamt gehören an:
- der Präses und die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung,
- weitere theologische und rechtskundige Mitglieder. 2 Die theologischen Mitglieder müssen ordiniert sein, die rechtskundigen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. 3 Außerdem können für besondere Aufgaben andere Mitglieder berufen werden.
(
2
)
1 Die Mitglieder gemäß Absatz 1 b werden nach einem von der Landessynode festgelegten Stellenplan durch die Kirchenleitung, im Hauptamt auf Lebenszeit oder im Nebenamt für die Dauer ihres Hauptamtes oder sonst auf Zeit berufen. 2 Bei der Berufung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen anzustreben.
(
3
)
1 Der Präses ist Vorsitzender des Landeskirchenamtes. 2 Er wird durch den theologischen Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung durch den juristischen Vizepräsidenten vertreten.
(
4
)
Die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die nicht der Kirchenleitung angehören, sind zu den Sitzungen der Kirchenleitung in den Fragen ihres Arbeitsgebietes hinzuzuziehen.
#V. Die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen
#Artikel 150a
(
1
)
Zur Wahrnehmung einzelner landeskirchlicher Aufgaben kann die Landessynode besondere Ämter und Einrichtungen errichten.
(
2
)
1 Die Ämter und Einrichtungen berichten der Kirchenleitung regelmäßig über ihre Arbeit. 2 Im Rahmen des Berichtes über die Tätigkeit der Kirchenleitung berichten sie der Landessynode.
(
3
)
Die Arbeit der Ämter und Einrichtungen wird von der Kirchenleitung durch entsprechende Dienstordnungen geregelt.
#Vierter Abschnitt
Die kirchlichen Verbände
##Artikel 150b
(
1
)
Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können Kirchengemeinden oder Kirchenkreise zu einem Verband zusammengeschlossen werden.
(
2
)
Die kirchlichen Verbände erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
3
)
1 Das Recht der kirchlichen Verbände wird durch Kirchengesetz geregelt. 2 Dieses kann vorsehen, dass auch Kirchenkreise mit ihren Kirchengemeinden zu einem Verband zusammengeschlossen werden können. 3 Das Kirchengesetz hat die Mitwirkung aller verbandsangehörigen Körperschaften an der Leitung des Verbandes sicherzustellen.
#Fünfter Abschnitt
Die Kirchengerichte
##Artikel 151
1 Die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Disziplinarkammer und die Verwaltungskammer. 2 Sie sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen.
#Artikel 152
(
1
)
Die Disziplinarkammer ist für die Entscheidungen im Dienststrafverfahren gegen Pfarrer und Kirchenbeamte zuständig.
(
2
)
Die Verwaltungskammer ist zuständig für die Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetze bestimmten Fällen.
(
3
)
Soweit ein Rechtsmittel zugelassen ist, entscheidet im Disziplinarverfahren der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche der Union, im übrigen der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union.
#Artikel 153
Bildung, Zusammensetzung und Verfahren der Kirchengerichte werden durch Kirchengesetz geregelt.
#Sechster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
##Artikel 154
(
1
)
Das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Evangelischen Kirche von Westfalen darf nur zur Erfüllung des Auftrages der Kirche verwandt werden.
(
2
)
Die Kirchenleitung regelt die Vermögensverwaltung durch eine Verwaltungsordnung.
#Artikel 155
(
1
)
1 Weigern sich, die Organe der Kirchengemeinden oder der Kirchenkreise, gesetzliche Leistungen, die aus dem kirchlichen Vermögen oder sonstwie von ihnen zu bestreiten sind, auf den Haushaltsplan zu bringen, so ist das Landeskirchenamt befugt, die Eintragung in den Haushaltsplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Verfügungen zu treffen. 2 Vorher ist der Ständige Finanzausschuß der Landessynode und, wenn es sich um Gemeinden handelt, auch der Kreissynodalvorstand zu hören.
(
2
)
1 Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Verwaltungskammer zulässig. 2 Diese entscheidet endgültig.
#Artikel 156
(
1
)
1 Beschlüsse der Presbyterien, der Kreissynoden und der Kreissynodalvorstände, die deren Befugnisse überschreiten, gegen die Kirchenordnung verstoßen oder Kirchengesetze verletzen, sind von der Kirchenleitung außer Kraft zu setzen. 2 Der Vorsitzende der Körperschaft, die einen solchen Beschluß gefaßt hat, ist verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und ihn der Kirchenleitung zur Entscheidung vorzulegen.
(
2
)
1 Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Verwaltungskammer zulässig. 2 Diese entscheidet endgültig.
#Artikel 157
(
1
)
Kann eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden, so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen.
(
2
)
1 Die für die Einlegung der Beschwerde und der Berufung vorgeschriebenen Fristen beginnen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. 2 Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend.
#Siebter Abschnitt
Die missionarisch-diakonischen Werke
##Artikel 158
1 Durch den Befehl des Herrn, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, ist die Evangelische Kirche von Westfalen zum missionarischem Dienst gerufen. 2 In der Nachfolge Jesu Christi hat sie in dienender Liebe überall da zu helfen, wo ihr Menschen in Not begegnen.
3 Dieser Dienst ist Aufgabe der Gemeinde.
#Artikel 159
Der Dienst der Verkündigung und der Liebe, zu dem alle Glieder der Kirche gerufen sind, geschieht in besonderer Weise durch die missionarisch-diakonischen Werke der Kirche.
#Artikel 160
1 Die missionarisch-diakonischen Werke haben innerhalb der kirchlichen Ordnung die Freiheit, ihre Arbeit so zu gestalten, wie es ihrem besonderen Auftrag und ihrer Geschichte entspricht. 2 Sie erfüllen Aufgaben, die über die Einzelgemeinde hinausgehen und tragen die Verantwortung in ihrem Arbeitsbereich.
3 Sie sollen ihren Dienst im Gehorsam gegen Gottes Wort gemäß den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnissen unter Wahrung ihrer Ordnung tun.
#Artikel 161
Die Verbindung der einzelnen Werke mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihren Gemeinden und Kirchenkreisen wird durch Kirchengesetz oder Vereinbarung geordnet.
#Zweiter Teil
Der Dienst an Wort und Sakrament
#I. Der Gottesdienst
##Artikel 162
1 Jesus Christus, der Herr, erbaut, regiert und erhält seine Kirche in der Kraft des Heiligen Geistes durch sein Wort und Sakrament. 2 Darum versammelt sich die Gemeinde im Gottesdienst zum Hören des Wortes Gottes, zur Feier der Sakramente, zum Gebet und Lobgesang und zur Darbringung des Dankopfers.
3 Der Gottesdienst soll in Liturgie und Predigt wie in der Feier der Sakramente das Evangelium bezeugen, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testamentes offenbart ist.
#Artikel 163
(
1
)
1 Der Gottesdienst wird nach einer der von der Landessynode genehmigten Gottesdienstordnung gehalten. 2 Auf Beschluß des Presbyteriums können in angemessenen Abständen anders gestaltete Gottesdienste gefeiert werden.
(
2
)
Einführung oder Änderung einer Gottesdienstordnung in der Gemeinde ist nur auf Beschluß des Presbyteriums mit Zustimmung des Landeskirchenamtes zulässig.
(
3
)
Die in der Gemeinde geltende Ordnung des Gottesdienstes ist für alle Diener am Wort verpflichtend.
#Artikel 164
(
1
)
1 Im Gottesdienst soll Luthers Übersetzung der Heiligen Schrift verwendet werden. 2 Die Predigttexte müssen den kanonischen Büchern der Heiligen Schrift entnommen werden. 3 Es ist gute kirchliche Ordnung, sich an die überlieferten Perikopen oder an feste Textreihen zu halten. 4 Für besondere Tage kann der Präses einen einheitlichen Predigttext bestimmen.
(
2
)
1 Die Lieder, die von der Gemeinde im Gottesdienst gesungen werden, sind aus einem von der Landessynode genehmigten Gesangbuch zu wählen. 2 Es ist dafür zu sorgen, daß die Kirchenmusik dem Wesen des evangelischen Gottesdienstes entspricht.
(
3
)
In jedem Gottesdienst wird ein kirchliches Opfer abgekündigt und durch Presbyter eingesammelt.
(
4
)
1 In den Abkündigungen werden Taufen, Trauungen und Beerdigungen von Gemeindegliedern und andere wichtige Mitteilungen der Gemeinde bekanntgegeben. 2 Der Täuflinge, der Brautpaare sowie der Entschlafenen und ihrer Angehörigen wird in der Fürbitte der Gemeinde gedacht.
(
5
)
In Gottesdiensten und Bibelstunden dürfen Verfügungen bürgerlicher, staatlicher und politischer Stellen nicht bekanntgegeben werden.
#Artikel 165
(
1
)
Das Presbyterium hat die Pflicht, die Zahl und die Zeiten der Gottesdienste in Verantwortung für das gottesdienstliche Leben der Gemeinde festzusetzen.
(
2
)
Es hat dafür zu sorgen, daß möglichst an allen Gottesdienststätten der Gemeinde an jedem Sonn- und Feiertage ein Gottesdienst stattfindet.
(
3
)
Eine Verminderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste bedarf der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
#Artikel 166
(
1
)
In jeder Gemeinde soll an Sonn- und Feiertagen Kindergottesdienst gehalten werden.
(
2
)
1 In jeder Gemeinde, möglichst in jedem Pfarrbezirk, soll in der Woche ein Wochengottesdienst oder eine Bibelstunde stattfinden. 2 Schul- und Jugendgottesdienste sollen regelmäßig gehalten werden.
(
3
)
Durch besondere Wortverkündigung (Evangelisation, Volksmission, Evangelische Wochen) soll sich die Gemeinde auch an solche wenden, die dem kirchlichen Leben fernstehen.
#Artikel 167
(
1
)
1 Die Kirchen sind für den Gottesdienst bestimmt. 2 Werden sie für andere kirchliche Veranstaltungen begehrt, so entscheidet das Presbyterium im Benehmen mit dem Superintendenten.
(
2
)
Kirchen und andere Räume, in denen gottesdienstliche und kirchliche Handlungen stattfinden, sind ihrer Bestimmung gemäß einzurichten und in würdigem Zustand zu erhalten.
#Artikel 168
(
1
)
Die Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und mahnen zum Gebet.
(
2
)
Das Läuten der Glocken aus anderem Anlaß kann nur von der Kirchenleitung angeordnet werden.
(
3
)
Die Gemeinde stellt eine Läuteordnung auf.
#Artikel 169
Das Presbyterium und die Gemeindeglieder sollen darauf achten, daß die Sonn- und Feiertage geheiligt werden und alles ferngehalten wird, was die Teilnahme am Gottesdienst hindert und die Würde der Sonn- und Feiertage beeinträchtigt.
#II. Die Sakramente
##Artikel 170
1 Die evangelische Kirche feiert als Sakramente die heilige Taufe und das heilige Abendmahl.
2 Die Sakramente werden gemäß dem Bekenntnisstand der Gemeinde nach einer der von der Landessynode genehmigten Ordnung verwaltet.
#Artikel 171
(
1
)
Die Kirche verwaltet die Sakramente durch ihre ordinierten Diener am Wort.
(
2
)
1 Stehen ordinierte Diener am Wort für die Verwaltung der Sakramente nicht zur Verfügung, so sind nichtordinierte Amtsträger der Kirche durch den Superintendenten mit diesem Dienst zu beauftragen. 2 Handelt es sich um eine Beauftragung für längere Zeit, so ist die Zustimmung des Landeskirchenamtes einzuholen.
(
3
)
1 Bei drohender Lebensgefahr darf jeder Christ die heilige Taufe vollziehen und jedes zum Abendmahl zugelassene Gemeindeglied das heilige Abendmahl reichen. 2 Die vollzogene Handlung muß dem zuständigen Pfarrer umgehend gemeldet werden.
#A. Die heilige Taufe
#Artikel 172
(
1
)
Die heilige Taufe wird auf Christi Befehl im Namen des Dreieinigen Gottes vollzogen, wobei das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser begossen wird.
(
2
)
Die Taufe schließt ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus.
#Artikel 173
(
1
)
1 Die Taufe findet in einem Gottesdienst statt, in der Regel in der Gemeinde, zu der die Eltern gehören oder der Täufling gehören wird. 2 Werden besondere Taufgottesdienste gehalten, soll die Gemeinde eingeladen werden.
(
2
)
Haustaufen dürfen nur in begründeten Ausnahmen mit Genehmigung des Presbyteriums stattfinden.
(
3
)
Die Taufen in Krankenhäusern und Kliniken sind auf besondere Notfälle zu beschränken.
#Artikel 174
(
1
)
1 Es ist die Regel, daß die Kinder christlicher Eltern in den ersten Monaten nach der Geburt getauft werden. 2 Die Taufe soll durch Vater oder Mutter, wenn möglich durch beide, beim Pfarrer in den ersten Wochen nach der Geburt angemeldet werden.
(
2
)
1 Die Taufe der Kinder hat zur Voraussetzung, daß die christliche Unterweisung der Täuflinge zu erwarten ist. 2 Darum hat der Pfarrer vor der Taufe mit den Eltern über die Bedeutung der Taufe zu sprechen. 3 Aus dem Gespräch muß hervorgehen, daß die Taufe mit Ernst begehrt wird und der Wille zur evangelischen Erziehung des Kindes vorhanden ist.
(
3
)
1 Vater und Mutter sollen an der Taufe ihres Kindes teilnehmen, es sei denn, daß besondere Umstände ihre Anwesenheit verhindern. 2 Können weder Vater noch Mutter bei der Taufe zugegen sein, soll die Taufe aufgeschoben werden.
#Artikel 175
(
1
)
1 Bei der Taufe eines Kindes sind Paten zu bestellen, die mit den Eltern oder an ihrer Stelle für die evangelische Erziehung und Unterweisung des Täuflings verantwortlich sind. 2 In besonderen Fällen genügt die Bestellung eines Paten.
(
2
)
1 Es ist mindestens ein Pate zu bestellen, der zur evangelischen Kirche gehört und zum heiligen Abendmahl zugelassen ist. 2 Glieder einer anderen christlichen Kirche können in besonderen Fällen als weitere Paten zugelassen werden. 3 Das Nähere regelt die Taufordnung.
(
3
)
Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, geeignete Paten zu nennen, soll der Pfarrer Gemeindeglieder zur Übernahme des Patenamtes willig machen.
(
4
)
Bei der Anmeldung zur Taufe ist für die Paten, die nicht der Kirchengemeinde angehören und dem Pfarrer nicht persönlich bekannt sind, eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Übernahme des Patenamtes vorzulegen.
(
5
)
1 Falls Paten bei der Taufe nicht persönlich zugegen sein können, müssen sie schriftlich ihre Bereitschaft zur Übernahme der Patenpflichten erklären. 2 In diesem Fall sind andere Gemeindeglieder als Taufzeugen zu bestellen.
#Artikel 176
(
1
)
Für die Anmeldung zur Taufe ist der Pfarrer zuständig, in dessen Pfarrbezirk der Täufling wohnt.
(
2
)
1 Jede vollzogene Taufe ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, in der die Taufe vorgenommen wurde. 2 Wohnen die Eltern des Täuflings in einer anderen Kirchengemeinde, so ist diese zu benachrichtigen.
(
3
)
Den Eltern ist eine pfarramtliche Bescheinigung über die vollzogene Taufe auszuhändigen.
#Artikel 177
(
1
)
1 Begehren christliche Eltern die Taufe ihrer Kinder für einen späteren Zeitpunkt, so sollen sie dies dem zuständigen Pfarrer mitteilen. 2 Diesem Begehren der Eltern ist zu entsprechen. 3 Die Eltern sind in einem Gespräch auf die Verantwortung hinzuweisen, für die evangelische Erziehung und Unterweisung ihrer Kinder mit dem Ziel der Taufe zu sorgen. 4 Die Gemeinde soll den Eltern dabei helfen, die Kinder auf ihre Taufe vorzubereiten.
(
2
)
Wird für heranwachsende Kinder die Taufe begehrt, so sind sie ihrem Alter entsprechend darauf vorzubereiten.
(
3
)
Die Taufe Erwachsener erfolgt nach vorangegangenem Taufunterricht gemäß Artikel 173 (1) KO im Gottesdienst, in begründeten Ausnahmefällen erfolgt sie in Anwesenheit von Mitgliedern des Presbyteriums.
#Artikel 178
(
1
)
1 Die Taufe eines Kindes soll versagt werden, wenn weder Vater noch Mutter der evangelischen Kirche angehören. 2 Sie kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Presbyteriums vollzogen werden, wenn gewährleistet ist, daß an Stelle der Eltern evangelische Christen für die evangelische Erziehung des Kindes zuverlässig sorgen.
(
2
)
1 Die Taufe soll ferner versagt werden, wenn die evangelische Erziehung des Kindes nicht zu erwarten ist. 2 Das wird im allgemeinen der Fall sein,
- wenn Vater und Mutter das Taufgespräch oder die Bestellung geeigneter Paten ablehnen,
- wenn Vater und Mutter es ablehnen, die Verantwortung für die evangelische Unterweisung des Kindes zu übernehmen,
- wenn schulpflichtige evangelische Geschwister von der Evangelischen Unterweisung in der Schule oder vom kirchlichen Unterricht durch Gleichgültigkeit der Eltern fernbleiben,
- wenn Vater und Mutter die Trauung aus Geringschätzung des Wortes Gottes nicht begehrt haben und in ihrer Ablehnung beharren,
- wenn die Eltern das Evangelium offenkundig verachten oder ihr Leben so führen, daß der evangelischen Erziehung ihrer Kinder ein ernstes Hindernis bereitet wird.
(
3
)
1 Meint der Pfarrer, die Taufe eines Kindes oder einen Paten ablehnen zu müssen, so teilt er dies dem Presbyterium mit. 2 Stimmt das Presbyterium der Beurteilung des Pfarrers nicht zu, so ist die Entscheidung des Superintendenten einzuholen. 3 Die Betroffenen können gegen die Entscheidung des Pfarrers und des Presbyteriums Einspruch bei dem Superintendenten erheben, der endgültig entscheidet.
#B. Das heilige Abendmahl
#Artikel 179
1 Das heilige Abendmahl wird nach der Einsetzung Jesu Christi gefeiert. 2 Dabei werden die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Wein ausgeteilt.
#Artikel 180
(
1
)
Die Zulassung zum Abendmahl kann denen erteilt werden, die über das Sakrament hinreichend unterrichtet worden sind und vor der Gemeinde oder in einer entsprechenden Feier ein Bekenntnis des Glaubens abgelegt haben.
(
2
)
Auf Beschluß des Presbyteriums können getaufte Kinder nach angemessener Vorbereitung vor der Konfirmation in dieser Gemeinde am Abendmahl teilnehmen.
#Artikel 181
(
1
)
Das Abendmahl wird im Gottesdienst, in Verbindung mit dem Gottesdienst oder in einem besonderen Abendmahlsgottesdienst gefeiert.
(
2
)
1 Das Abendmahl soll möglichst häufig gefeiert werden. 2 An jeder Predigtstätte soll, wo die Verhältnisse es zulassen, mindestens einmal im Monat eine Abendmahlsfeier stattfinden.
(
3
)
1 Begehren Gemeindeglieder, die nicht zum Gottesdienst der Gemeinde kommen können, das Abendmahl, so wird die Feier im Hause gehalten. 2 Dazu sollen möglichst auch die übrigen Familienglieder und andere Gemeindeglieder eingeladen werden.
#Artikel 182
1 Am Tage vor der Abendmahlsfeier oder am Tage der Abendmahlsfeier findet gemeinsame Beichte (Vorbereitung) statt. 2 Es soll ferner Gelegenheit zur Einzelbeichte gegeben werden.
#III. Die Seelsorge
##Artikel 183
(
1
)
In der Seelsorge nimmt die Kirche ihren Dienst am Wort durch Zuspruch und Tröstung, Ermahnung und Warnung wahr.
(
2
)
1 Alle Gemeindeglieder tragen füreinander seelsorgerliche Verantwortung. 2 Insbesondere sollen sich die Pfarrer, die Presbyter und alle anderen zum Dienst in der Gemeinde Berufenen der Gemeindeglieder und der nicht zur Kirche Gehörigen mit tröstendem und mahnendem Wort annehmen und ihnen zurechthelfen.
#Artikel 184
(
1
)
Die evangelische Kirche bezeugt aus Gottes Wort, daß das Bekenntnis der Sünde von Gott geboten ist und unter seiner gnädigen Verheißung steht.
(
2
)
1 Auf Grund der Vollmacht, die der Herr Jesus Christus seiner Gemeinde gegeben hat, und gemäß apostolischer Weisung wird dem, der seine Sünde bereut und bekennt, und der zu einem neuen Leben zum Gehorsam bereit ist, die Vergebung seiner Sünden im Namen Gottes zugesprochen (Beichte und Absolution). 2 In dieser Vollmacht wird dem, der trotz Ermahnung und Warnung nicht von wissentlichen Sünden lassen will, der Zuspruch der Vergebung Gottes versagt.
(
3
)
1 Die allgemeine Beichte findet im Zusammenhang mit einem Abendmahlsgottesdienst oder als selbständiger Gottesdienst statt.
2 Zur Einzelbeichte soll Gelegenheit gegeben werden. 3 Die evangelische Kirche verwirft aber den Zwang zur Beichte.
(
4
)
1 Die ordinierten Diener am Wort sind durch ihr Amt berufen, den Dienst der Beichte zu tun. 2 Auch das nicht ordinierte Gemeindeglied kann, wenn es darum gebeten wird, den Dienst der Einzelbeichte erweisen.
(
5
)
1 Die ordinierten Diener am Wort sind durch ihr Ordinationsgelübde verpflichtet, das Beichtgeheimnis unbedingt zu wahren.
2 Auch die übrigen Amtsträger der Kirche und alle Gemeindeglieder sind gehalten, über das, was ihnen als Beichte anvertraut wird, zu schweigen.
#Artikel 185
(
1
)
1 Zur Seelsorge in der Gemeinde gehört nach dem Zeugnis des Neuen Testamentes die Übung brüderlicher Zucht. 2 Sie soll dazu dienen, ein Gemeindeglied zum Gehorsam des Glaubens, in die Gemeinschaft der Kirche und zu ihrer Ordnung zurückzuführen. 3 Die brüderliche Zucht wird vom Presbyterium ausgeübt.
(
2
)
1 Wer der Gemeinde öffentliches Ärgernis gibt, soll auf Beschluß des Presbyteriums zunächst durch den Pfarrer vermahnt werden. 2 Bleibt diese Vermahnung sowie eine weitere durch den Pfarrer und zwei Presbyter fruchtlos, so kann der vergeblich Vermahnte vom heiligen Abendmahl ausgeschlossen werden. 3 Er verliert dadurch auch die mit der Zulassung zum Abendmahl verbundenen kirchlichen Rechte.
4 Öffentliches Ärgernis gibt vor allem, wer in mündlichen oder schriftlichen Erklärungen oder in öffentlichen Handlungen den Namen Gottes verhöhnt, den christlichen Glauben verwirft oder ihn verächtlich macht, einen unchristlichen oder lasterhaften Lebenswandel führt oder sich aktiv an solchen Handlungen beteiligt, durch welche Kirchen-, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sich von der evangelischen Kirche wesentlich unterscheiden.
(
3
)
1 Wird das Ärgernis behoben, so wird der Betroffene auf Antrag durch Beschluß des Presbyteriums zum Abendmahl wieder zugelassen. 2 Damit gewinnt er die entzogenen Rechte wieder.
(
4
)
1 Das Gemeindeglied hat das Recht, gegen den Beschluß des Presbyteriums, der es vom Abendmahl ausschließt oder seinen Antrag auf Wiederzulassung ablehnt, Einspruch beim Kreissynodalvorstand zu erheben. 2 Dieser entscheidet endgültig.
(
5
)
1 Der Beschluß des Presbyteriums gilt für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Verlegt ein Gemeindeglied, das in Kirchenzucht genommen worden ist, seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde, so ist dem Presbyterium dieser Kirchengemeinde die getroffene Maßnahme mitzuteilen. 3 Der Beschluß ist für das Presbyterium der Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes bindend, solange der Anlaß zu der Kirchenzuchtmaßnahme nicht behoben worden ist.
#IV. Die evangelische Erziehung und die Konfirmation
##Artikel 186
1 Die Gemeinde hat vor Gott die Verantwortung für die evangelische Erziehung ihrer Kinder.
2 Diese Verantwortung tragen in erster Linie die Eltern. 3 Sie sollen ihre Kinder beten lehren und ihnen zu einem Leben im Glauben helfen.
4 Evangelische Kindergärten und Kinderhorte unterstützen die Eltern in diesem Dienst.
5 Spätestens vom 6. Lebensjahre an sollen die Eltern ihre Kinder dem Kindergottesdienst zuführen.
6 Die Eltern sind verantwortlich dafür, daß ihre Kinder in der Schule am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen.
7 Ebenso bedarf der Kirchliche Unterricht der Mithilfe und der Fürbitte der Eltern.
#Artikel 187
(
1
)
Der evangelische Religionsunterricht wird auf der Grundlage der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments und in Übereinstimmung mit den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bestimmungen erteilt.
(
2
)
Die Lehrer erteilen den evangelischen Religionsunterricht als Glieder der Kirche, die sie zu diesem Zweck bevollmächtigt.
#Artikel 188
(
1
)
Der Kirchliche Unterricht hat die besondere Aufgabe, auf die Konfirmation und auf die Feier des Heiligen Abendmahls vorzubereiten.
(
2
)
Dem Kirchlichen Unterricht liegen die Bibel, der in der Gemeinde geltende Katechismus und das Gesangbuch zugrunde.
(
3
)
Der Kirchliche Unterricht wird nach einem von der Landessynode genehmigten Lehrplan erteilt.
#Artikel 189
1 Der Kirchliche Unterricht wird in der Regel von dem zuständigen Pfarrer erteilt. 2 Soll aus besonderen Gründen der Unterricht für längere Zeit nicht vom Pfarrer erteilt werden, ist die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes erforderlich.
#Artikel 190
(
1
)
1 Jedes Kind wird in der Gemeinde (dem Pfarrbezirk) unterrichtet und konfirmiert, wo es seinen ständigen Aufenthalt hat. 2 Ausnahmen sind nur auf Grund einer pfarramtlichen Bescheinigung zulässig.
(
2
)
Für Kinder, die während der Unterrichtszeit verziehen, ist dem zuständigen Pfarrer ihres neuen Wohnsitzes eine Bescheinigung über die bisherige Teilnahme am Unterricht vorzulegen.
(
3
)
1 Die Eltern sollen ihre Kinder zum Unterricht persönlich bei dem zuständigen Pfarrer anmelden. 2 Ist das Kind in einer anderen Kirchengemeinde getauft, so ist eine Bescheinigung über die Taufe vorzulegen.
#Artikel 191
(
1
)
Die Aufnahme in den Kirchlichen Unterricht setzt in der Regel die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht voraus.
(
2
)
1 Kinder, die nicht der Evangelischen Kirche angehören, können am Kirchlichen Unterricht teilnehmen. 2 Ungetaufte Kinder können während der Unterrichtszeit oder im Konfirmationsgottesdienst getauft werden.
#Artikel 192
(
1
)
1 Etwa ein Vierteljahr vor der Konfirmation findet unter Mitwirkung des Presbyteriums ein ausführliches Unterrichtsgespräch statt, in dem die Konfirmanden darlegen sollen, was sie vom christlichen Glauben wissen und wie sie ihn verstehen. 2 Das Presbyterium kann beschließen, Eltern und Paten zu diesem Gespräch einzuladen.
(
2
)
Nach diesem Unterrichtsgespräch entscheidet das Presbyterium über die Zulassung zur Konfirmation.
#Artikel 193
(
1
)
Ein Kind soll durch Beschluß des Presbyteriums vom Kirchlichen Unterricht oder von der Konfirmation zurückgestellt werden, wenn es
- die aus dem Besuch des Kirchlichen Unterrichts erwachsenden Verpflichtungen beharrlich verletztoder
- durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß es den Sinn der Konfirmation ablehnt.
(
2
)
Gegen die Zurückstellung ist Einspruch beim Superintendenten zulässig; dieser entscheidet endgültig.
(
3
)
Die Zurückstellung soll dazu dienen, zur Umkehr zu rufen; daher soll sie nur bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Gründe für die Zurückstellung nicht mehr vorliegen.
#Artikel 194
(
1
)
Die Konfirmation erfolgt im Gemeindegottesdienst nach der von der Landessynode genehmigten Agende.
(
2
)
Die Konfirmation darf außerhalb des Gemeindegottesdienstes nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Presbyteriums und in Anwesenheit von wenigstens zwei Presbytern stattfinden.
#Artikel 195
1 In der Feier der Konfirmation bekennen die Kinder, die getauft und im Glauben der evangelischen Kirche unterwiesen sind, im Vertrauen auf Gottes Hilfe mit der Gemeinde ihren Glauben an den Dreieinigen Gott. 2 Unter Handauflegung und unter Fürbitte der Gemeinde wird ihnen der Segen Gottes zugesprochen. 3 Sie werden zum heiligen Abendmahl zugelassen. 4 Sie erhalten das Recht, Pate zu werden. 5 Für ihren Lebensweg empfangen sie ein Wort der Heiligen Schrift.
#Artikel 196
(
1
)
Erwachsene Gemeindeglieder, die nicht konfirmiert sind, können nach gründlicher Vorbereitung auf Beschluß des Presbyteriums gemäß einer besonderen Ordnung konfirmiert werden.
(
2
)
1 Gegen einen ablehnenden Beschluß steht dem Zurückgewiesenen Beschwerde beim Superintendenten zu. 2 Dieser entscheidet endgültig.
#Artikel 197
Die Konfirmation ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, in der sie vollzogen worden ist.
#V. Der Dienst der Gemeinde an ihrer konfirmierten Jugend
##Artikel 198
(
1
)
1 Das Presbyterium ist für den Dienst an der konfirmierten Jugend verantwortlich. 2 Die Jugendarbeit der Gemeinde geschieht in Verbindung mit den bestehenden Jugendwerken. 3 Das Presbyterium stellt die notwendigen Räume und Mittel zur Verfügung. 4 Wo es notwendig ist, sorgt es für die Anstellung ausgebildeter Jugendleiter.
5 Der Dienst der Gemeinde an ihrer Jugend erfolgt durch Jugendgottesdienste, die Christenlehre und den evangelischen Religionsunterricht in allen weiterführenden Schulen. 6 Jede Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß sich die Jugend in jugendgemäßen Lebensgemeinschaften unter Gottes Wort sammeln kann. 7 Die Jugend soll sich durch rege Mitarbeit in das Leben der Gemeinde einordnen und mit ihr in lebendiger und ständiger Verbindung bleiben.
(
2
)
1 Die evangelischen Jugendwerke sind in der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen zusammengefaßt. 2 Diese ist für die Ausrichtung und Förderung der gesamten Jugendarbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen verantwortlich und steht unter der Leitung des Landesjugendpfarrers. 3 Innerhalb des Kirchenkreises ist der Kreisjugendpfarrer für die Durchführung und Zusammenfassung der Jugendarbeit verantwortlich.
#VI. Die kirchliche Trauung
##Artikel 199
1 Die kirchliche Trauung ist eine gottesdienstliebe Handlung, in der Gottes Wort verkündigt, insbesondere den Eheleuten bezeugt wird, daß der Ehestand von Gott gestiftet ist und der Ehebund nach seinem Willen nur durch den Tod gelöst werden soll. 2 Mann und Frau geloben, einander zu lieben und zu ehren und sich die Treue zu halten, bis der Tod sie scheidet. 3 Ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen.
4 Die Trauung erfolgt nach der Ordnung der Agende.
#Artikel 200
(
1
)
1 Die Trauung soll unter Vorlage der Tauf- und Konfirmationsbescheinigung mindestens 14 Tage zuvor bei dem zuständigen Pfarrer angemeldet werden. 2 Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit zur Kirche, so ist außerdem eine entsprechende Bescheinigung beizubringen.
(
2
)
Zuständig für die Trauung ist der Pfarrer, zu dessen Pfarrbezirk der Mann oder die Frau gehört.
(
3
)
Die Trauung ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, in der sie vollzogen wird.
#Artikel 201
(
1
)
Der Trauung soll ein Gespräch mit dem Paar über die christliche Ehe und die kirchliche Trauung vorausgehen.
(
2
)
1 Versagt der Pfarrer aufgrund des Traugesprächs aus seelsorgerlichen Gründen die Trauung, so können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. 2 Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde bei dem Superintendenten möglich, der endgültig entscheidet.
#Artikel 202
(
1
)
1 Die Trauung setzt voraus, daß wenigstens ein Ehepartner zur evangelischen Kirche gehört. 2 Gehört ein Ehepartner der evangelischen Kirche an, ohne konfirmiert zu sein, so ist er vor der Trauung im evangelischen Glauben besonders zu unterweisen. 3 Die Konfirmation ist anzustreben.
(
2
)
Die Trauung soll nicht gewährt werden,
- wenn ein Ehepartner nicht Glied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft ist,
- wenn ein Ehepartner zwar zur evangelischen Kirche gehört, aber nicht konfirmiert ist und eine besondere kirchliche Unterweisung ablehnt,
- wenn eine Trauung durch einen Pfarrer einer anderen christlichen Kirche oder durch den Beauftragten einer anderen Religionsgemeinschaft vorausgegangen oder beabsichtigt ist,
- wenn ein Ehepartner sich so verhält, daß das Wort Gottes oder die Kirche verächtlich gemacht wird oder wenn die Trauung nach dem Urteil des Presbyteriums aus anderen Gründen in der Gemeinde Ärgernis erregen würde.
(
3
)
1 Wird die Trauung aus einem der hier genannten Gründe versagt, so können die Betroffenen Einspruch beim Presbyterium erheben. 2 Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei dem Superintendenten möglich, der endgültig entscheidet.
#Artikel 203
(
1
)
1 Wird die Trauung von Eheleuten begehrt, bei denen eine frühere Ehe durch Scheidung gelöst worden ist, unterliegt die Entscheidung darüber, ob die Trauung stattfinden kann, der seelsorgerlichen Verantwortung des zuständigen Pfarrers. 2 Dabei hat er zu prüfen, ob durch die Trauung die Würde der Ehe und das Ansehen der kirchlichen Trauung verletzt und in der Gemeinde Ärgernis erregt wird.
(
2
)
1 Wird die Trauung versagt, so können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. 2 Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei dem Superintendenten möglich, der endgültig entscheidet.
#Artikel 204
(
1
)
Wird die Trauung versagt, weil ein Ehepartner nicht Glied einer christlichen Kirche ist, kann eine gottesdienstliche Feier gehalten werden.
(
2
)
Wird die Trauung aus anderen Gründen versagt, so darf eine kirchliche Handlung im Zusammenhang mit der standesamtlichen Eheschließung oder der Hochzeitsfeier nicht vollzogen werden.
#Artikel 205
1 Der Trauung geht die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst voraus. 2 Die Gemeinde schließt das Paar in die Fürbitte ein.
#Artikel 206
(
1
)
1 Die Trauung findet in der Regel in der Kirche statt. 2 Haustrauungen sind in begründeten Ausnahmefällen nur mit Genehmigung des Presbyteriums zulässig.
(
2
)
Der Trauung sollen mindestens zwei christliche Zeugen beiwohnen.
#Artikel 207
In der Karwoche, am Bußtag, am Totensonntag sowie an den ersten Feiertagen der drei großen kirchlichen Feste sind Trauungen nicht statthaft.
#VII. Die kirchliche Beerdigung
##Artikel 208
1 Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, bei der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. 2 Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.
3 Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. 4 Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus.
#Artikel 209
1 Die Bestattung wird nach der Agende gehalten. 2 Eine musikalische Ausgestaltung der Trauerfeier bedarf der vorherigen Zustimmung des Pfarrers, der den Dienst bei der Bestattung vollzieht.
#Artikel 210
(
1
)
Der Pfarrer soll zuvor mit den Angehörigen ein Gespräch und sie seelsorglich begleiten.
(
2
)
1 Im Sonntagsgottesdienst werden die Verstorbenen namentlich genannt. 2 Die Gemeinde vertraut sie Gott an und schließt die Angehörigen in die Fürbitte ein.
#Artikel 211
(
1
)
Die kirchliche Bestattung setzt voraus, daß die Verstorbenen der evangelischen Kirche angehört haben.
(
2
)
Verstorbene, die nicht oder nicht mehr Glieder der evangelischen Kirche waren, können ausnahmsweise kirchlich bestattet werden, wenn dies aus seelsorglichen Gründen angezeigt erscheint.
(
3
)
Eine kirchliche Bestattung findet nicht statt, wenn die Verstorbenen sie ausdrücklich abgelehnt haben.
(
4
)
Verstirbt ein Kind, das nicht getauft war, soll es kirchliche bestattet werden, wenn seine Eltern es wünschen.
#Artikel 212
aufgehoben
#Artikel 213
(
1
)
1 Wird eine kirchliche Bestattung versagt, so steht den Angehörigen der Verstorbenen Beschwerde bei dem Superintendenten zu. 2 Dessen Entscheidung ist endgültig.
(
2
)
Auch wenn die kirchliche Bestattung versagt wird, soll der Pfarrer den Angehörigen seelsorgliche Begleitung anbieten.
#Artikel 214
(
1
)
1 Die Bestattung ist in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen, der das verstorbene Gemeindeglied angehört hat. 2 Bei Verstorbenen, die nicht Glieder einer Kirchengemeinde waren, ist die Bestattung in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten.
(
2
)
Über die Bestattung kann den Angehörigen eine Bescheinigung ausgestellt werden.
#VIII. Die Ordination
##Artikel 215
Die Kirche erteilt den Auftrag zum öffentlichen Dienst an Wort und Sakrament durch die Ordination.
#Artikel 216
1 Die Voraussetzung der Ordination ist die Eignung und eine ausreichende Vorbildung und Zurüstung für den Dienst an Wort und Sakrament. 2 Die Ordination soll nur solchen Gliedern der Kirche zuteil werden, die im Glauben an den Herrn Jesus Christus gegründet sind und sich befleißigen, einen des Evangeliums würdigen Wandel zu führen.
#Artikel 217
Die Ordination ist bei dem Landeskirchenamt durch das Presbyterium der Gemeinde, in welcher der Ordinand seinen Dienst tut, oder durch den Vorstand des kirchlichen Werkes, in dem der Ordinand tätig ist, oder durch den zuständigen Superintendenten zu beantragen.
#Artikel 218
(
1
)
Das Landeskirchenamt fordert den Ordinanden auf, sich über seine Stellung zu Schrift und Bekenntnis schriftlich zu äußern.
(
2
)
1 Es entscheidet daraufhin über den Antrag zur Ordination und ordnet sie an. 2 Es beauftragt mit ihrem Vollzug in der Regel den Superintendenten des Kirchenkreises, in dem der Ordinand seinen Dienst tut. 3 Kann die Ordination mit Rücksicht auf die Bekenntnisbindung des Ordinanden nicht durch den zuständigen Superintendenten oder Synodalassessor erfolgen, so beauftragt das Landeskirchenamt einen anderen Superintendenten, in dessen Kirchenkreis die Ordination stattfindet.
#Artikel 219
(
1
)
Der Superintendent führt mit dem Ordinanten das Ordinationsgespräch, in dem er ihn mit der in der Ordination zu übernehmenden Verpflichtung vertraut macht, insbesondere auch auf die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses hinweist.
(
2
)
Der Ordinand vollzieht daraufhin schriftlich die Lehrverpflichtung auf die Heilige Schrift, die drei christlichen Hauptsymbole, das lutherische oder das reformierte Bekenntnis oder insgemein auf die Bekenntnisse der Reformation sowie auf die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen.
#Artikel 220
1 Die Ordination wird durch den Superintendenten in einem Gemeindegottesdienst nach der Agende vollzogen, wobei der Assessor und der Scriba des Kirchenkreises, oder bei deren Verhinderung andere durch den Superintendenten beauftragte Diener am Wort mitwirken. 2 Sämtliche Pfarrer des Kirchenkreises sind einzuladen.
#Artikel 221
1 Die mit der Ordination verliehenen Rechte können nur durch ein ordentliches Verfahren entzogen werden. 2 Der Ordinierte kann auf die Rechte verzichten. 3 Die durch Entzug oder Verzicht verlorenen Rechte können durch Entscheidung der Kirchenleitung wieder beigelegt werden.
#IX. Die Visitation
##Artikel 222
In der Visitation nimmt die Kirche ihre Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente sowie für den gesamten Dienst in den Gemeinden wahr.
#Artikel 223
Die Visitation hat die Aufgabe, durch Trösten, Ermahnen, Belehren und Prüfen die Gemeinden, insbesondere ihre Diener am Wort und ihre übrigen zum Dienst an der Gemeinde Berufenen, im Glauben und in der Liebe zu stärken und die Gemeinschaft der Gemeinden untereinander zu fördern und zu festigen.
#Artikel 224
(
1
)
1 Die regelmäßige Visitation der Gemeinden seines Kirchenkreises ist eine der wichtigsten Aufgaben des Superintendenten. 2 Er hält sie unter Beteiligung von Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes und von Visitatoren, die der Kreissynodalvorstand beauftragt.
(
2
)
In der Gemeinde des Superintendenten erfolgt die Visitation durch den Assessor des Kirchenkreises.
(
3
)
Die von der Kirchenleitung gemäß Artikel 138 Absatz 2 durchgeführten Visitationen erfolgen nach besonderer Ordnung.
#Artikel 225
(
1
)
1 Der Visitator nimmt an dem Gottesdienst teil, in welchem der Pfarrer der zu visitierenden Gemeinde predigt. 2 Im Gottesdienst oder in einer Gemeindeversammlung richtet der Visitator eine Ansprache an die Gemeinde. 3 Er wohnt einem Kindergottesdienst bei, den der Pfarrer (einer der Pfarrer) hält. 4 Er besucht den kirchlichen Unterricht.
(
2
)
1 Der Visitator überzeugt sich vom Stand der Männer-, Frauen- und Jugendarbeit sowie der Diakonie in der Gemeinde. 2 In einer Sitzung des Presbyteriums bringt er Fragen des Gemeindelebens und der Amtsführung aller zum Dienst in der Gemeinde Berufenen zur Sprache.
(
3
)
Im Rahmen der Visitation prüft der Visitator oder ein von ihm Beauftragter den Zustand der kirchlichen Gebäude, der Orgel, der Glocken und der kirchlichen Geräte, die Verwaltung des Vermögens, die Kirchenbücher und das Archiv der Gemeinde.
#Artikel 226
(
1
)
1 Nach beendigter Visitation teilt der Superintendent dem Presbyterium das Ergebnis mit. 2 Dieser Bescheid ist in das Protokollbuch des Presbyteriums einzutragen.
(
2
)
Der Superintendent unterrichtet den Kreissynodalvorstand und das Landeskirchenamt über Verlauf und Ergebnis der Visitation.
(
3
)
Auf Grund dieses Berichtes richtet der Präses an die Gemeinde eine Ansprache, die im Gottesdienst zu verlesen ist.
(
4
)
Die Durchführung der Visitation im einzelnen wird durch eine Visitationsordnung geregelt.
#Übergangs- und Schlußbestimmungen
###Artikel 227
(
1
)
Diese Kirchenordnung tritt am 1. April 1954 in Kraft.
(
2
)
1 Mit ihrem Inkrafttreten werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. 2 Insbesondere treten außer Kraft:
- die Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vorn 5. März 1835 in der Fassung vom 23. November 1923,
- die Verfassungsurkunde für die Evangelische Kirche der altpreußischen Union vom 29. September 1922, soweit sie für die Evangelische Kirche von Westfalen in Geltung war,
- das Kirchengesetz über die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. November 1948,
- das Kirchliche Provinzialgesetz für die Provinz Westfalen zur Ergänzung der Bestimmungen der Kirchenordnung über das kirchliche Leben vom 16. September 1932; jedoch gilt bis zum Erlaß der in dieser Kirchenordnung vorgesehenen Gesetze insoweit das bisherige Recht weiter.
(
3
)
Soweit durch diese Regelung Bestimmungen aufgehoben werden, auf die in anderen Gesetznennung vorgesehenen Gesetze insoweit das bisherige und Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Kirchenordnung an ihre Stelle.