.Finanzausgleichssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 148#
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Finanzausgleichssatzung
für den Kirchenkreis Arnsberg1#
Vom 27. November 2004
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz3# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz4# geregelt.
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes5# insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises veranschlagt und durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
(
2
)
1Von der Zuweisung nach Abs. 1 wird der Bedarf für die Pfarrbesoldung gemäß § 5 dieser Satzung abgezogen und der Pfarrbesoldungskasse zugewiesen. 2Nach Abzug dieser Kosten erhält die Diakonie Hochsauerland-Soest e. V. eine Zuweisung nach einem von der Kreissynode festgelegten Schlüssel.
(
3
)
Folgende Ausgaben werden entsprechend des von der Kreissynode festgestellten Bedarfs gedeckt:
#- Zuführung an die Rücklagen gemäß § 6 dieser Satzung,
- Prämien für Versicherungen, die für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis abgeschlossen sind,
- Kosten für die von der Kreissynode festgelegten gemeinsamen Aufgaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, insbesondere für die Bereiche Leitung (Superintendentur, Kreissynode und kreiskirchliche Ausschüsse) und Verwaltung (Kreiskirchenamt, Rechnungsprüfung und Gebäude Haus der Ev. Kirche).
§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten nach einem von der Kreissynode festgelegten Schlüssel von dem Kirchensteueraufkommen nach Abzug der in § 1 Abs. 2 und 3 dieser Satzung genannten Kosten eine pauschalierte Zuweisung.
(
2
)
Die pauschalierte Zuweisung nach Abs. 1 erfolgt durch Beschluss der Kreissynode auf der Grundlage folgender Maßstäbe:
- Fläche der Kirchengemeinde.
(
3
)
Auf Grund von besonderen Siedlungsstrukturen kann an einzelne Kirchengemeinden eine Sonderzuweisung durch Beschluss der Kreissynode erfolgen.
#§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben von dem Kirchensteueraufkommen eine Zuweisung nach einem von der Kreissynode festgelegten Schlüssel.
#§ 4
Finanzbedarf der Träger der Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Den Trägern der Tageseinrichtungen für Kinder wird von dem Kirchensteueraufkommen nach einem von der Kreissynode festgelegten Schlüssel ein Budget zur Verfügung gestellt.
(
2
)
Grundlage für die Berechnung der Zuweisung sind die anerkannten Betriebskosten der Einrichtung nach den gesetzlichen Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
#§ 5
Finanzierung der Pfarrbesoldung
Für die Finanzierung der Pfarrbesoldung nach § 8 Finanzausgleichsgesetz7# einschließlich der Kosten für die Umzugskostenvergütung erhält der Kirchenkreis
#- die Einnahmen der Kirchengemeinden aus dem Pfarrvermögen,
- die Dienstwohnungsvergütung nach Pfarrdienstrecht,
- die Refinanzierungen Dritter bezüglich der Pfarrstellen.
§ 6
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds
(
1
)
Für besondere Aufgaben sind für den Kirchenkreis und alle Kirchengemeinden die folgenden gemeinsamen Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage;
- eine Ausgleichsrücklage;
- ein Darlehensfonds Baurücklage;
- ein Fonds für übergemeindliche Aufgaben.
(
2
)
Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben der Kreiskirchenkasse für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis sicherzustellen, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
(
3
)
Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen (z. B. auf Grund von Kirchensteuerausfällen) oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer rechtlicher Verpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
(
4
)
1Der Darlehensfonds Baurücklage ist für die Errichtung bzw. Erhaltung kirchlicher Gebäude sowie für den Erwerb von Grundbesitz bestimmt. 2Über die Bewilligung von Darlehen entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses.
(
5
)
1Der Fonds für übergemeindliche Aufgaben soll insbesondere der Finanzierung von Projekten mit Modellcharakter im Kirchenkreis dienen. 2Über die Inanspruchnahme entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand im Auftrag der Kreissynode
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben;
- ergänzende Regelungen zur Durchführung der Finanzverteilung erlassen.
(
2
)
1Der Kreissynodalvorstand ist auf der Basis der von der Kreissynode beschlossenen Pfarrstellenkonzeption für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zur geplanten Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie pfarramtlicher Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, von denen mindestens fünf nichttheologische Mitglieder sind. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3Für die Wahl der oder des Vorsitzenden gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode Arnsberg in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, jederzeit an den Sitzungen des Finanzausschusses teilzunehmen.
(
3
)
1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Dem Finanzausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
(
6
)
1Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so hat dem Finanzausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme zu geben. 2Kommt es auch dann nicht zu einem übereinstimmenden Beschluss, muss der Kreissynodalvorstand bei der Mitteilung seiner Entscheidung die abweichende Stellungnahme des Finanzausschusses bekannt geben.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch erheben. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Der Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(
2
)
1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Informationspflicht
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Anforderung die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 11
Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 12
Ausführungsbestimmungen
Die Kreissynode kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung beschließen.
#§ 13
Übergangsregelungen
1Für das Haushaltsjahr 2005 gilt abweichend von § 2 dieser Satzung:
2Die Kirchengemeinden erhalten aus der Finanzausgleichskasse folgende Zuweisungen:
#- eine Pauschalzuweisung zur Finanzierung der Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen der Pfarrerinnen und Pfarrer nach einem von der Kreissynode festzusetzenden Anteil von dem Kirchensteueraufkommen;
- eine Pauschalzuweisung zur Finanzierung der Sachkosten nach einem von der Kreissynode festzusetzenden Anteil von dem Kirchensteueraufkommen.
§ 148#
In-Kraft-Treten
(
1
)
1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.