.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.01.2018
Satzung
des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich
Vom 4. Dezember 2004
#Präambel
1In geistlicher Verbundenheit untereinander und Verantwortung füreinander sind die evangelischen Kirchengemeinden des Kirchenkreises Minden zur Durchführung des Finanzausgleichs nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen eine Finanzgemeinschaft.
2Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 3Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 4Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# wie folgt geregelt.
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes3# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Deckung des Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für jedes Haushaltsjahr:
- Einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied;
- Einen Pauschalbetrag für die Unterhaltung kirchlicher Gebäude in Anlehnung an den Tagesneubauwert; nicht berücksichtigt werden Mietobjekte, Dienstwohnungen und Tageseinrichtungen für Kinder;
- Sonderzuweisungen für Gemeinden, wenn nach der Entscheidung der Kreissynode die finanzielle Notwendigkeit dazu gegeben ist;
- Mittel für Aufgaben, die nach der Entscheidung der Kreissynode eine überörtliche Bedeutung haben;
- Mittel für die von der Kreissynode festgelegten Tageseinrichtungen für Kinder. Die Einrichtung und Übernahme neuer Tageseinrichtungen und Kindergartengruppen setzt die Zustimmung der Kreissynode voraus.
(
2
)
Einnahmen aus dem Kirchenvermögen werden nicht angerechnet.
#§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
Der Kirchenkreis erhält eine Zuweisung in Höhe des durch die Kreissynode festgestellten Bedarfes.
#§ 4
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden
1Die Kirchengemeinden erstatten dem Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz4# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen. 2Die Erstattung erfolgt aus den Erträgen aus dem Pfarrvermögen und aus den nach § 2 zugewiesenen Mitteln.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage
- eine Ausgleichsrücklage
- ein Baufonds (Substanzerhaltungsrücklage)
- ein Härtefonds.
(
2
)
1Die Inanspruchnahme der Rücklagen der Buchstaben a – c bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle. 2Die Inanspruchnahme der Mittel aus dem Härtefonds bedarf eines Beschlusses der Kreissynode.
(
3
)
Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
(
4
)
Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
(
5
)
Der Baufonds ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken bestimmt.
(
6
)
1Der Härtefonds wird zur Erleichterung der Umstellung des innersynodalen Finanzausgleichs nach dieser Satzung für die Dauer von bis zu fünf Jahren gebildet. 2Die Mittel des Härtefonds werden durch jährlichen Beschluss der Kreissynode bereitgestellt.
#§ 6
Gemeinsame Finanz- und Personalplanung
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand kann nach Vorberatung durch den Finanz-, Bau- und Personalausschuss im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne festlegen,
- Richtlinien für die Errichtung, Übernahme und den Betrieb gemeindlicher Einrichtungen, wie z.B. Tageseinrichtungen für Kinder, Jugendheime (anerkannte Häuser der Offenen Tür oder Häuser der Teiloffenen Tür), Diakoniestationen etc., festlegen,
- einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen aufstellen,
- Richtlinien für die Errichtung von Personalstellen geben.
(
2
)
Die Kirchengemeinden haben schon vor
- der Übernahme von neuen Aufgaben,
- der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber Dritten,
- der Einrichtung von Personalstellen,
- der Planung von Neubauten und größeren Instandsetzungen,
die Kosten/Folgekosten verursachen, die über die in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen hinausgehen, die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einzuholen.
(
3
)
1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden. 3Die Kreissynode kann hierzu eine Satzung beschließen.
#§ 7
Finanz-, Bau- und Personalausschuss
(
1
)
Nach § 7 der Kreissatzung des Kirchenkreises Minden wird ein Finanz-, Bau- und Personalausschuss als ständiger Ausschuss im Sinne von Artikel 102 Abs. 2 der Kirchenordnung5# gebildet.
(
2
)
1Der Ausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Dem Ausschuss können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
3
)
1Der Ausschuss besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern; davon sind neun von der Kreissynode zu wählen, die übrigen Sitze entfallen auf die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Minden und die Leiterin oder den Leiter des Kreiskirchenamtes. 2Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestimmt. 3Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. 4Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 5Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter stimmberechtigt an den Sitzungen teil. 6Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Ausschusses und für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Ausschusses gilt Artikel 102 Abs. 2 der Kirchenordnung6#.
(
4
)
1Der Ausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. 2Für die Sitzungen des Ausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung7#über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses bzw. deren Vertreterin oder dessen Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanz-, Bau- und Personalangelegenheiten verhandelt werden.
(
6
)
Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Ausschusses abweichen, so soll er vorher dem Ausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme geben.
#§ 8
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Er hat aufschiebende Wirkung. 4Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanz-, Bau- und Personalausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 5Finanz-, Bau- und Personalausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(
2
)
1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine schiebende Wirkung. 3Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanz-, -Bau- und Personalausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
Inkrafttreten8#
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.