.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
Satzung
der Evangelischen Epiphanias-Kirchengemeinde Gelsenkirchen
Vom 19. Februar 2019
Präambel
Die Evangelische Epiphanias-Kirchengemeinde Gelsenkirchen, entstanden durch die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Buer-Beckhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Horst, gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 74 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4# (§ 3 dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO5# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Erstellung des Haushaltsentwurfs gemäß § 63 VwO.d6# einschließlich der Stellenübersicht,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung gemäß § 32 Absatz 2 VwO.d7# und Baubesichtigung gemäß § 39 VwO.d8#,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
(
5
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- bis zu zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
(
7
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Diakonie, Familienarbeit, Seelsorge,
- Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Kinder- und Jugendarbeit.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Das Presbyterium beruft
- bis zu sechs in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu zwei in den Fachbereichen tätige hauptund nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- mindestens drei sachkundige Gemeindeglieder.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung10# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Diakonie, Familienarbeit, Seelsorge
Der Fachausschuss für Diakonie, Familienarbeit und Seelsorge hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie, Fragen der Familienarbeit und der Seelsorge,
- er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen der Kirchengemeinde,
- er koordiniert und begleitet die generationsübergreifende Arbeit und die Altenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde und hält Kontakt zu den entsprechenden Kreisen und Gruppen,
- er begleitet die haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit,
- er pflegt die Zusammenarbeit mit den kreiskirchlichen Diensten und den entsprechenden Einrichtungen.
§ 5
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
- er begleitet die haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit.
§ 6
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit,
- er erarbeitet Konzepte und Standards für die Kinder-und Jugendarbeit,
- er begleitet die Gruppen und Einrichtungen für die Kinder- und Jugendarbeit,
- er begleitet die haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Arbeit,
- er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.11#