.

Geltungszeitraum von: 01.07.2008

Geltungszeitraum bis: 31.07.2019

Satzung
für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck

Vom 16. Januar 2008

(KABl. 2008 S. 161)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gladbeck
28. November 2012
§ 10
geändert
2
Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gladbeck
1. Oktober 2014
§ 10
neu gefasst
3
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck
14. November 2017
§ 10
geändert
Präambel
Die „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck“ ist der Zusammenschluss der ehemaligen vier evangelischen Kirchengemeinden in Gladbeck:
  • Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck-Brauck,
  • Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck-Mitte,
  • Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck-Rentfort,
  • Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck-Zweckel.
Die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden in Gladbeck haben sich am 1. April 1972 zum Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Gladbeck zusammengeschlossen.
Zum gleichen Zeitpunkt ist die Urkunde über die Bildung des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Gladbeck vom 29. März 1957 außer Kraft getreten.
Im Rahmen struktureller Veränderungen haben sich die ehemaligen vier Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde als Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck zusammengeschlossen.
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck ist Rechtsnachfolgerin der Kirchengemeinden und des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Gladbeck.
Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung und nach den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck für die Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste folgende Gemeindesatzung.
####

§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO2#, Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO3# und einen Geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO4#. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO5# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 2
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Gladbeck-Brauck;
  2. Gladbeck-Mitte;
  3. Gladbeck-Rentfort;
  4. Gladbeck-Zweckel.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
Sie sind bei der Besetzung der Pfarrstellen für ihre Bezirke zu beteiligen.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an;
  3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind und leiten ihr Votum weiter.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption;
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zehn im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#

§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
  2. Kindertageseinrichtungen und Eltern-Kindgruppen und Bildungsarbeit;
  3. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  4. Diakonie.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
Das Presbyterium beruft:
  1. vier in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
  2. vier in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
#

§ 4
Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten

Der Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes;
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben (§ 83 VwO);
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne;
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 86 VwO);
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde;
  7. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude;
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten;
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen;
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen;
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 33 Absatz 2 VwO);
  15. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
#

§ 5
Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen
und Eltern-Kindarbeit und Bildungsarbeit

Der Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen und Eltern-Kindarbeit und Bildungsarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen des Fachbereichs;
  2. er erarbeitet Konzepte, Projekte und Standards;
  3. er koordiniert die Angebote innerhalb des Fachbereichs, insbesondere die zentralen Veranstaltungen und die Schulungen;
  4. er begleitet die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an der Erstellung von Dienstanweisungen sowie an der Neubesetzung von ausgeschriebenen Leiterstellen in den Tageseinrichtungen beteiligt;
  5. er steht in Kontakt mit der Fachberatung sowie in Absprache mit dem Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen steht er in Kontakt mit den inner- und außerkirchlichen Trägern für Kinder und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
#

§ 6
Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen des Fachbereichs;
  2. er erarbeitet Konzepte, Projekte und Standards;
  3. er koordiniert die Angebote innerhalb des Fachbereichs, insbesondere zentrale Verantwortung für zentrale Veranstaltungen und die Schulungen;
  4. er begleitet die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an der Erstellung von Dienstanweisungen beteiligt;
  5. in Absprache mit dem Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder steht der Fachausschuss in Kontakt mit den inner- und außerkirchlichen Trägern für Kinder und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
#

§ 7
Fachausschuss für Diakonie, Altenheim- und Krankenhausseelsorge

Der Fachausschuss für Diakonie, Altenheim- und Krankenhausseelsorge hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie, der Altenarbeit und der Krankenhausseelsorge;
  2. er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen in der Kirchengemeinde;
  3. er koordiniert die Altenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde und begleitet die Arbeit mit alten Menschen;
  4. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  5. er pflegt die Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk des Kirchenkreises.
#

§ 8
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde, einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums;
  2. Erledigung der einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung;
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplanes und der Kostendeckungspläne der Kirchengemeinde;
  4. Überwachung und Durchführung des Haushaltsplanes und der Kostendeckungspläne;
  5. Finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans;
  6. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
  7. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne;
  8. Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel;
  9. Entscheidung in Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Entlassung etc.) im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes;
  10. Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
( 3 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl für vier Jahre berufen.
Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende;
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister;
  3. mindestens drei und höchstens fünf weitere Mitglieder des Presbyteriums;
  4. alle Gemeindebezirke sollen im geschäftsführenden Ausschuss vertreten sein.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 5 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#

§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#

§ 106#,7#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Sie tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Nr. 1.
#
3 ↑ Nr. 1.
#
4 ↑ Nr. 1.
#
5 ↑ Nr. 1.
#
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. Juni 2008.
#
7 ↑ § 10 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gladbeck vom 28. November 2012; § 10 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gladbeck vom 1. Oktober 2014; § 10 Satz 2 geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gladbeck vom 14. November 2017.