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Geltungszeitraum von: 18.07.1987

Geltungszeitraum bis: 31.12.2006

Satzung
der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld
(Zionsgemeinde)
für die Kirchliche Hochschule Bethel1#

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1987

(KABl. 1987 S. 136)

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) 1Die Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) ist Trägerin einer kirchlichen Hochschule. 2Diese führt die Bezeichnung “Kirchliche Hochschule Bethel”. 3Sie hat ihren Sitz in Bethel (Bielefeld).
( 2 ) Zur Unterhaltung der Kirchlichen Hochschule tragen die im Kuratorium vertretenen Landeskirchen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen bei.
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§ 2
Aufgaben der Hochschule

( 1 ) 1Die Kirchliche Hochschule dient der Forschung, der Lehre und dem Studium evangelischer Theologie. 2Sie bereitet die Studenten auf den Dienst in Gemeinde und Öffentlichkeit vor und fördert die theologische Fort- und Weiterbildung. 3Durch ihre Zugehörigkeit zu Bethel erhält der Auftrag der Theologie in seinem Zusammenhang mit der diakonischen Arbeit der Kirche besonderes Gewicht. 4Die Kirchliche Hochschule sucht ihre Aufgabe im gemeinsamen Hören auf das Wort Gottes und in der gemeinsamen Verantwortung aller Hochschulmitglieder zu erfüllen.
( 2 ) 1Als Einrichtung der Anstaltskirchengemeinde Bethel (Zionsgemeinde) ist die Kirchliche Hochschule eingegliedert in die Evangelische Kirche von Westfalen. 2Sie tut ihre Arbeit in Fühlungnahme mit den anderen Kirchlichen Hochschulen und mit den evangelisch-theologischen Fakultäten (Fachbereichen) an deutschen und ausländischen Universitäten.
( 3 ) Die Kirchliche Hochschule bestimmt und erfüllt ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen dieser Satzung und der in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Ordnungen.
( 4 ) Die Kirchliche Hochschule kann mit anderen Hochschulen zusammenwirken und entsprechende Vereinbarungen treffen.
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§ 3
Studium

( 1 ) Das Studium an der Kirchlichen Hochschule ist einem Studium an einer staatlichen wissenschaftlichen Hochschule gleichwertig.
Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für den Zugang zu einer entsprechenden staatlichen Hochschule erfüllen.
Die Hochschullehrer müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden.
( 2 ) 1Die Kirchliche Hochschule kann nach Maßgabe staatlichen Rechts Hochschulprüfungen abnehmen, Hochschulgrade verleihen und Habilitationen durchführen. 2Entsprechende Ordnungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen und der staatlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
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II. Das Kuratorium

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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Alle Angelegenheiten der Kirchlichen Hochschule, die nicht der akademischen Selbstverwaltung vorbehalten sind, werden vom Kuratorium nach Maßgabe dieser Satzung im Auftrage der Zionsgemeinde wahrgenommen.
( 2 ) Die Aufgaben des Kuratoriums sind
  1. Berufung der Hochschullehrer,
  2. Begründung, Veränderung und Beendigung des Dienst- und/oder Arbeitsverhältnisses
    1. der Wissenschaftlichen Mitarbeiter,
    2. des Verwaltungsleiters,
    3. weiterer Mitarbeiter im Kirchenbeamtenverhältnis,
  3. Bestätigung der Wahl des von der Hochschulkonferenz gewählten Rektors,
  4. Erteilung von Lehraufträgen,
  5. Beschlussfassung über etwaige Zulassungsbeschränkungen für das Studium an der Kirchlichen Hochschule,
  6. Zustimmung zu Studien- und Prüfungsordnungen, die von der Hochschule im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung verabschiedet werden,
  7. Bestätigung der Ordnung der Studentenschaft nach Maßgabe von § 24 Abs. 2,
  8. Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse von Hochschulorganen (§ 23),
  9. Verwaltung der der Kirchlichen Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögenswerte und Einnahmen,
  10. Feststellung des Haushalts- und Stellenplans sowie des Jahresabschlusses und Erteilung der Entlastung,
  11. Aufnahme von Darlehen und Durchführung von Grundstücksgeschäften.
Für darüber hinaus sich ergebende Aufgaben, die nach Art und Reichweite den vorstehend genannten gleichkommen, kann das Kuratorium von Fall zu Fall seine Zuständigkeit beschließen.
( 3 ) Das Kuratorium kann die in Absatz 2, Buchstaben b, d, und i genannten Aufgaben ganz oder teilweise auf den Geschäftsführenden Ausschuss (§ 7), die in Absatz 2, Buchstabe i genannten Aufgaben auch auf den Rektor übertragen.
( 4 ) Beschlüsse gemäß Absatz 2, Buchstabe 1 bedürfen der Zustimmung der Zionsgemeinde.
( 5 ) Rechtsverbindliche Erklärungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister unterzeichnet.
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§ 5
Mitglieder des Kuratoriums

( 1 ) Zum Kuratorium gehören
  1. der Vorsitzende der Vereinigten Vorstände der von Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Sarepta und Nazareth,
  2. drei von den Vereinigten Vorständen entsandte Mitglieder, davon eines als Schatzmeister,
  3. Rektor und Prorektor der Kirchlichen Hochschule (ohne Stimmrecht),
  4. der Präses der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  5. drei von der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsandte Vertreter,
  6. entsandte Mitglieder der übrigen Landeskirchen nach Maßgabe der mit diesen getroffenen Vereinbarungen,
  7. bis zu fünf weitere Mitglieder, die durch das Kuratorium gewählt werden; davon sind zu berufen
    1. ein Pfarrer aus Minden-Ravensberg,
    2. zwei Professoren an deutschen evangelisch-theologischen Fakultäten (Fachbereichen).
( 2 ) Das Kuratorium wählt im Einvernehmen mit den Vereinigten Vorständen und der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) 1Wahlen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
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§ 6
Verfahrensregeln für das Kuratorium

( 1 ) 1Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Kuratoriums. 2Er beruft es mindestens zweimal jährlich ein, außerdem dann, wenn vier Mitglieder oder der Geschäftsführende Ausschuss es beantragen.
( 2 ) 1Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, in der Regel mindestens einen Monat vorher. 2Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3Wird die Beschlussunfähigkeit des Kuratoriums festgestellt, so kann unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen werden. 4Die zweite Sitzung kann frühestens 14 Tage nach der Ersten stattfinden.
In diesem Falle ist das Kuratorium beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind, sofern in der Einladung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden ist.
( 3 ) Beschlüsse des Kuratoriums kommen zu Stande, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
( 4 ) 1Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. 2Es kann Gäste einladen.
( 5 ) 1Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und vom Rektor zu unterzeichnen ist. 2In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung im Rahmen von § 4 schriftlich erfolgen, sofern keines der Mitglieder dem widerspricht. 3Der Beschluss kommt zu Stande, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Beschlussvorlage zustimmt.
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§ 7
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) 1Das Kuratorium bestellt aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss. 2Er vertritt das Kuratorium in den ihm nach § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben sowie in Eilfällen. 3Er führt Beschlüsse des Kuratoriums aus und bereitet dessen Sitzungen vor. 4Ihm gehören an
  1. der Vorsitzende des Kuratoriums (als Vorsitzender),
  2. der Schatzmeister des Kuratoriums,
  3. der Vorsitzende der Vereinigten Vorstände der von Bodelschwinghschen Anstalten,
  4. zwei Vertreter der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  5. Rektor und Prorektor der Kirchlichen Hochschule,
  6. ein Vertreter der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
( 2 ) 1Der Geschäftsführende Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen. 2Seine Arbeitsweise regelt das Kuratorium durch besonderen Beschluss.
( 3 ) 1Der Geschäftsführende Ausschuss tagt nicht öffentlich. 2Er kann Gäste einladen.
Der Verwaltungsleiter der Kirchlichen Hochschule nimmt an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses teil.
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III. Mitglieder und Angehörige der Hochschule

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§ 8
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Kirchlichen Hochschule Bethel sind alle, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, und die an ihr immatrikulierten Studenten, im Einzelnen
  1. die Hochschullehrer (§ 9),
  2. die Wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 10),
  3. die Sonstigen Mitarbeiter (§ 11),
  4. die Studenten (§ 12).
( 2 ) Die Mitglieder haben im Rahmen der geltenden Ordnungen das Recht und die Pflicht, verantwortlich an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken.
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§ 9
Die Hochschullehrer

( 1 ) Hochschullehrer sind
  1. die Professoren,
  2. die Übrigen hauptberuflich selbstständig Lehrenden, die nach Maßgabe ihrer Dienstordnung in Forschung und Lehre tätig sind.
( 2 ) Berufung von Hochschullehrern:
  1. 1Die Stellen für Hochschullehrer sind öffentlich auszuschreiben. 2Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.
  2. 1Die Hochschullehrer werden auf Vorschlag der Hochschulkonferenz (unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 4) vom Kuratorium berufen. 2Gegen den Einspruch der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen kann eine Einstellung nicht erfolgen.
( 3 ) Die Hochschullehrer der theologischen Fächer müssen ordiniert sein.
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§ 10
Die Wissenschaftlichen Mitarbeiter

( 1 ) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Wissenschaftlichen Assistenten und die der Kirchlichen Hochschule zugewiesenen Vikare; den Wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen.
( 2 ) 1Wissenschaftliche Assistenten sind den Hochschullehrern (§ 9 Abs. 1 Buchstabe a) zugeordnete Beamte oder Angestellte; sie werden für die Dauer von bis zu vier Jahren eingestellt. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums.
( 3 ) 1Wissenschaftliche Assistenten führen bei entsprechender Qualifikation im Benehmen mit dem zuständigen Hochschullehrer Lehrveranstaltungen selbstständig durch. 2Ihnen steht ein angemessener Anteil ihrer Arbeitszeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zur Verfügung. 3Näheres regelt die Dienstanweisung.
( 4 ) Voraussetzung für die Einstellung als Wissenschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für Kirchenbeamte auf Widerruf oder Angestellte eine abgeschlossene Hochschulausbildung und
  1. die Zweite Theologische Prüfung oder
  2. eine abgeschlossene Promotion oder
  3. der Nachweis gleichwertiger wissenschaftlicher oder berufspraktischer Leistungen.
Diese Bestimmung ist sinngemäß auf Wissenschaftliche Assistenten in einem nichttheologischen Fach anzuwenden.
( 5 ) Die der Kirchlichen Hochschule zugewiesenen Vikare werden einzelnen Hochschullehrern (§ 9 Abs. 1 Buchstabe a) zugeordnet; nach Maßgabe ihrer Qualifikation gelten für sie die Bestimmungen von Absatz 3 sinngemäß
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§ 11
Die Sonstigen Mitarbeiter

Sonstige Mitarbeiter sind die nicht zu den Hochschullehrern und den Wissenschaftlichen Mitarbeitern gehörenden an der Kirchlichen Hochschule hauptberuflich tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter.
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§ 12
Die Studenten

( 1 ) 1Studenten werden durch Immatrikulation Mitglieder der Kirchlichen Hochschule Bethel. 2Näheres regelt die Immatrikulationsordnung.
( 2 ) Studenten, die nur zu Ferienkursen eingeschrieben sind, können auf Antrag für die Dauer dieses Ferienkurses immatrikuliert werden.
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§ 13
Angehörige der Hochschule

( 1 ) Angehörige der Hochschule sind
  1. die Hochschullehrer im Ruhestand (§ 14),
  2. die Privatdozenten (§ 15),
  3. die Lehrbeauftragten (§ 16),
  4. die Zweithörer und die Gasthörer (§ 17).
( 2 ) Die Angehörigen der Hochschule haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule gemäß deren Ordnungen zu benutzen.
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§ 14
Die Hochschullehrer im Ruhestand

( 1 ) 1Die Hochschullehrer im Ruhestand sind berechtigt zu lehren. 2Sie können an akademischen Prüfungen mitwirken.
( 2 ) Ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit für Hochschulgremien enden mit dem Eintritt in den Ruhestand.
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§ 15
Die Privatdozenten

( 1 ) 1Wer sich an der Kirchlichen Hochschule Bethel habilitiert, erwirbt die Rechtsstellung eines Privatdozenten. 2Ein Dienstverhältnis wird nicht begründet. 3Einzelheiten regelt die Habilitationsordnung.
( 2 ) Privatdozenten haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe der Habilitationsordnung Lehrveranstaltungen in dem Fach durchzuführen, für das ihnen die Venia Legendi erteilt worden ist.
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§ 16
Die Lehrbeauftragten

( 1 ) Auf Vorschlag der Hochschulkonferenz kann das Kuratorium zur Ergänzung des Lehrangebotes Lehraufträge erteilen.
( 2 ) 1Die Lehrbeauftragten sind im Rahmen ihres Auftrages selbstständig. 2Weitere Einzelheiten unterliegen den jeweils zu treffenden Vereinbarungen.
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§ 17
Zweithörer und Gasthörer

( 1 ) 1Studenten, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können als Zweithörer zugelassen werden. 2Zweithörer sind den an der Kirchlichen Hochschule Bethel immatrikulierten Studenten gleichgestellt, soweit es sich nicht um Rechte und Pflichten (§ 8 Abs. 2) handelt, die ausdrücklich mit der Mitgliedschaft verbunden sind; Beschränkungen für den Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen bedürfen der Regelung durch die Zulassungsordnung.
( 2 ) Die Hochschule kann Personen, die an bestimmten Lehrveranstaltungen regelmäßig teilnehmen wollen, als Gasthörer zulassen.
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IV. Organe der Hochschulselbstverwaltung

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§ 18
Organe der Hochschulselbstverwaltung sind

  1. der Rektor (§ 19),
  2. die Hochschulkonferenz (§ 20).
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§ 19
Der Rektor

( 1 ) 1Der Rektor steht an der Spitze der Selbstverwaltung der Kirchlichen Hochschule Bethel. 2Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, des Geschäftsführenden Ausschusses und der Hochschulkonferenz.
Er führt das Siegel der Hochschule.
( 2 ) Der Rektor vertritt die Kirchliche Hochschule Bethel in allen Angelegenheiten außer denen, die satzungsgemäß dem Kuratorium vorbehalten sind (§ 4).
( 3 ) 1Der Rektor leitet die Sitzung der Hochschulkonferenz und hat Zutritt zu allen Ausschüssen und Kommissionen, die von dieser eingerichtet werden. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung der Hochschulkonferenz.
( 4 ) 1Dem Rektor stehen Hausrecht und Disziplinarbefugnis zu. 2Näheres regelt die Disziplinarordnung der Hochschule.
( 5 ) Der Rektor entscheidet in dienstrechtlichen Angelegenheiten der an der Kirchlichen Hochschule Bethel tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit nicht in den im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bestimmungen und Ordnungen eine andere Regelung getroffen ist.
( 6 ) 1Der Rektor wird auf Vorschlag der Hochschullehrer aus dem Kreis der in § 9 Abs. 1 Buchstabe a Genannten von der Hochschulkonferenz für ein Jahr gewählt. 2Einmalige Wiederwahl ist möglich. 3Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Kuratorium. 4Die Wahl des Rektors soll zwei Semester vor der Amtsübernahme erfolgen. 5In dem Halbjahr, das seiner Amtszeit vorangeht, und in dem Halbjahr, das ihr folgt, hat der gewählte Rektor das Amt des Prorektors inne.
( 7 ) Ist der Rektor verhindert, so tritt der Prorektor und bei dessen Verhinderung ein anderer Professor an seine Stelle, der vor Beginn der Amtszeit des Rektors von der Hochschulkonferenz zu benennen ist.
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§ 20
Die Hochschulkonferenz

( 1 ) 1Die Hochschulkonferenz ist das Entscheidungsgremium der akademischen Selbstverwaltung der Kirchlichen Hochschule Bethel. 2Sie beschließt über alle die Hochschule als ganze angehenden Fragen, soweit die Entscheidung nicht satzungsgemäß dem Kuratorium vorbehalten ist.
( 2 ) Die Hochschulkonferenz besteht aus
  1. den Hochschullehrern im Sinne von § 9 Abs.1 Buchstaben a und b,
  2. den Vertretern der Wissenschaftlichen Mitarbeiter,
  3. einem Vertreter der Sonstigen Mitarbeiter,
  4. den Vertretern der Studenten.
Die unter b und c genannten Vertreter werden jeweils für die Dauer eines Jahres, die unter d genannten Vertreter werden für die Dauer eines halben Jahres entsprechend der Wahlordnung der Hochschule gewählt.
Der Verwaltungsleiter der Kirchlichen Hochschule Bethel und der Geschäftsführer des Seelsorgeinstituts an der Kirchlichen Hochschule Bethel nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Hochschulkonferenz teil.
( 3 ) 1Die Wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Studenten erhalten zusammen zwei Sitze weniger als die Zahl der stimmberechtigten Hochschullehrer beträgt. 2Auf jede Gruppe entfällt die Hälfte der Sitze; bei ungerader Ausgangszahl erhalten die Studenten einen Sitz mehr als die Wissenschaftlichen Mitarbeiter. 3Die Ausgangszahl der stimmberechtigten Hochschullehrer bemisst sich nach der Zahl der bei Semesterbeginn planmäßig besetzten Hochschullehrerstellen.
( 4 ) Die Sitzungen der Hochschulkonferenz werden vom Rektor geleitet.
( 5 ) 1Die Hochschulkonferenz tagt nicht öffentlich. 2Sie kann Gäste einladen. 3Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Hochschulkonferenz.
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§ 21
Besondere Entscheidungen

( 1 ) Entscheidungen, die Forschung und Lehre sowie die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder der Hochschulkonferenz auch der Mehrheit der Professoren (§ 9 Abs. 1 Buchstabe a).
Kommt die Übereinstimmung auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung im dritten Abstimmungsgang die Mehrheit der Professoren (§ 9 Abs. 1 Buchstabe a).
( 2 ) 1Entscheidungen, die die Berufung der hauptamtlich Lehrenden (§ 9 Abs. 1 Buchstabe b) unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder der Hochschulkonferenz auch der Mehrheit der Hochschullehrer (§ 9 Abs. 1 Buchstaben a und b). 2Kommt die Übereinstimmung auch in zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung im dritten Abstimmungsgang die Mehrheit der Hochschullehrer (§ 9 Abs. 1 Buchstaben a und b).
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§ 22
Ausschüsse und Kommissionen

( 1 ) Die Hochschulkonferenz bildet Ständige Ausschüsse.
Es sind dies
  1. der Promotionsausschuss und Prüfungsausschüsse (Zusammensetzung entsprechend den jeweiligen Prüfungsordnungen),
  2. der Haushaltsausschuss (Zusammensetzung: Rektor, Verwaltungsleiter, ein von der Hochschulkonferenz auf vier Jahre gewählter Hochschullehrer),
  3. der Bibliotheksausschuss (Zusammensetzung: Bibliotheksdirektor, Verwaltungsleiter, zwei Hochschullehrer, ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter, ein Mitarbeiter der Bibliothek, ein Student),
  4. der Zulassungsausschuss (Zusammensetzung entsprechend der Zulassungsordnung),
der Disziplinarausschuss (Zusammensetzung entsprechend der Disziplinarordnung).
1Die Ständigen Ausschüsse sind der Hochschulkonferenz und dem Rektor gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet. 2Diese Ausschüsse haben beratende Funktionen, soweit ihnen nicht auf Grund ihrer Ordnung Entscheidungsbefugnis zukommt.
( 2 ) Darüber hinaus kann die Hochschulkonferenz Kommissionen bilden, deren Zusammensetzung der Sitzverteilung in der Hochschulkonferenz entsprechen soll.
Berufungskommissionen müssen in ihrer Zusammensetzung der Sitzverteilung in der Hochschulkonferenz entsprechen.
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§ 23
Einspruchsrecht

( 1 ) 1Jedes Mitglied der Hochschule hat das Recht, gegen Beschlüsse von Hochschulorganen innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei dem betreffenden Organ Einspruch einzulegen. 2Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist.
( 2 ) Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, so kann Beschwerde beim Kuratorium eingelegt werden.
( 3 ) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird die Angelegenheit an das betreffende Hochschulorgan zur Neubehandlung zurückverwiesen.
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V. Studentenschaft

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§ 24

( 1 ) Die an der Kirchlichen Hochschule Bethel immatrikulierten Studentenbilden die Studentenschaft.
( 2 ) 1Im Rahmen dieser Satzung verwaltet die Studentenschaft ihre Angelegenheiten selbstständig und wirkt an der Willensbildung in der Hochschule sowie an der Gestaltung des Lebens in ihr mit. 2Sie nimmt hochschulpolitische, soziale, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Belange ihrer Mitglieder wahr; sie pflegt die überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und bestimmt über ihre Mitgliedschaft in überregionalen Studentenvertretungen. 3Sie fördert die politische Bildung und das politische Verantwortungsbewusstsein ihrer Mitglieder.
Der Rektor übt die Rechtsaufsicht über die Studentenschaft aus.
( 3 ) 1Die Studentenschaft gibt sich eine Ordnung, die mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder beschlossen werden muss. 2Die Ordnung bedarf der Bestätigung durch die Hochschulkonferenz und das Kuratorium; die Bestätigungen dürfen nur aus Rechtsgründen versagt werden.
( 4 ) 1Die Studentenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. 2Die Beitragsordnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Studentenschaft und der Genehmigung des Rektors. 3Die Beiträge werden widerruflich von der Hochschule kostenfrei für die Studentenschaft erhoben.
1Der Haushaltsplan ist dem Rektor vorzulegen. 2Dieser prüft im Rahmen seiner Rechtsaufsicht auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft.
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VI. Verwaltung der Hochschule

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§ 25

( 1 ) Die der Kirchlichen Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögenswerte und Einnahmen werden von dem Kuratorium nach Maßgabe der im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Ordnungen und Bestimmungen über die Vermögens- und Finanzverwaltung verwaltet.
( 2 ) Unter der Verantwortung des Rektors leitet der Verwaltungsleiter die Verwaltung und führt die Geschäfte im Rahmen der im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Ordnungen und Bestimmungen.
( 3 ) Der Verwaltungsleiter ist der Beauftragte für den Gesamthaushalt der Kirchlichen Hochschule, dessen Entwurf er im Benehmen mit dem Schatzmeister erstellt und für dessen Durchführung er sorgt.
( 4 ) Der Verwaltungsleiter ist unbeschadet von § 19 Abs. 5 Vorgesetzter der Mitarbeiter in der Verwaltung und im Wohnheimbereich.
( 5 ) Der weitere Aufgabenbereich des Verwaltungsleiters wird über die Dienstanweisung geregelt.
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VII. Wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen

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§ 26

( 1 ) Die Kirchliche Hochschule Bethel unterhält wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen: Eine Bibliothek und eine Mensa sowie Wohnheime für an der Kirchlichen Hochschule immatrikulierte Studenten und Wissenschaftliche Mitarbeiter.
( 2 ) Für diese Einrichtungen gelten entsprechende Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
( 3 ) 1Die Kirchliche Hochschule Bethel kann sich andere wissenschaftliche Einrichtungen angliedern. 2Näheres wird durch Kuratoriumsbeschluss geregelt.
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§ 27

1An der Kirchlichen Hochschule Bethel besteht als Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland ein Zentrum für Klinische Seelsorgeausbildung. 2Es führt die Bezeichnung “Seelsorgeinstitut an der Kirchlichen Hochschule Bethel”. 3Das Seelsorgeinstitut gibt sich eine Satzung.
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VIII. Schlussbestimmungen

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§ 28
Satzungsänderungen

1Satzungsänderungen werden durch das Kuratorium bei dem Leitungsorgan der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) beantragt. 2Anträge auf Satzungsänderungen werden im Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit den Stimmen der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen.
1Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen obliegt dem Leitungsorgan der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde). 2Die Entscheidung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 29
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft2#.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Stiftung Anstalt Bethel – im Folgenden „Träger“ genannt. Sie wurde als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel mit Wirkung vom 1. Januar 2007 errichtet.
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2 ↑ Die Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1987 wurde am 17. Juli 1987 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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