.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau
Vom 13. Juni 2019
Inhaltsübersicht
Die Evangelische Kirchengemeinde Gronau (Westfalen) gibt sich für ihre Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung (KO)1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung.
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 KO2# umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht den Fachausschüssen übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet
- in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchlichen Vorschriften vorbehalten sind,
- in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
(
3
)
Das Presbyterium kann ergänzend zur Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die für das Verfahren des Presbyteriums, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen verbindlich ist.
#§ 2
Ausschüsse und Delegation von Aufgaben
(
1
)
Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
- Bau und Liegenschaften,
- Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
- Haushalt und Finanzen,
- Friedhofswesen,
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Kirchenmusik,
- Personalwesen.
(
2
)
In jedem Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet:
- Ausschuss für Bau und Liegenschaften,
- Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
- Ausschuss für Haushalt und Finanzen,
- Friedhofsausschuss,
- Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit,
- Kirchenmusikausschuss,
- Ausschuss für Personal.
(
3
)
1 Alle Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums und auf der Grundlage des Haushaltsplans in eigener Verantwortung wahr. 2 Sie sind gebunden an das Kirchenrecht und an die Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
4
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 3 Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die oder den Vorsitzenden der Fachausschüsse.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien3#.
#§ 3
Fachausschuss für Bau und Liegenschaften
(
1
)
Dem Fachausschuss für Bau und Liegenschaften gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Bau und Liegenschaften angehören,
- bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
- bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Fachausschuss für Bau und Liegenschaften ist zuständig für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung sowie Neu- und Umbau aller gemeindeeigenen Immobilien.
(
3
)
Der Fachausschuss für Bau und Liegenschaften entscheidet über
- die Verwendung der für Renovierung, Instandsetzung und sonstige für Maßnahmen der Werterhaltung von Immobilien vorgesehenen Haushaltsmittel,
- die Anmeldung der für seinen Aufgabenbereich erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsplan,
- die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude auf der Grundlage der von ihm verantworteten Gebäudebegehung.
(
4
)
Weitere Aufgaben des Fachausschusses für Bau und Liegenschaften:
- er bereitet die Vermietungen von Wohnräumen in den kirchlichen Gebäuden sowie die Vermietung von Garagen und Stellplätzen zur Beschlussfassung im Presbyterium vor,
- er bereitet die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie von Bauaufträgen und Materiallieferungen zur Beschlussfassung im Presbyterium vor,
- er erstellt die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- er stellt die Endabrechnungen von Bau-, Gebäudeunterhaltungs- und sonstigen anfallenden Maßnahmen fest,
- er formuliert die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften als Vorbereitung zur Beschlussfassung im Presbyterium.
§ 4
Fachausschuss für Diakonie
und gesellschaftliche Verantwortung
(
1
)
Dem Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung angehören,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
- bis zu vier berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich der Diakonie der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung ist zuständig für
- die Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der Diakonie und der gesellschaftlichen Verantwortung,
- die Förderung des diakonischen und gesellschaftsethischen Bewusstseins in der Kirchengemeinde,
- die Pflege der Zusammenarbeit mit den diakonischen Einrichtungen, die in Gronau tätig sind, und dem Diakonischen Werk des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken.
(
3
)
Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung berät das Presbyterium zur Verwendung der im Vorjahr gesammelten Klingelbeutelgelder, die für sozial-diakonische Aufgaben in der eigenen Kirchengemeinde bestimmt sind.
(
4
)
Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung fördert das diakonische Handeln der Kirchengemeinde durch
- das Aufspüren von Notständen in der Bevölkerung,
- den Kontakt zum Sozialausschuss und Behindertenbeirat der Stadt Gronau,
- die ökumenische Vernetzung mit anderen Kirchengemeinden in Gronau,
- Vorschläge zu den gemeindlichen Kollekten,
- die Vorbereitung und Durchführung des Sonntags der Diakonie,
- die Vorbereitung und Durchführung eines jährlichen diakonischen Projektes.
§ 5
Fachausschuss für Haushalt und Finanzen
(
1
)
Dem Fachausschuss für Haushalt und Finanzen gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Haushalt und Finanzen angehören,
- bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
- bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse den Haushaltsplanentwurf der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung.
(
3
)
Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen seitens des Friedhofausschusses den Haushaltsplanentwurf des kirchengemeindlichen Friedhofswesens vor und erstellt die Jahresrechnung mit entsprechender Beschlussempfehlung fürs Presbyterium.
(
4
)
Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen berät über alle Fundraisingkonzepte der Gemeinde und erstellt dem Presbyterium dazu Beschlussempfehlungen.
(
5
)
Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen entscheidet über Kosten- und Finanzierungspläne sämtlicher Gemeindefreizeiten.
#§ 6
Friedhofsausschuss
(
1
)
Dem Friedhofsausschuss gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Friedhofskirchmeisterin oder der Friedhofskirchmeister; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Haushalt und Finanzen angehören,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
- bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Friedhofsbereich der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Friedhofsausschuss ist zuständig für
- die Überwachung und Durchführung aller Friedhofsangelegenheiten im Rahmen der Friedhofssatzungen,
- die Beratung des Fachausschusses für Bau und Liegenschaften in Bezug auf die Gebäude im Bereich der Friedhöfe,
- die Erarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen an Gebäuden des Friedhofs zur Weiterleitung an den Fachausschuss für Bau und Liegenschaften.
(
3
)
Der Friedhofsausschuss entscheidet über
- die im Rahmen des Haushaltes für den Friedhofsbereich bereitgestellten Haushaltsmittel,
- die Gestaltung der den Friedhöfen zugehörigen Räumlichkeiten einschließlich der Friedhofskapelle,
- Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne,
- die Gestaltung der Friedhofsanlagen.
(
4
)
Weitere Aufgaben des Friedhofsausschusses:
- er erstellt bei Bedarf Entwürfe für die Friedhofssatzung und Gebührensatzung sowie für deren Änderungen,
- er erstellt Konzepte über für die Friedhöfe zu errichtende Bauten.
§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
(
1
)
Dem Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Presbyterin oder der Presbyter für Kinder- und Jugendarbeit; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit angehören,
- bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder, darunter mindestens eine Jugendliche oder ein Jugendlicher aus den Gruppen und Verbänden der gemeindlichen Jugendarbeit, mit der Befähigung zum Presbyteramt,
- bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde aus dem Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
(
2
)
Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist zuständig für den Dienst der Kirchengemeinde an Kindern und Jugendlichen, insbesondere für
- Angebote, Gruppen, Projekte und Aktionen der Kinder- und Jugendarbeit und deren gesamtgemeindliche Koordination,
- die Zusammenarbeit zwischen Konfirmanden- und Jugendarbeit,
- den Dienst an der konfirmierten Jugend,
- die Gewinnung, Beauftragung, Fortbildung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit,
- die Zusammenarbeit der Kirchengemeinde mit Einrichtungen, Verbänden und Initiativen der kirchlichen und kommunalen Jugendarbeit im Einzugsbereich der Kirchengemeinde,
- die Zusammenarbeit mit der regionalen und überregionalen Jugendarbeit des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken,
- die Zusammenarbeit mit den evangelischen Kindertagesstätten in der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau, die in Trägerschaft des Trägerverbundes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken sind.
(
3
)
Der Ausschuss entscheidet über die im Rahmen des Haushaltes der Kirchengemeinde für die gesamtgemeindliche Kinder- und Jugendarbeit veranschlagten Haushaltsmittel.
#§ 8
Fachausschuss für Kirchenmusik
(
1
)
Dem Fachausschuss für Kirchenmusik gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Kirchenmusik angehören.
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
- bis zu zwei Mitglieder der im Bereich der Kirchenmusik tätigen Mitarbeiterschaft, berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde aus dem Bereich der Kirchenmusik, darunter die Kantorin oder der Kantor der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Fachausschuss für Kirchenmusik ist zuständig für
- die Unterstützung und Förderung der Arbeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und der Chöre und Musikgruppen der Kirchengemeinde,
- die Pflege der Kirchenmusik und die Bereicherung des gottesdienstlichen Lebens der Kirchengemeinde durch Musik,
- die Koordination der kirchenmusikalischen Aktivitäten,
- die Zusammenarbeit der Kirchengemeinde mit dem Orgelbauverein.
(
3
)
Der Ausschuss entscheidet über
- die im Rahmen des Haushaltes für die kirchenmusikalische Arbeit veranschlagten Haushaltsmittel,
- die Vergabe von Aufträgen und Leistungen für Wartung und Reparaturen der gemeindeeigenen Instrumente im Rahmen des Haushaltsplanes,
- die Bewilligung von Zuschüssen für Musikveranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplanes.
(
4
)
Der Ausschuss berät in Kooperation mit dem Presbyterium über
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Kirchenmusik,
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern,
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kirchenmusik.
§ 9
Personalausschuss
(
1
)
Dem Personalausschuss gehören an:
- bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
- bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
- bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der oder die Vorsitzende des Personalausschusses ist eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber.
(
3
)
Der Personalausschuss entscheidet über:
- Sicherstellung von Vertretungsregelungen und eines möglichst flexiblen Personaleinsatzes,
- Gewährung von Sonderurlaub und Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.
(
4
)
Der Personalausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
- Einstellung, Vertragsänderung und Entlassung von beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde,
- Angelegenheiten der Eingruppierung, der Stellenbeschreibung und Dienstanweisung.
(
5
)
Bei Einstellungen für den Bereich der Friedhöfe bildet der Personalausschuss gemeinsam mit dem Friedhofsausschuss eine Einstellungskommission, die die Bewerbungsgespräche führt.
(
6
)
Das Presbyterium führt die Bewerbungsgespräche oder delegiert diese an Fachausschüsse oder dafür speziell gebildete Arbeitsgemeinschaften.
#§ 10
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium, alle Fachausschüsse und alle Arbeitsgruppen unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
(
2
)
Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
(
3
)
Alle Ausschüsse berichten regelmäßig im Presbyterium über ihre Arbeit.
#§ 11
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft4#.
(
3
)
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 17. Oktober 2013 (KABl. 2014 S. 19) außer Kraft.