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Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Erläuterungen zu Artikel 77 Kirchenordnung
Dezernat 51 (Huget)
Stand: 15.02.2019
###Allgemeines
Eine Begrenzung der Anzahl der Sitzungen eines Presbyteriums oder eines Ausschusses lässt sich nicht in der Satzung verankern. Das gilt auch für die Dauer der Sitzungen.
Das Terminstundenmodell von Pfarrerinnen und Pfarrern, das eine Begrenzung der Stunden für die jeweiligen Funktionen vorsieht, kann zwar indirekt die Anzahl und die Dauer der Sitzungen beeinflussen. Es darf nicht so weit gehen,dass von einem Gremium gewünschte (und begründbare) zusätzliche Sitzungen nicht mehr möglich sind, weil die Stundenkontingente aufgebraucht sind.
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