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Geltungszeitraum von: 01.11.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Heepen1#

Vom 19. März 2018

(KABl. 2018 S. 227)

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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 Kirchenordnung – KO2#). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO3#). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO (§§ 2 ff. dieser Satzung) und beratende Ausschüsse gemäß Artikel 73 Absatz 1 KO4#. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO5# einrichten.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Bau- und Finanzangelegenheiten,
  2. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  3. Friedhofsangelegenheiten.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 3
Fachausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben (§ 73 VwO-d6#),
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 85 VwO-d7#),
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  7. Vorbereitung der Entscheidung von genehmigungspflichtigen Vorgängen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  14. Durchführung der jährlichen Baubesichtigung (§ 39 VwO-d8#) sowie die Begehung der kirchlichen Grundstücke (§ 32 Absatz 2 VwO-d9#),
  15. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
( 2 ) Dem Fachausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten gehören an:
  1. die Bau- und Finanz-Kirchmeisterinnen und oder Bau- und Finanz-Kirchmeister,
  2. das Presbyterium wählt darüber hinaus aus seiner Mitte bis zu acht Mitglieder des Presbyteriums,
  3. das Presbyterium wählt bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters,
  4. bis zu zwei haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
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§ 4
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  3. Sorge für die Ausbildung und Begleitung der Lektorinnen, Lektoren und Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
( 2 ) Dem Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik gehören an:
  1. die Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen,
  2. die Mitarbeitenden im Bereich Kirchenmusik,
  3. das Presbyterium beruft aus seiner Mitte bis zu vier weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  4. das Presbyterium beruft bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters.
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§ 5
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten berät über
  1. die Entwicklung des Friedhofskonzeptes,
  2. die Werkverträge Gärtnerei und Küsterdienst Kapelle,
  3. den Haushaltsplanentwurf für den Friedhof,
  4. die Anstellung der Mitarbeitenden.
( 2 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten entscheidet über
  1. Anschaffungen und Auftragsvergaben im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes,
  2. die Erstellung eines Räumplanes.
( 3 ) Dem Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten gehören bis zur vier Mitglieder an:
  1. bis zu zwei vom Presbyterium berufene haupt- oder ehrenamtliche Gemeindeglieder aus dem Bereich Friedhof mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters,
  2. bis zu drei weitere vom Presbyterium aus seiner Mitte berufene Mitglieder,
  3. dem Ausschuss gehören weitere drei Mitglieder an, die die Stadt Bielefeld auf Grund des Vertrages vom 5. Mai 1965, geändert am 28. Dezember 1972 mit Nachtrag vom 5. Dezember 1974 und geändert am 25. August 1997, entsendet.
( 4 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten kann zur Beratung Fachkundige hinzuziehen.
( 5 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten führt mindestens einmal jährlich eine Friedhofsbegehung durch.
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§ 6
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 710#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Vereinigung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heepen und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldentrup zur Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heepen-Oldentrup mit Wirkung zum 1. Januar 2020 tritt die Satzung der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Heepen außer Kraft.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 800-d.
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7 ↑ Nr. 800-d.
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8 ↑ Nr. 800-d.
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9 ↑ Nr. 800-d.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Oktober 2018.