.Satzung
####§ 1
#§ 2
§ 3
§ 46#
§ 57#
§ 6
§ 78#
§ 8
§ 9
§ 1010#
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 1813#
Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 13. November 2019
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes | 11. November 2022 | § 4 Abs. 1 Satz 2 | neu gefasst | |
§ 5 Abs. 3 | neu angefügt | ||||
§ 7 Abs. 1 Buchst. b | gestrichen | ||||
§ 7 Abs. 1 Buchst. c | neu nummeriert | ||||
§ 7 Abs. 2, 3 | geändert | ||||
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes | 18. März 2023 | § 4 | neu gefasst | |
§ 10 | neu gefasst | ||||
3 | Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes | 5. April 2025 | § 1 Abs. 3 Buchst. b | geändert |
Präambel
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# (FAG) zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 FAG3# wie folgt geregelt:
#§ 1
4#Kirchensteuerverteilung
(1)Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG5# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen.
(2)Die Kreissynode verteilt die Mittel der Finanzausgleichskasse nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(3)Für die Verwendung von überplanmäßigen Erträgen aus Kirchensteuereinnahmen gilt abweichend von Absatz 2 folgende Regelung:
- die Begünstigten aus § 2 Absatz 1 bekommen auch von den überplanmäßigen Erträgen 10 % je zur Hälfte,
- der Kirchenkreis erhält analog der Regelung in § 10 ebenfalls 9 % der sich aus den überplanmäßigen Erträgen zusätzlich ergebenen Verteilsumme,
- über die Verwendung der restlichen überplanmäßigen Verteilsumme entscheidet die Kreissynode.
§ 2
Kirchensteuerverteilung „Der Zehnte“
(1)Von den zugewiesenen Kirchensteuern gemäß § 1 Absatz 1 werden 10 % je zur Hälfte für die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinden und der Diakonie Mark-Ruhr verwendet.
(2)1Die Zuweisungen an die Kirchengemeinden sollen für Personal- und Sachkosten des kirchlichen Feldes, für von dritter Seite zur Verfügung gestellte vergleichbare Personalkapazitäten oder für andere diakonische Aufgaben eingesetzt werden. 2Als diakonische Aufgaben gelten insbesondere Einrichtungen zur Versorgung hilfsbedürftiger Menschen (z. B. Mittagstische, Kleiderkammern), Freizeit- und Bildungsmaßnahmen, Jugendeinrichtungen u. Ä. 3Die in einem Haushaltsjahr nicht verbrauchten Zuweisungen sollen von jeder Kirchengemeinde einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden.
(3)Der Verteilschlüssel dieser Zuweisung an die einzelnen Kirchengemeinden wird durch Beschluss der Kreissynode festgelegt.
#§ 3
Verteilsumme
Nach den nachfolgenden Bestimmungen werden 90 % der Kirchensteuerzuweisung nach § 1 Absatz 1 (ohne die überplanmäßigen Erträge nach § 1 Absatz 3) aufgeteilt.
#§ 46#
Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude
(1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung großer Bauunterhaltungsmaßnahmen in den Kirchengemeinden wird ein Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude eingerichtet.
(2) Als große Bauunterhaltungsmaßnahme gelten zusammenhängende Maßnahmen der notwendigen Substanzerhaltung oder Wiederherstellung mit einem Projektaufwand von mindestens 20.000 € nach Abzug öffentlicher und privater Zuschüsse.
(3) Als Grundfinanzierung des Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude werden jährlich 600.000 € zur Verfügung gestellt.
(4) Die Summe wird auf der Basis des Baukostenindexes angepasst.
(5) Die Regelungen zur Vergabe von Mitteln aus diesem Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude werden von der Kreissynode in einer Richtlinie getroffen.
#§ 57#
Tageseinrichtungen für Kinder
(1)1Für die Mitfinanzierung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt ein Vorwegabzug aus der Verteilsumme gemäß § 3 in Höhe von zwei Dritteln der gesetzlichen Trägeranteile, jedoch maximal in Höhe von 10 % der Verteilsumme. 2Die Zuweisung an die jeweilige Kirchengemeinde darf unter Berücksichtigung der Zuschüsse von Dritten den gesetzlichen Trägeranteil nicht übersteigen.
(2)Die Finanzierung des verbleibenden Trägeranteils ist von der jeweiligen Kirchengemeinde aufzubringen, die selbstständig die Trägerschaft für Kindertagesstätten innehat oder die Trägerschaft an den Verbund für Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises übertragen hat.
(3) Die Regelungen des Absatzes 1 finden auch für die Kirchengemeinden Anwendung, bei denen ein Trägerwechsel der Tageseinrichtung für Kinder an Dritte stattgefunden hat und die Kirchengemeinde der Gesellschaft, die die Trägerschaft übernommen hat, im Prozess des Trägerwechsels mit einer Beteiligung von mindestens 25 % beigetreten ist.
#§ 6
Kirchenmusik
Zur Förderung der Kirchenmusik in den Regionen stellt die Kreissynode mindestens 100.000 € für die Finanzierung der Personalstellen durch Vorwegabzug bereit.
#§ 78#
Finanzbedarf Pfarrbesoldung und Verkündigung
(1)Für die Aufbringung der Pfarrbesoldung nach § 8 FAG9# erhält die Finanzausgleichskasse von den kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis:
- 70 % des Bilanzergebnisses des Pfarrvermögens,
- Refinanzierungen Dritter.
(2)Der nicht durch Absatz 1 gedeckte Bedarf für die Pfarrbesoldung wird aus der Verteilsumme gemäß § 3 bereitgestellt.
(3)1Eine Pfarrstelle, die nach der Pfarrstellenplanung der Kreissynode hätte besetzt werden können, aber nicht besetzt werden konnte, kann mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes auch mit einer Person aus den privatrechtlichen Berufsgruppen eines Interprofessionellen Teams (IPT) besetzt werden. 2Die Kosten werden dann ebenfalls aus den Mitteln gemäß Absatz 1 und Absatz 2 finanziert.
#§ 8
Finanzbedarf Kreiskirchenamt
1Der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg erhält für die Aufgaben des Kreiskirchenamtes eine Zuweisung in Höhe des auf den Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn entfallenden anteiligen Bedarfes. 2Der Bedarf wird gemäß § 7 der Verbandssatzung ermittelt.
#§ 9
Zuweisung für Gemeinschaftsaufgaben
(1)In der Finanzausgleichskasse steht für Gemeinschaftsaufgaben 1 % der Verteilsumme zur Verfügung.
(2)Die Verwendung wird durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes festgelegt.
#§ 1010#
Zuweisung an den Kirchenkreis
Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 9 % der Verteilsumme gemäß § 3.
#§ 11
Zuweisung an die Kirchengemeinden
1Der verbleibende Kirchensteuerbetrag wird an die Kirchengemeinden auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder gemäß der Feststellung der EKvW zum 31. Dezember für das jeweils vorletzte Kalenderjahr verteilt. 2Bei der Verteilung der Kirchensteuer werden 30 % der Erträge aus dem Kirchenvermögen angerechnet. 3Neue vermietete Objekte werden aus dieser Regelung ausgenommen.
#§ 12
Gemeinsame Rücklagen
(1)Für alle Kirchengemeinden, Verbände und den Kirchenkreis werden folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
(2)Der Baufonds ist zur Mitfinanzierung von größeren Instandsetzungen an Gebäuden bestimmt.
(3)1Die gemeinsame Rücklage für Härtefälle ist für Zuschüsse an Körperschaften bestimmt, wenn diese bei besonderen Aufgaben oder Verhältnissen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Erträgen nicht auskommen können. 2Die antragstellenden Körperschaften haben den Nachweis der eigenen Rücklagen und sonstigen Vermögensverhältnisse zu erbringen. 3Der Antrag auf Anerkennung eines Sonderzuschusses ist vor der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu stellen.
(4)Die Inanspruchnahme der Rücklagen mit Ausnahme der Betriebsmittelrücklage bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Beratung im Synodalen Finanzausschuss.
(5)Weitere Rücklagen können gebildet werden.
#§ 13
Gemeinsame Finanzplanung
(1)Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand nach Beratung im Synodalen Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen,
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(2)1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 14
Synodaler Finanzausschuss
(1)Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Synodaler Finanzausschuss gebildet.
(2)1Der Synodale Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Der Ausschuss wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3)1Der Synodale Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(4)1Für die Zusammensetzung und Wahl des Synodalen Finanzausschusses gelten folgende Richtlinien:
2Der Synodale Finanzausschuss setzt sich folgendermaßen zusammen:
- neun sachkundige Mitglieder aus den Kirchengemeinden des Kirchenkreises,
- zwei Mitglieder aus dem Bereich der synodalen Einrichtungen und Dienste im Kirchenkreis.
3In den Synodalen Finanzausschuss sollen höchstens zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer und zwei hauptamtliche kirchliche Mitarbeitende gewählt werden.
(5)1Der Synodale Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Synodalen Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums12# sinngemäß.
(6)Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Synodalen Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
(7)Die fachliche Begleitung wird durch die beratende Teilnahme von Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes gewährleistet.
#§ 15
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden und Verbände
(1)1Die Kirchengemeinden und Verbände können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der/dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Synodalen Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Der Synodale Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde oder den betroffenen Verband zu hören.
(2)1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 16
Informationspflicht der Kirchengemeinden und Verbände
Die Kirchengemeinden und die Verbände haben dem Kreissynodalvorstand und dem Synodalen Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 17
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 1813#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 14. Juli 2004 außer Kraft.
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4 ↑ § 1 Abs. 3 Buchst. b geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 5. April 2025.
4 ↑ § 1 Abs. 3 Buchst. b geändert durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 5. April 2025.
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6 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. November 2022; § 4 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. März 2023.
6 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. November 2022; § 4 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. März 2023.
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7 ↑ § 5 Abs. 3 neu angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. November 2022.
7 ↑ § 5 Abs. 3 neu angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. November 2022.
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8 ↑ § 7 Abs. 1 Buchst. b gestrichen und Buchst. c neu nummeriert, Abs. 2 und Abs. 3 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. November 2022.
8 ↑ § 7 Abs. 1 Buchst. b gestrichen und Buchst. c neu nummeriert, Abs. 2 und Abs. 3 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. November 2022.
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10 ↑ § 10 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. März 2023.
10 ↑ § 10 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. März 2023.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.