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Pfarrstellenbesetzungsgesetz
(PSBG)

Vom 20. November 2019

(KABl. 2020 I Nr. 19, S. 18; 2021 I Nr. 33 S. 70)

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Errichtung, Festlegung des Formats, Aufhebung und pfarramtliche Verbindung von Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie ihre Besetzung.
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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für die Errichtung, Festlegung des Formats, Aufhebung und pfarramtliche Verbindung von kirchengemeindlichen Pfarrstellen sowie die Zulassung von eingeschränktem Dienst in kirchengemeindlichen Pfarrstellen ist die Kirchenleitung. Die Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber, die Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören.
( 2 ) Über die Errichtung, die Festlegung des Formats einer kreiskirchlichen Pfarrstelle sowie die pfarramtliche Verbindung von kreiskirchlichen Pfarrstellen beschließt nach Anhörung der Kreissynode die Kirchenleitung. Die Kreissynode kann dem Kreissynodalvorstand das Anhörungsrecht übertragen.
( 3 ) Über die Aufhebung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle sowie über die Zulassung von eingeschränktem Dienst in einer kreiskirchlichen Pfarrstelle beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes sowie der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers.
( 4 ) Zuständig für die Errichtung, Festlegung des Formats, Aufhebung, pfarramtliche Verbindung und die Zulassung von eingeschränktem Dienst von und in landeskirchlichen Pfarrstellen ist die Kirchenleitung. Die Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber sind vorher zu hören.
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II. Prüfung des Formats der Pfarrstelle und Freigabe

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§ 3
Pfarrstellenformat

( 1 ) Bei der Errichtung einer Pfarrstelle ist zunächst zu prüfen, welches Format die Pfarrstelle haben soll; bei Vakanz einer Pfarrstelle ist zunächst zu prüfen, ob die Pfarrstelle fortbestehen soll und welches Format die Pfarrstelle zukünftig haben soll. Das Pfarrstellenformat beschreibt den Dienstumfang, den Aufgabeninhalt und eine eventuelle pfarramtliche Verbindung.
( 2 ) Der Dienstumfang kann hierbei 50 Prozent, 75 Prozent oder 100 Prozent betragen. Für Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht kann auch ein anderer Dienstumfang vorgesehen werden. Die Festlegung des Dienstumfangs kann für Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht auch in der Weise geschehen, dass die befristete Erhöhung des Dienstumfanges möglich ist.
( 3 ) Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehrere Kirchengemeinden errichtet werden; auch über Kirchenkreisgrenzen hinweg.
( 4 ) Eine kreiskirchliche Pfarrstelle kann auch für zwei oder mehrere Kirchenkreise errichtet werden.
( 5 ) Eine Pfarrstelle kann auch für eine oder mehrere Kirchengemeinden und einen oder mehrere Kirchenkreise errichtet werden; auch über Kirchenkreisgrenzen hinweg.
( 6 ) Eine Pfarrstelle kann auch für die Landeskirche und für eine oder mehrere Kirchengemeinden und/oder einen oder mehrere Kirchenkreise errichtet werden.
( 7 ) Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche können mit anderen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und der Landeskirche auch im Fall von besetzten Pfarrstellen pfarramtlich verbunden werden. Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber sowie die Presbyterien der Kirchengemeinden und die Kreissynoden der Kirchenkreise sind vorher zu hören. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 4
Freigabe zur Wiederbesetzung

( 1 ) Die Wiederbesetzung von kirchengemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen bedarf der Freigabe durch das Landeskirchenamt. Hierbei ist auf eine ausgewogene und bedarfsorientierte Pfarrstellenbesetzung in der verbundenen Gemeinschaft der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche zu achten.
( 2 ) Soweit nichts Abweichendes geregelt wurde, ist die Pfarrstelle in der Weise zur Wiederbesetzung freigegeben, dass auf eine Stelle mit einem Dienstumfang von 100 Prozent auch zwei Personen gemeinsam gewählt werden können. Im Falle ihrer Wahl werden aus der Pfarrstelle kraft Gesetzes zwei halbe Pfarrstellen, und jede Person hat eine halbe Stelle inne. Die Teilung der Stelle bleibt bestehen, wenn eine Person ihre halbe Stelle verlässt. Die Teilung kann durch Beschluss der Kirchenleitung aufgehoben werden.
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III. Pfarrstellenbesetzungsverfahren

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§ 5
Wahlzuständigkeit

( 1 ) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde für die Wahl in eine Gemeindepfarrstelle wird durch das Presbyterium in geheimer Abstimmung ausgeübt.
( 2 ) Das Wahlrecht des Kirchenkreises für die Wahl in eine kreiskirchliche Pfarrstelle wird durch den Kreissynodalvorstand in geheimer Abstimmung ausgeübt.
( 3 ) Das Wahlrecht für eine gemeinsame Pfarrstelle von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen oder eine gemeinsame Pfarrstelle von einer Kirchengemeinde und einem Kirchenkreis wird von den beteiligten Presbyterien und Kreissynodalvorständen in getrennter geheimer Abstimmung ausgeübt. Bei gemeinsamen Pfarrstellen mit der Landeskirche erfolgt die Zustimmung der Landeskirche durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Die Besetzung der landeskirchlichen Pfarrstellen erfolgt durch die Kirchenleitung.
( 5 ) Die bisherige Pfarrstelleninhaberin oder der bisherige Pfarrstelleninhaber sowie Pfarrerinnen und Pfarrer derselben Kirchengemeinde, desselben Kirchenkreises oder desselben landeskirchlichen Amtes, welche innerhalb eines Jahres aus der Kirchengemeinde, aus dem Kirchenkreis oder aus dem landeskirchlichen Amt ausscheiden, dürfen am gesamten Pfarrstellenbesetzungsverfahren nicht mitwirken.
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§ 6
Landeskirchliches Präsentationsrecht

( 1 ) Die Landeskirche hat das Recht, für die Besetzung von kirchengemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen Pfarrerinnen und Pfarrer vorzuschlagen (Präsentationsrecht). Das landeskirchliche Präsentationsrecht kann durch das Landeskirchenamt an die Superintendentin oder den Superintendenten delegiert werden.
( 2 ) Im Falle einer Präsentation müssen die Kirchengemeinden oder die Kirchenkreise die Eignung der Vorgeschlagenen oder des Vorgeschlagenen prüfen und über ihre oder seine Wahl entscheiden. Soweit diese oder dieser nicht gewählt werden, erfolgt die Pfarrstellenbesetzung durch das Presbyterium bei Gemeindepfarrstellen im gemeindlichen oder den Kreissynodalvorstand bei kreiskirchlichen Pfarrstellen im kreiskirchlichen Besetzungsverfahren.
( 3 ) Das Landeskirchenamt soll bei der Wahrnehmung seines Präsentationsrechtes auf eine ausgewogene Inanspruchnahme aller Kirchengemeinden und Kirchenkreise achten. Das Landeskirchenamt soll auch darauf achten, dass nur in etwa einem Drittel aller Pfarrstellenneubesetzungen in den Kirchengemeinden vom Präsentationsrecht der Landeskirche Gebrauch gemacht wird.
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§ 7
Phasen des Pfarrstellenbesetzungsverfahrens

Das Pfarrstellenbesetzungsverfahren für die kirchengemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen besteht aus einer Vorauswahl nach der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die konkrete Pfarrstelle und der Wahl.
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§ 8
Wahlfähigkeit

( 1 ) Zur Pfarrerin oder zum Pfarrer einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenkreises können Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen, welchen die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde, gewählt werden.
( 2 ) Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Kirchen oder Gliedkirchen der EKD können gewählt werden, wenn ihnen von der Evangelischen Kirche von Westfalen oder einer anderen Gliedkirche der EKD die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde und sie vom Landeskirchenamt zur Wahl auf westfälische Pfarrstellen zugelassen wurden. Dasselbe gilt für aus dem Dienst der Evangelischen Kirche von Westfalen auf eigenen Antrag entlassene Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit sie erneut vom Landeskirchenamt zur Wahl auf westfälische Pfarrstellen zugelassen wurden.
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§ 9
Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl

( 1 ) Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl auf eine Gemeindepfarrstelle erfolgt durch das Presbyterium. Dieses wird hierbei durch die Superintendentin oder den Superintendenten begleitet.
( 2 ) Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl auf eine kreiskirchliche Pfarrstelle erfolgt durch den Kreissynodalvorstand.
( 3 ) Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl erfolgt durch Vergleich der persönlichen Gaben der Bewerberinnen oder der Bewerber anhand eines zu erstellenden Anforderungsprofils für die konkrete Pfarrstelle.
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§ 10
Gemeindebeteiligung und Beteiligung der stimmberechtigten Mitglieder
der Kreissynode

( 1 ) Der Gemeinde ist vor der Wahl auf Gemeindepfarrstellen Gelegenheit zu geben, die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst und in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Vorstellung kennenzulernen. Bedenken zur Frage der Eignung der Kandidatinnen oder Kandidaten sind beim Presbyterium vor der Wahl schriftlich einzureichen. Das Presbyterium ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Gemeinde vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand bestimmt, ob und gegebenenfalls wo die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die kreiskirchliche Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst und in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Weise sich den wahlberechtigten Mitgliedern der Kreissynode vorstellen sollen. Erfolgt keine Vorstellung, sind die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle den wahlberechtigten Mitgliedern der Kreissynode vor der Wahl bekannt zu geben. Jedes Mitglied der Kreissynode ist berechtigt, beim Kreissynodalvorstand vor der Wahl schriftlich Bedenken zur Frage der Eignung der Kandidatinnen oder Kandidaten einzureichen. Der Kreissynodalvorstand ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Mitglieder der Kreissynode vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen.
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§ 11
Erforderliche Mehrheit bei der Wahl

( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums bei Gemeindepfarrstellen oder des Kreissynodalvorstandes bei kreiskirchlichen Pfarrstellen abzüglich der nach § 5 Absatz 5 Pfarrstellenbesetzungsgesetz nicht mitwirkenden Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
( 2 ) Erhält bei nicht mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, ist keiner der Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.
( 3 ) Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Lassen sich die hierfür infrage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten wegen Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang nicht feststellen, findet zunächst zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bei der zweiten Abstimmung ein Stichentscheid statt. Erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erneut gleich viele Stimmen, sind sie nicht gewählt. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, ist keiner von ihnen gewählt.
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IV. Pfarrstellenübertragung und Einführung

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§ 12
Pfarrstellenübertragung und Einführung

( 1 ) Die Übertragung der Pfarrstelle wird mit der Aushändigung der Übertragungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
( 2 ) Die auf eine gemeindliche oder kreiskirchliche Pfarrstelle gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer wird am Tag der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen1#

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§ 13
Ausführungsregelungen

Die Kirchenleitung kann weitere Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung dieses Kirchengesetzes erlassen2#. Hierbei sollen auch zukunftsweisende Formen des Pfarrdienstes und der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen gefördert werden.
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§ 14
Übergangsregelungen

Für Pfarrstellen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zur Wiederbesetzung freigegeben waren, erfolgt das gesamte Verfahren nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.
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§ 15
Pfarrstellen in Anstaltskirchengemeinden, Verbandspfarrstellen, Patronatspfarrstellen

( 1 ) Die Besetzung von Pfarrstellen in Anstaltskirchengemeinden erfolgt nach dem Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen3# vom 18. Oktober 1973 in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Für die Pfarrstellen eines Verbandes gilt § 4 Absatz 2 Verbandsgesetz4#.
( 3 ) Die Besetzung von Patronatspfarrstellen erfolgt nach diesem Gesetz, soweit dem nicht besondere Rechte für die Patronatspfarrstellen entgegenstehen.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Gemäß Artikel 3 Kirchengesetz zur Neuregelung des Pfarrstellenbesetzungsrechts vom 20. November 2019 (KABl. 2020 Nr. 19, S. 18) gelten folgende Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten:„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953 (KABl. 1953 S. 43), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 291), und das Kirchengesetz über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985 (KABl. 1985 S. 172), geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 54, 189), außer Kraft.“
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Kirchenleitung hat am 23. Januar 2020 die Verordnung zur Ausführung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes (Ausführungsverordnung zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz – AVO.PSBG) – im Fachinformationssystem Kirchenrecht die Nr. 35.1 – (KABl. 2020 I Nr. 20, S. 22) erlassen.
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3 ↑ Nr. 53.
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4 ↑ Nr. 60.