.

Ordnung für die Islambeauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 21. April 2020
geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 23. Juni 2020

Für die Arbeit der Islambeauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche von Westfalen (IBK) hat das Landeskirchenamt die nachstehende Ordnung erlassen.
####

Präambel

Die Evangelische Kirche von Westfalen hat sich dem Aufgabengebiet des interreligiösen Dialogs – insbesondere auch mit dem Islam – verpflichtet und bekräftigt ihre Verantwortung für den christlich-islamischen Dialog, der eine lange Geschichte in unserer Landeskirche hat. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Kultur des Dialogs in der Kirche sichtbar zu machen und zu pflegen. Die zunehmende religiöse Pluralisierung in Deutschland und gerade in Nordrhein-Westfalen ist Anlass, die Vielfalt der Religionen theologisch zu reflektieren und das interreligiöse Gespräch zu stärken, u. a. durch Bildungsangebote, Publikationen und Kontakte zu muslimischen Institutionen und Personen sowie zu anderen Dialogakteuren.
#

§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Islambeauftragtenkonferenz hat den Auftrag, die Information über den Islam und die Begegnung mit dem Islam in den Gemeinden, Kirchenkreisen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Westfalen zu unterstützen.
( 2 ) Sie trägt dazu bei, den christlich-islamischen Dialog und das gegenseitige Verständnis zu fördern und mit dieser Expertise Prozesse in der Evangelischen Kirche von Westfalen mitzugestalten.
#

§ 2
Aufgaben der Islambeauftragtenkonferenz

( 1 ) In Erfüllung dieses Auftrags hat die Islambeauftragtenkonferenz folgende Aufgaben:
  1. sie unterstützt den christlich-islamischen Dialog in Gemeinden und Kirchenkreisen, fördert und begleitet die Vernetzung und Kooperation,
  2. sie bringt ihre Expertise in landeskirchliche Prozesse ein, erarbeitet Vorschläge für Stellungnahmen, für Beschlussfassungen, für Konzeptionen und für Maßnahmen zur Förderung der Begegnung mit dem Islam,
  3. sie ist der Ort für den gegenseitigen Austausch sowie für Information und Beratung über Themen des interreligiösen Dialogs – insbesondere mit dem Islam,
  4. sie dient der Fortbildung ihrer Mitglieder,
  5. sie gibt Impulse für die Begegnung mit Musliminnen und Muslimen,
  6. sie pflegt die Kontakte mit den Islambeauftragten der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche.
( 2 ) Die Islambeauftragtenkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher für die jeweilige Synodalperiode.
#

§ 3
Mitglieder der Islambeauftragtenkonferenz

( 1 ) Mitglied der Islambeauftragtenkonferenz sind
  1. die oder der Beauftragte der Evangelischen Kirche von Westfalen für den interreligiösen Dialog – vornehmlich mit dem Islam – (im Folgenden kurz: die oder der Islambeauftragte der EKvW),
  2. die für die jeweilige Synodalperiode von den Kreissynoden gewählten oder ernannten Beauftragten für den christlich-islamischen Dialog,
  3. die von den Ämtern, Einrichtungen und Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen entsandten Personen, die mit Themen des christlich-islamischen Dialogs befasst sind (insbesondere Pädagogisches Institut, Institut für Kirche und Gesellschaft, Amt für Jugendarbeit, Diakonisches Werk).
( 2 ) Weitere Mitglieder können von der Islambeauftragtenkonferenz für die jeweilige Synodalperiode kooptiert werden.
( 3 ) Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent aus dem Landeskirchenamt der EKvW sowie die oder der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für Weltmission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung werden zu den Sitzungen der Islambeauftragtenkonferenz eingeladen und sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
( 4 ) Als Gäste (ohne Stimmrecht) werden eingeladen die oder der Beauftragte für den christlich-islamischen Dialog der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie die oder der Beauftragte für den christlich-islamischen Dialog der Lippischen Landeskirche.
( 5 ) Die Islambeauftragtenkonferenz kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden weitere Personen als Gäste zulassen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Mitglieder der Islambeauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche im Rheinland.
#

§ 4
Arbeitsweise der Islambeauftragtenkonferenz

( 1 ) Mindestens zwei Mal im Jahr lädt die oder der Islambeauftragte der EKvW schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Islambeauftragtenkonferenz ein und leitet die Sitzungen. Bei Verhinderung erfolgt dies durch die Sprecherin oder den Sprecher der Islambeauftragtenkonferenz.
( 2 ) Die Islambeauftragtenkonferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
( 3 ) Die Islambeauftragtenkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Dabei hat jede entsendende Stelle unabhängig von der Anzahl der entsandten Personen eine Stimme. Umlaufbeschlüsse sind möglich, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
( 4 ) Über jede Sitzung der Islambeauftragtenkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.
#

§ 5
Geschäftsführender Ausschuss der Islambeauftragtenkonferenz

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss der Islambeauftragtenkonferenz
  1. führt die Geschäfte der Islambeauftragtenkonferenz zwischen deren Sitzungen,
  2. unterstützt die Arbeit der oder des Islambeauftragten der EKvW, insbesondere bei der Einschätzung der aktuellen Lage im christlich-islamischen Dialog, sowohl in theologischer als auch in gesellschaftlicher Hinsicht (mit Schwerpunkt auf NRW und Westfalen), und die Herausforderungen für die Evangelische Kirche von Westfalen,
  3. informiert die Mitglieder der Islambeauftragtenkonferenz über aktuelle Entwicklungen zwischen den Sitzungen,
  4. sucht das Gespräch mit den Islambeauftragten der Evangelischen Kirche im Rheinland zur gegenseitigen Information und Absprache,
  5. bereitet die Sitzungen der Islambeauftragtenkonferenz vor.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss der Islambeauftragtenkonferenz setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die oder der Islambeauftragte der EKvW
  2. der Sprecherin oder dem Sprecher der Islambeauftragtenkonferenz,
  3. zwei bis vier weiteren Mitgliedern der Islambeauftragtenkonferenz, die zu Beginn jeder Synodalperiode aus deren Mitte gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, soll für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl erfolgen.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der Islambeauftragtenkonferenz sollen die unterschiedlichen Regionen der EKvW widerspiegeln.
Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent aus dem Landeskirchenamt der EKvW wird zu den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses der Islambeauftragtenkonferenz eingeladen und ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Auf Verlangen ist ihr oder ihm jederzeit das Wort zu erteilen.
( 3 ) Mindestens zwei Mal im Jahr lädt die Sprecherin oder der Sprecher schriftlich unter Angabe der mit der oder dem Islambeauftragten der EKvW abgestimmten Tagesordnung zum geschäftsführenden Ausschuss der Islambeauftragtenkonferenz ein und leitet die Sitzungen. Bei Verhinderung erfolgt dies durch die Islambeauftragte oder den Islambeauftragten der EKvW.
( 4 ) Über jede Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses der Islambeauftragtenkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.
#

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Ordnung für die Islambeauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt am 1. Mai 2020 nach Beschlussfassung durch das Landeskirchenamt in Kraft1#.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Geschäftsordnung der Islambeauftragtenkonferenz (IBK) der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2014 sowie die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Ausschusses der Islambeauftragtenkonferenz (IBK) vom 27. Oktober 2014 außer Kraft.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.