.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 69#
Geltungszeitraum von: 01.01.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg
Vom 20. August 2009
(KABl. 2009 S. 331)
Die Evangelische Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Dem Presbyterium obliegt die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung3# beschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht den Bezirksausschüssen oder dem Bau- und Finanzausschuss nach den §§ 3 und 4 übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet:
- in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann;
- in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
(
3
)
Das Presbyterium kann ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für die Arbeit in den Ausschüssen verbindlich ist.
(
4
)
1 In seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl beruft das Presbyterium aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung, die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister für Bau- und Finanzangelegenheiten, die Beauftragten für Kindertagesstätten, Jugend, Diakonie und Friedhof sowie die Abgeordneten für die Kreissynode und deren erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
2 Weitere Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag der Ausschüsse vom Presbyterium berufen.
3 Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung beträgt ein Jahr.
4 Die Amtszeit der Ausschussmitglieder endet spätestens mit der turnusmäßigen Neuwahl des Presbyteriums.
#§ 2
Gliederung der Gemeinde
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Pfarrbezirke gegliedert:
Bezirk I: Büren mit den Ortschaften Barkhausen, Büren, Harth, Hegensdorf, Keddinghausen, Siddinghausen, Weiberg und Weine;
Bezirk II: Wewelsburg mit den Ortschaften Ahden, Brenken, Eickhoff, Niederntudorf, Oberntudorf, Steinhausen und Wewelsburg;
Bezirk III: Fürstenberg mit den Ortschaften Bad Wünnenberg, Bleiwäsche, Elisenhof, Fürstenberg, Haaren, Helmern und Leiberg.
(
2
)
Das Presbyterium bildet nach Artikel 74 der Kirchenordnung4# Bezirksausschüsse zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Pfarrbezirken sowie einen Bau- und Finanzausschuss.
(
3
)
Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben weitere beratende Ausschüsse nach Artikel 73 der Kirchenordnung5# bilden oder Beauftragte wählen.
#§ 3
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Für jeden der drei Pfarrbezirke wird ein Bezirksausschuss gebildet. 2 Den Bezirksausschüssen gehören gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung6# die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Presbyterinnen und Presbyter des Pfarrbezirks an. 3 Bis zu vier weitere Mitglieder sollen vom Presbyterium in den jeweiligen Bezirksausschuss berufen werden. 4 Diese vier weiteren Mitglieder können bis zu zwei haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sein, die restlichen weiteren Mitglieder sollen sachkundige, für das Presbyteramt befähigte Gemeindeglieder sein.
1 Der Bezirksausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus seiner Mitte und regelt die Zahl seiner Zusammenkünfte.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse unterbreiten Vorschläge für erforderliche Nachberufungen von Presbyterinnen und Presbytern in ihrem Pfarrbezirk.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten:
a) über die Planung und Koordinierung der Aufgaben der Kirchengemeinde im Sinne von Artikel 7, 8, 55 und 56 der Kirchenordnung7#;
b) über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Bezirk zugeordnet sind, und über die Durchführung ihres Dienstes;
c) über Bauplanungen und bauliche Veränderungen und Sanierungen des bezirklichen Gebäudebestandes;
d) im Rahmen der Haushaltsplanung über die für die Gemeindearbeit im Pfarrbezirk erforderlichen Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
- die Schwerpunkte der bezirklichen Gemeindearbeit und ihre Durchführung sowie ihre Finanzierung im Rahmen des Haushaltsplanes bei Ausgaben bis 1.000 €; das Presbyterium ist über die Ausgaben zu informieren,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Pfarrbezirk veranschlagten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel und die weiteren Verwaltungs- und Betriebsausgaben bei Einzelpositionen bis zu 1.000 €; das Presbyterium ist über die Ausgaben zu informieren,
- Richtlinien zur Nutzung der Gebäude im Pfarrbezirk,
- die Durchführung von Sondergottesdiensten und besonderen Veranstaltungen im Pfarrbezirk.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Diese sorgen auch für die Ausführung der Beschlüsse.
(
6
)
1 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 2 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung8# für die Presbyterien.
#§ 4
Bau- und Finanzausschuss
(
1
)
Zusammensetzung
1 Dem Bau- und Finanzausschuss der Kirchengemeinde gehören die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister der Pfarrbezirke als ständige Mitglieder an.
2 Darüber hinaus sollen weitere ständige Mitglieder berufen werden. 3 Sie sollen die Befähigung zum Presbyteramt haben, unterliegen aber nicht den Beschränkungen zur Wahl (haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nahe Verwandte usw.). 4 Zu bestimmten Projekten können weitere sachkundige Mitglieder auf Zeit berufen werden.
5 Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer und Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister soll um mindestens eine Person höher sein als die Zahl der übrigen ständig berufenen Mitglieder.
6 Der Bau- und Finanzausschuss wählt unter den ständig berufenen Mitgliedern ein Mitglied des Presbyteriums zu seiner oder seinem Vorsitzenden. 7 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Bau- und Finanzausschuss gegenüber dem Presbyterium, der kreiskirchlichen Verwaltung und ggf. der Öffentlichkeit.
8 Die dauerhaft berufenen Mitglieder des Bau- und Finanzausschusses werden für die Amtsperiode des Presbyteriums berufen.
(
2
)
Sitzungen
1 Der Bau- und Finanzausschuss tagt regelmäßig einmal im Quartal. 2 Zusätzlich können bei Bedarf Termine ad hoc einberufen werden. 3 Solche Termine sind einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der ständigen Mitglieder es fordert.
4 Der Bau- und Finanzausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ständigen Mitglieder anwesend ist. 5 Die Sitzungstermine sind mit den Sitzungsterminen des Presbyteriums der Kirchengemeinde und des Finanzausschusses des Kirchenkreises Paderborn zu koordinieren.
6 Über die Sitzungen des Bau- und Finanzausschusses sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gebracht werden.
(
3
)
Aufgaben
1 Der Bau- und Finanzausschuss erstellt Grundsätze zur Nutzung der Gebäude und Liegenschaften der Kirchengemeinde sowie für die Vergabe von kirchlichen Räumen und Einrichtungen und schreibt diese fort. 2 Er legt diese Grundsätze dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor.
3 Dabei werden ökologische Grundsätze, die der Verantwortung aller Christen für die Bewahrung der Schöpfung gerecht werden, berücksichtigt.
4 Der Ausschuss pflegt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Bau- und Liegenschaftsabteilung des Kreiskirchenamtes, dem Finanzausschuss des Kirchenkreises und dem Fachreferat für Tageseinrichtungen.
5 Er führt die jährliche Grundstücks- und Gebäudebegehung in Zusammenarbeit mit den Bezirken und den Verantwortlichen aus der Bau- und Liegenschaftsabteilung des Kreiskirchenamtes durch.
6 Der Bau- und Finanzausschuss berät über die verfügbaren Finanzmittel und schlägt dem Presbyterium die Verteilung und Verwendung der Finanzmittel vor. 7 Er stellt in enger Zusammenarbeit mit der Finanzabteilung und dem Fachreferat für Kindertageseinrichtungen des Kirchenkreises den Haushaltsplan der Kirchengemeinde und der Kindertageseinrichtung auf und legt ihn dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor. 8 Er erstellt für die Kirchengemeinde und die zugehörige Kindertageseinrichtung einen mittel- und langfristigen Investitionsplan auf der Basis der Anforderungen und der vom Presbyterium vorgegebenen Prioritäten.
9 Er kann Vorschläge für solche Prioritätensetzung machen.
10 Er bereitet Entscheidungen über die Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten vor.
11 Der Bau- und Finanzausschuss entscheidet:
- über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes, soweit nach Maßgabe der Satzung nicht andere Ausschüsse (insbesondere die Bezirksausschüsse) zuständig sind,
- über die Feststellung der Endabrechnung von Bau- und Gebäudeerhaltungsmaßnahmen.
§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Bezirksausschüsse und Bau- und Finanzausschuss unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 69#
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Die Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.
(
3
)
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisherige Satzung der Ev. Kirchengemeinde Büren (KABl. 2004 S. 102) sowie die zugehörige Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt.