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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg

Vom 20. August 2009

(KABl. 2009 S. 331)

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Die Evangelische Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegt die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung3# beschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht den Bezirksausschüssen oder dem Bau- und Finanzausschuss nach den §§ 3 und 4 übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet:
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann;
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
( 3 ) Das Presbyterium kann ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für die Arbeit in den Ausschüssen verbindlich ist.
( 4 ) In seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl beruft das Presbyterium aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung, die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister für Bau- und Finanzangelegenheiten, die Beauftragten für Kindertagesstätten, Jugend, Diakonie und Friedhof sowie die Abgeordneten für die Kreissynode und deren erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Weitere Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag der Ausschüsse vom Presbyterium berufen.
Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung beträgt ein Jahr.
Die Amtszeit der Ausschussmitglieder endet spätestens mit der turnusmäßigen Neuwahl des Presbyteriums.
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§ 2
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Pfarrbezirke gegliedert:
Bezirk I: Büren mit den Ortschaften Barkhausen, Büren, Harth, Hegensdorf, Keddinghausen, Siddinghausen, Weiberg und Weine;
Bezirk II: Wewelsburg mit den Ortschaften Ahden, Brenken, Eickhoff, Niederntudorf, Oberntudorf, Steinhausen und Wewelsburg;
Bezirk III: Fürstenberg mit den Ortschaften Bad Wünnenberg, Bleiwäsche, Elisenhof, Fürstenberg, Haaren, Helmern und Leiberg.
( 2 ) Das Presbyterium bildet nach Artikel 74 der Kirchenordnung4# Bezirksausschüsse zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Pfarrbezirken sowie einen Bau- und Finanzausschuss.
( 3 ) Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben weitere beratende Ausschüsse nach Artikel 73 der Kirchenordnung5# bilden oder Beauftragte wählen.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für jeden der drei Pfarrbezirke wird ein Bezirksausschuss gebildet. Den Bezirksausschüssen gehören gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung6# die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Presbyterinnen und Presbyter des Pfarrbezirks an. Bis zu vier weitere Mitglieder sollen vom Presbyterium in den jeweiligen Bezirksausschuss berufen werden. Diese vier weiteren Mitglieder können bis zu zwei haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sein, die restlichen weiteren Mitglieder sollen sachkundige, für das Presbyteramt befähigte Gemeindeglieder sein.
Der Bezirksausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus seiner Mitte und regelt die Zahl seiner Zusammenkünfte.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse unterbreiten Vorschläge für erforderliche Nachberufungen von Presbyterinnen und Presbytern in ihrem Pfarrbezirk.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten:
a) über die Planung und Koordinierung der Aufgaben der Kirchengemeinde im Sinne von Artikel 7, 8, 55 und 56 der Kirchenordnung7#;
b) über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Bezirk zugeordnet sind, und über die Durchführung ihres Dienstes;
c) über Bauplanungen und bauliche Veränderungen und Sanierungen des bezirklichen Gebäudebestandes;
d) im Rahmen der Haushaltsplanung über die für die Gemeindearbeit im Pfarrbezirk erforderlichen Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
  1. die Schwerpunkte der bezirklichen Gemeindearbeit und ihre Durchführung sowie ihre Finanzierung im Rahmen des Haushaltsplanes bei Ausgaben bis 1.000 €; das Presbyterium ist über die Ausgaben zu informieren,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Pfarrbezirk veranschlagten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel und die weiteren Verwaltungs- und Betriebsausgaben bei Einzelpositionen bis zu 1.000 €; das Presbyterium ist über die Ausgaben zu informieren,
  3. Richtlinien zur Nutzung der Gebäude im Pfarrbezirk,
  4. die Durchführung von Sondergottesdiensten und besonderen Veranstaltungen im Pfarrbezirk.
( 5 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Diese sorgen auch für die Ausführung der Beschlüsse.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung8# für die Presbyterien.
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§ 4
Bau- und Finanzausschuss

( 1 ) Zusammensetzung
Dem Bau- und Finanzausschuss der Kirchengemeinde gehören die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister der Pfarrbezirke als ständige Mitglieder an.
Darüber hinaus sollen weitere ständige Mitglieder berufen werden. Sie sollen die Befähigung zum Presbyteramt haben, unterliegen aber nicht den Beschränkungen zur Wahl (haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nahe Verwandte usw.). Zu bestimmten Projekten können weitere sachkundige Mitglieder auf Zeit berufen werden.
Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer und Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister soll um mindestens eine Person höher sein als die Zahl der übrigen ständig berufenen Mitglieder.
Der Bau- und Finanzausschuss wählt unter den ständig berufenen Mitgliedern ein Mitglied des Presbyteriums zu seiner oder seinem Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Bau- und Finanzausschuss gegenüber dem Presbyterium, der kreiskirchlichen Verwaltung und ggf. der Öffentlichkeit.
Die dauerhaft berufenen Mitglieder des Bau- und Finanzausschusses werden für die Amtsperiode des Presbyteriums berufen.
( 2 ) Sitzungen
Der Bau- und Finanzausschuss tagt regelmäßig einmal im Quartal. Zusätzlich können bei Bedarf Termine ad hoc einberufen werden. Solche Termine sind einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der ständigen Mitglieder es fordert.
Der Bau- und Finanzausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ständigen Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungstermine sind mit den Sitzungsterminen des Presbyteriums der Kirchengemeinde und des Finanzausschusses des Kirchenkreises Paderborn zu koordinieren.
Über die Sitzungen des Bau- und Finanzausschusses sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gebracht werden.
( 3 ) Aufgaben
Der Bau- und Finanzausschuss erstellt Grundsätze zur Nutzung der Gebäude und Liegenschaften der Kirchengemeinde sowie für die Vergabe von kirchlichen Räumen und Einrichtungen und schreibt diese fort. Er legt diese Grundsätze dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor.
Dabei werden ökologische Grundsätze, die der Verantwortung aller Christen für die Bewahrung der Schöpfung gerecht werden, berücksichtigt.
Der Ausschuss pflegt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Bau- und Liegenschaftsabteilung des Kreiskirchenamtes, dem Finanzausschuss des Kirchenkreises und dem Fachreferat für Tageseinrichtungen.
Er führt die jährliche Grundstücks- und Gebäudebegehung in Zusammenarbeit mit den Bezirken und den Verantwortlichen aus der Bau- und Liegenschaftsabteilung des Kreiskirchenamtes durch.
Der Bau- und Finanzausschuss berät über die verfügbaren Finanzmittel und schlägt dem Presbyterium die Verteilung und Verwendung der Finanzmittel vor. Er stellt in enger Zusammenarbeit mit der Finanzabteilung und dem Fachreferat für Kindertageseinrichtungen des Kirchenkreises den Haushaltsplan der Kirchengemeinde und der Kindertageseinrichtung auf und legt ihn dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor. Er erstellt für die Kirchengemeinde und die zugehörige Kindertageseinrichtung einen mittel- und langfristigen Investitionsplan auf der Basis der Anforderungen und der vom Presbyterium vorgegebenen Prioritäten.
Er kann Vorschläge für solche Prioritätensetzung machen.
10 Er bereitet Entscheidungen über die Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten vor.
11 Der Bau- und Finanzausschuss entscheidet:
  1. über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes, soweit nach Maßgabe der Satzung nicht andere Ausschüsse (insbesondere die Bezirksausschüsse) zuständig sind,
  2. über die Feststellung der Endabrechnung von Bau- und Gebäudeerhaltungsmaßnahmen.
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§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Bezirksausschüsse und Bau- und Finanzausschuss unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 69#
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisherige Satzung der Ev. Kirchengemeinde Büren (KABl. 2004 S. 102) sowie die zugehörige Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2009.