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Nr. 57Zweite Durchführungsbestimmung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Vom 30. Juni 2020

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Auf Grund des § 146 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Landeskirchenamt die folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
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§ 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen
zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) in der Fassung der Ersten Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 21. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 41, S. 82) werden in der Anlage zu § 61 VwO.d wie folgt geändert:
  1. Nach Nummer 15220000 wird Nummer 15220100 wie folgt eingefügt:
    15220100
    Abziehbare Vorsteuer 5 %
  2. Nach Nummer 15230000 wird Nummer 15230100 wie folgt eingefügt:
    15230100
    Abziehbare Vorsteuer 16 %
  3. Nach Nummer 36210000 wird Nummer 36210100 wie folgt eingefügt:
    36210100
    Umsatzsteuer 5 %
  4. Nach Nummer 36220000 wird Nummer 36220100 wie folgt eingefügt:
    36220100
    Umsatzsteuer 16 %
  5. Nach Nummer 41100000 wird Nummer 41110000 wie folgt eingefügt:
    41110000
    Umsatzerträge sonstige 5 %
  6. Nach Nummer 41110000 wird Nummer 41120000 wie folgt eingefügt:
    41120000
    Umsatzerträge sonstige 16 %
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Bielefeld, 30. Juni 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 900.15

Nr. 58Siebte Verordnung
zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Vom 25. Juni 2020

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Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317), zuletzt geändert durch die Zweite Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 30. Juni 2020 (KABl. 2020 I Nr. 57, S. 162), wird wie folgt geändert:
In § 131 Absatz 2 und § 132 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Verlustrechnungsplanung“ die folgenden Wörter eingefügt:
„– also die Summe der ordentlichen Aufwendungen und Finanzaufwendungen –“.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Bielefeld, 25. Juni 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Conring
Az.: 900.15

Nr. 59Verordnung
zur Vereinfachung der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen
für die Jahre 2012 bis 2020
(Vereinfachungsverordnung – VereinfVO)

Vom 25. Juni 2020

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Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für die auf das Neue Kirchliche Finanzmanagement (NKF) umgestellten kirchlichen Körperschaften sowie deren unselbstständige Einrichtungen (Sondervermögen) in der Evangelischen Kirche von Westfalen. Für die kirchlichen Körperschaften, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 1. Januar 2017 von der Kameralistik auf das NKF umgestellt haben, ist die Anwendung des Wahlrechts gemäß § 2 Absatz 3 dieser Verordnung verpflichtend.
( 2 ) Die Verordnung umfasst Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen und vor dem 31. Dezember 2021 enden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Verwaltungsordnung Doppische Fassung (VwO.d).
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§ 2
Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung von Jahresabschlüssen

( 1 ) Im vereinfachten Verfahren ist abweichend von § 117 VwO.d auf die folgenden Bestandteile des Jahresabschlusses zu verzichten:
  1. Investitions- und Finanzierungshaushalt (§ 119 VwO.d),
  2. folgende Teile des Anhangs:
    1. sonstige finanzielle Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse (§ 121 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwO.d),
    2. Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (§ 121 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a VwO.d),
    3. Verpflichtungen aus Leasingverträgen (§ 121 Absatz 2 Buchstabe c VwO.d),
    4. Rückstellungsspiegel (§ 121 Absatz 3 Nummer 4 VwO.d),
    5. Verbindlichkeitenspiegel (§ 121 Absatz 3 Nummer 5 VwO.d),
    6. Beteiligungsliste (§ 121 Absatz 3 Nummer 6 VwO.d),
  3. Lagebericht (§ 122 VwO.d).
( 2 ) Die auf die Eröffnungsbilanz nach Umstellung von der Kameralistik auf das NKF folgenden Inventuren im Sinne des § 17 VwO.d werden ausgesetzt; sie sind spätestens zum 31. Dezember 2021 wieder aufzunehmen.
( 3 ) Die vereinfachten Jahresabschlüsse nach dieser Verordnung können für die Jahre 2012 bis 2020 in einem Jahresabschluss zusammengefasst werden. Dem Anhang für den zusammengefassten Jahresabschluss werden die folgenden Bestandteile getrennt für jedes Haushaltsjahr beigefügt:
  1. Gewinn- und Verlustrechnung,
  2. Bilanz,
  3. Anlagenspiegel,
  4. Rücklagenspiegel,
  5. Sonderpostenspiegel.
Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten zusammengefasster Jahresabschlüsse ist durch das Leitungsorgan für den gesamten Anwendungszeitraum beschlussmäßig festzustellen.
( 4 ) Zur Erstellung der vereinfachten Jahresabschlüsse ist das vom Landeskirchenamt jeweils vorgegebene Arbeitsprogramm verbindlich anzuwenden. Es ist dem jeweiligen vereinfachten Jahresabschluss als Anlage beizufügen. Im Arbeitsprogramm wird eine Frist zur Aufstellung des jeweiligen vereinfachten Jahresabschlusses festgelegt. Durch die erforderlichen Unterschriften auf dem Arbeitsprogramm dokumentiert das Kreiskirchenamt je kirchliche Körperschaft und je Haushaltsjahr die Erledigung seiner Aufgaben.
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§ 3
Vereinfachte Prüfung und Entlastung

( 1 ) Die zusammengefassten vereinfachten Jahresabschlüsse werden der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle unverzüglich bis zum 30. Juni 2021 zur Prüfung vorgelegt. Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle stellt über die nach dieser Verordnung erstellten vereinfachten und zusammengefassten Jahresabschlüsse eine Bescheinigung über die durchgeführte Prüfung (Prüfbescheinigung) oder eine andere Abschlussbescheinigung aus. Der Abschlussbescheinigung können Hinweise und Empfehlungen insbesondere zur Verbesserung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie zur Organisation beigefügt werden.
( 2 ) Die Anwendung von § 142 VwO.d (Entlastung) ist für die zusammengefassten Zeiträume ausgesetzt. Erstmalig findet § 142 VwO.d wieder Anwendung für den Abschluss des letzten Jahres des zusammengefassten Zeitraums.
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§ 4
Haushaltsplanung

Sollten für den Anwendungszeitraum dieser Verordnung noch keine Haushaltspläne erstellt worden sein, ist abweichend von den Regelungen der §§ 62, 63 VwO.d auf die nachträgliche Erstellung zu verzichten. Die Anwendung dieser Regelung ist im Arbeitsprogramm zu vermerken.
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§ 5
Ausnahmen

Vom vereinfachten Verfahren ausgenommen sind:
  1. die Erstellung der Eröffnungsbilanz nach Umstellung von der Kameralistik auf das NKF,
  2. die Erstellung der Eröffnungsbilanz von kirchlichen Körperschaften nach Vereinigung, Veränderung oder Neubildung,
  3. die Jahresabschlüsse von kirchlichen Körperschaften für das Haushaltsjahr, das vor einer Vereinigung, Aufhebung, Veränderung oder Neubildung liegt.
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§ 6
Weitere Bestimmungen

Die Frist zur Berichtigung der Eröffnungsbilanz gemäß § 144 Absatz 3 VwO.d wird ausgesetzt. Die Korrekturen aus der Eröffnungsbilanz sind spätestens im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 umzusetzen.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bielefeld, 25. Juni 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Conring
Az.: 900.16

Nr. 60Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung für die Führung der Kirchenbücher
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 25. Juni 2020

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Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Verordnung für die Führung der Kirchenbücher
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Die Verordnung für die Führung der Kirchenbücher in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. April 2015 (KABl. 2015 S. 102) wird wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
      „Verzeichnis der Austritte“.
    2. Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
      „Eintragung in die Kirchenbücher und Verzeichnisse“.
    3. Die Angabe zu III. wird wie folgt gefasst:
      „Einzelheiten zur Führung der Kirchenbücher und des Verzeichnisses der Austritte“.
    4. Die Angabe zu Buchstabe F wird wie folgt gefasst:
      „Verzeichnis der Austritte“.
    5. Der bisherige § 20c wird zu § 20.
    6. § 20a und § 20b werden gestrichen.
    7. Die Angabe zu IV. wird wie folgt neu gefasst:
      „Bescheinigungen und Abschriften, Benutzung der Kirchenbücher und des Verzeichnisses der Austritte“.
  2. In der Eingangsformel werden nach der Angabe „§ 26 Satz 2“ die Wörter „der Verwaltungsordnung vom 26. April 2001 (KABl. 2001 S. 137)“ durch die Wörter „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. April 2001 (KABl. 2001 S. 137, 239)“ ersetzt.
  3. § 2 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠2
    Verzeichnis der Austritte
    (1) Neben den Kirchenbüchern ist ein Verzeichnis der Austritte zu führen.
    (2) Für die Führung des Verzeichnisses der Austritte gelten die Bestimmungen für die Kirchenbuchführung entsprechend.“
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Kirchenbücher“ die Wörter „und Verzeichnisse“ eingefügt.
    2. Absatz 3 wird gestrichen.
  5. In § 5 Absatz 3 werden nach dem Wort „Wiederaufnahmen“ das Komma und die Wörter „Segnungen eingetragener Lebenspartnerschaften, gottesdienstliche Feiern anlässlich einer Eheschließung“ gestrichen.
  6. § 20a wird gestrichen.
  7. § 20b wird gestrichen.
  8. Der bisherige § 20c wird zu § 20.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Bielefeld, 25. Juni 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 643.11

Nr. 61Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung
dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung – GenVO)

Vom 30. April 2020

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Die Kirchenleitung hat auf Grund von Artikel 53 KO folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Änderung der Genehmigungsverordnung

Die Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I Nr. 21, S. 35) wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „beschlossen hat,“ der Halbsatz „oder hat der Kreissynodalvorstand über eine Ausnahme von dem Genehmigungserfordernis in bestimmten Fällen beschlossen,“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Bielefeld, 30. April 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 300.003

Nr. 62Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen
zur Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 25. Juni 2020

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Auf Grund von § 13 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

In der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Dezember 2007 (KABl. 2007 S. 423), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015 (KABl. 2016 S. 493), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 wird das Wort „Richtlinie“ durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 2 Satz 1.
    2. In Absatz 2 wird nach dem neuen Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
      Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk endet auch die Zuordnung.“
    3. In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Richtlinie“ durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
    4. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Wegfall“ die Wörter „der Grundlage“ durch die Wörter „von Zuordnungsvoraussetzungen nach § 4“ ersetzt und nach dem Wort „Zuordnungsentscheidung“ werden die Wörter „gemäß Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
  3. In § 4 Absatz 1a wird das Datum „1. Juli 2005“ durch das Datum „9. Dezember 2016“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft und wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
Bielefeld, 25. Juni 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 230.15

Nr. 63Richtlinien zur Feier des Heiligen Abendmahls

Vom 25. Juni 2020

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Die Kirchenleitung hat die nachfolgenden Richtlinien beschlossen:
  1. Jesus Christus lädt die Seinen im Heiligen Abendmahl zur Gemeinschaft mit sich und untereinander ein. „Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein“ (Leuenberger Konkordie Nr. 15). Er schenkt seiner Gemeinde Versöhnung, Heil und Hoffnung. Die Feier des Heiligen Abendmahls beinhaltet Freude und Dankbarkeit
    • in Erinnerung an Gottes befreiendes und versöhnendes Handeln auch in Jesu Leben, Tod und Auferstehung,
    • im Erleben der Gemeinschaft mit Gott und den Menschen, die der in seinem Mahl gegenwärtige Christus über Grenzen hinweg schenkt,
    • und in der hoffnungsvollen Erwartung seines Kommens und der Überwindung des Todes.
  2. Im Heiligen Abendmahl wird die Gemeinschaft mit Jesus Christus und untereinander gefeiert, die in der Taufe ihre Bestätigung findet. Alle Getauften sind zum Abendmahl eingeladen. Taufe und Abendmahl stehen in einer engen Verbindung. Diese Verbindung ist nicht exklusiv. Wer sich durch Jesus Christus eingeladen weiß und auf dem Weg zur Taufe ist, kann am Abendmahl teilnehmen.
  3. Das Sakrament des Heiligen Abendmahls nimmt einen außerordentlichen Stellenwert im evangelischen Gottesdienst ein. Jede Gemeinde trägt Verantwortung dafür, die Menschen durch Verkündigung, Gespräch und Gebet auf die Feier des Abendmahls vorzubereiten. Die Mahlfeier selbst soll würdevoll gestaltet sein. Das beinhaltet auch einen angemessenen Umgang mit den Elementen vor, während und nach der Mahlfeier.
  4. Das Heilige Abendmahl wird in beiderlei Gestalt gereicht. Nach reformatorischem Verständnis hat auch, wer nur das Brot oder nur den Kelch empfängt, Teil an der vollen Gabe des Heils im Abendmahl.
  5. Das Brot kann in Oblatenform gereicht werden.
  6. Im Kelch wird Wein und/oder Saft „vom Gewächs des Weinstocks“ (Lk 22,18) gereicht. Presbyterien sollen sorgfältig überlegen, ob sie die eine, die andere oder beide Formen der Darreichung wählen.
  7. Die Regelform der Austeilung von Wein oder Traubensaft ist der Gemeinschaftskelch. In ihm kommt die gemeinschaftsschenkende Kraft des Abendmahls sinnfällig zum Ausdruck. Andere Formen der Darreichung, z. B. die Intinctio oder Einzelkelche, sind möglich.
  8. Das Presbyterium hat die Aufgabe, das Abendmahl so zu gestalten, dass Kinder gut und gerne daran teilnehmen können. Das Abendmahl, an dem Kinder teilnehmen, ist das eine Abendmahl der Gemeinde. Den Kindern soll ein ihrem Alter angemessenes Verständnis des Heiligen Abendmahls ermöglicht werden.
  9. Kinder lernen zuerst von den Menschen, die sie lieben, die sie mögen, die ihnen etwas bedeuten. Deshalb geschieht das Vorbereiten, Begleiten und Nachbereiten am besten durch Eltern, andere Familienangehörige, Patinnen und Paten, die selbst das Abendmahl feiern. Bei der Teilnahme am Heiligen Abendmahl werden Eltern, Patinnen und Paten oder andere Gemeindeglieder gebeten, die Kinder zu begleiten, denn Kinder werden den Reichtum des Heiligen Abendmahls zunehmend im gemeinsamen Feiern erfahren. Eltern sowie Patinnen und Paten sind, wenn möglich, auf die Hinführung der Kinder zum Heiligen Abendmahl vorzubereiten und daran zu beteiligen. Es empfiehlt sich, religionspädagogisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, z. B. in den Kindergärten, in die Vorbereitung einzubeziehen. Geeignete Orte sind beispielsweise Kinder- oder Schulgottesdienste, Kinderbibelwochen oder Familienfreizeiten.
  10. Die Richtlinien zur Feier des Heiligen Abendmahls treten am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Teilnahme von nicht konfirmierten, getauften Kindern am Heiligen Abendmahl vom 15. Februar 1990 (KABl. 1990 S. 44) und die Richtlinien zur Darreichung der Elemente beim Heiligen Abendmahl vom 11. Dezember 1996 (KABl. 1997 S. 2) außer Kraft.
Bielefeld, 25. Juni 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 412.01, 412.1

Bekanntmachungen

Nr. 64Siegel
der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt,
Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg

Landeskirchenamt
Bielefeld, 15. Juli 2020
Az.: 010.12-4161
Die Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt, Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn, der Evangelischen Kirchengemeinde Finnentrop, der Evangelischen Kirchengemeinde Grevenbrück und der Evangelischen Kirchengemeinde Lennestadt-Kirchhundem sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
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Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
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Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich