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Erläuterungen zum Kirchengesetz über die Errichtung einer Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen

Leitungsfeld 7 Personal (Juhl)

Stand: 01.04.2020

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Allgemeines

Die Änderung an den kirchenrechtlichen Grundlagen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (im Folgenden: KZVK) dient in erster Linie dazu, die umsatzsteuerliche Behandlung der Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche ab dem 1. Januar 2021 rechtssicher zu gestalten.
Neben einer redaktionellen Klarstellung werden die kirchenrechtlichen Grundlagen der KZVK dahingehend erweitert, dass die KZVK auch mit Mitarbeitenden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine freiwillige Versicherung begründen kann.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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