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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.07.2020

Richtlinien zur Darreichung der Elemente
beim Heiligen Abendmahl1#

Vom 11. Dezember 1996

(KABl. 1997 S. 2)

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Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 11. Dezember 1996 die nachfolgenden Richtlinien zur Darreichung der Elemente beim Heiligen Abendmahl beschlossen:
  1. Das Abendmahl wird in beiderlei Gestalt gereicht.
    Nach reformatorischem Verständnis hat auch, wer nur das Brot oder nur den Kelch empfängt, Teil an der vollen Gabe des Heils im Abendmahl.
    Der Kelchentzug entspricht nicht dem reformatorischen Abendmahlsverständnis. Aus persönlichen Gründen ist jedoch der freiwillige Verzicht auf den Kelch möglich:
    • als zeitweiser Verzicht bei einer vorübergehenden Infektionskrankheit, einer Erkältung o. Ä.,
    • als genereller Verzicht für Kranke, die keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen oder für Menschen, die aus eigener Entscheidung Alkohol grundsätzlich meiden,
    • für nichtevangelische Christen, die an der evangelischen Abendmahlsfeier teilnehmen möchten.
    Bei Unverträglichkeitsreaktionen gegenüber Brot, z. B. Gluten-Unverträglichkeit (Zöliakie), kann auf das Brot verzichtet werden. In diesem Fall wird nur der Kelch empfangen.
  2. Das Abendmahl wird mit Brot gefeiert.
    Das Brot kann als frisches Brot oder in Oblatenform gereicht werden.
  3. Das Abendmahl wird in der Regel mit Wein gefeiert.
    Presbyterien können aus seelsorgerlichen Gründen Regelungen treffen, durch die das Abendmahl auch mit Traubensaft gefeiert werden kann.
    Es wird empfohlen, Kindern beim Abendmahl Traubensaft zu reichen.
  4. Die Regelform der Austeilung von Wein oder Traubensaft ist der Gemeinschaftskelch. In ihm kommt die gemeinschaftsschenkende Kraft des Abendmahls sinnfällig zum Ausdruck.
    Andere Formen der Darreichung, z. B. Einzelkelche, sind möglich:
    Die Intinktion eignet sich in besonderen Fällen, so etwa bei ökumenischen Gottesdiensten oder beim Krankenabendmahl.
    In allen Fällen sind die Hygienevorschriften zu beachten.
  5. Die Achtung vor der besonderen Verwendung von Brot und Wein oder Traubensaft im Abendmahl erfordert einen angemessenen Umgang mit den übrig gebliebenen Elementen.

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1 ↑ Diese Richtlinien sind durch die neugefassten Richtlinien zur Feier des Heiligen Abendmahls vom 25. Juni 2020 mit Wirkung vom 31. Juli 2020 außer Kraft getreten.