.

Ordnung der
von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen

Vom 29. Oktober 2020

(KABl. 2020 I Nr. 79S. 203)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen
27. Oktober 2022
§ 1
geändert
§ 2 Abs. 2
Buchst. b
geändert
§ 4 Satz 2
geändert
§ 6 Satz 1 + 4
geändert
§ 7 Abs. 2 Satz 2 + Abs. 3 Satz 2 Buchst. b
geändert
§ 9 Abs. 3
geändert
####

Präambel

Die von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen steht in der Tradition des Freiherrn Carl Hildebrand von Canstein (1667–1719) und unter seinem Leitwort aus Kolosser 3,16: „Lasset das Wort Christi reichlich unter euch wohnen.“
#

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz1#

Die „von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen“ (vCBA) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) und wird als eigenständiger Bereich im oikos-Institut für Mission und Ökumene mit Sitz in Dortmund geführt.
#

§ 2
Zweck und Aufgabe der vCBA2#

( 1 ) Die vCBA fördert das Verständnis der Bibel und ihre Verbreitung.
( 2 ) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Entwicklung zeitgemäßer pädagogischer Hilfen für das Verstehen und den Gebrauch der Bibel,
  2. bibelpädagogische Arbeit insbesondere in der „Werkstatt Bibel“ in Kooperation mit dem oikos-Institut für Mission und Ökumene,
  3. Vorhaltung und Angebot dieser Hilfen vornehmlich im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Die vCBA unterstützt die Deutsche Bibelgesellschaft in ihrer Aufgabe der Übersetzung, Herstellung und Verbreitung der Bibel regional und international.
#

§ 3
Kirchlicher Auftrag

Die vCBA nimmt mit ihrem Zweck und ihrer Aufgabe teil am kirchlichen Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

§ 4
Finanzierung3#

1Die vCBA wirbt Spenden ein und bittet um kirchliche Zuschüsse und Kollekten. 2Die vCBA wird im landeskirchlichen Haushalt beim oikos-Institut für Mission und Ökumene geführt; das Vermögen der vCBA ist zweckgebunden. 3Über die Verwendung der Mittel der vCBA entscheidet das Direktorium der vCBA.
#

§ 5
Beziehungen zu anderen Bibelgesellschaften

1Die vCBA pflegt Beziehungen zu anderen Bibelgesellschaften, insbesondere zur Deutschen Bibelgesellschaft und zum Evangelischen Bibelwerk im Rheinland. 2Die Beziehung zum Evangelischen Bibelwerk im Rheinland findet insbesondere durch die personelle Repräsentanz im Direktorium Ausdruck.
#

§ 6
Eingliederung in das Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste4#

1Die vCBA wird als eigenständiger Bereich im oikos-Institut für Mission und Ökumene geführt und tritt als „von Cansteinsche Bibelanstalt“ auf. 2Als Organ der vCBA wird ein Direktorium bestellt, dessen Präsidium aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und bis zu zwei weiteren Mitgliedern besteht. 3Die Geschäfte der vCBA werden von der Geschäftsführung geführt. 4Die strategische Ausrichtung der vCBA wird zwischen Präsidium, Geschäftsführung und der Institutsleitung jährlich abgestimmt.
#

§ 7
Das Direktorium5#

( 1 ) 1Das Direktorium besteht aus mindestens drei und höchstens 20 Mitgliedern, die mit einer Amtszeit von acht Jahren berufen werden. 2Bis zu fünf Personen kann die Kirchenleitung der EKvW berufen, alle weiteren Mitglieder werden vom Direktorium berufen.
( 2 ) 1Das Direktorium wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten und bis zu zwei weitere Personen in das Präsidium. 2Es kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auf Vorschlag der Institutsleitung der Genehmigung durch die Kirchenleitung bedarf.
( 3 ) 1Das Direktorium leitet die vCBA gemeinsam mit dem Präsidium. 2Demgemäß sind die Aufgaben des Direktoriums vornehmlich:
  1. Berufung von Mitgliedern,
  2. Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie Erlass einer Dienstanweisung im Benehmen mit der Leitung des oikos-Instituts für Mission und Ökumene,
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  4. Bestätigung des Vorschlags der Mittelanmeldung für den gesonderten Bereich vCBA durch die Geschäftsführung,
  5. beschlussmäßige Kenntnisnahme des Jahresergebnisses der vCBA sowie Genehmigung der vorgelegten Vermögensübersicht,
  6. Festlegung der strategischen Ausrichtung der vCBA,
  7. Herstellung des Benehmens mit der Kirchenleitung bei der Änderung oder Aufhebung dieser Ordnung; bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des Direktoriums.
( 4 ) 1Die Mitgliedschaft endet durch Ablauf der Wahlperiode, spätestens jedoch mit Vollendung des 75. Lebensjahres. 2Vor Ablauf der Amtsperiode endet die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Beendigungserklärung an das Präsidium oder durch einen vom Direktorium oder der Kirchenleitung beschlossenen Ausschluss.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann für die Restzeit ein neues Mitglied berufen werden.
#

§ 8
Arbeitsweise des Direktoriums

( 1 ) 1Das Direktorium trifft sich in der Regel zweimal jährlich zu Sitzungen, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet werden (Sitzungsleitung). 2Auf Antrag von mindestens einem Drittel des Direktoriums muss innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. 3Eine digitale Sitzungsteilnahme soll ermöglicht werden. 4Abstimmungen in Textform sind zulässig, wenn nicht die Präsidentin oder der Präsident oder ein Drittel des Direktoriums widerspricht. 5Die Präsenz- und Beteiligungsformen können zu einer hybriden Sitzung kombiniert werden.
( 2 ) 1Die Sitzung wird durch die Geschäftsführung vorbereitet, die an den Sitzungen des Direktoriums beratend teilnimmt, soweit das Direktorium nichts anderes beschließt. 2Zu den Sitzungen soll wenigstens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform eingeladen werden.
( 3 ) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgezählt. 2Bei Stimmengleichheit wird kein Beschluss gefasst. 3Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) 1Die Ergebnisse der Sitzung werden protokolliert; das Protokoll wird den Mitgliedern des Direktoriums zugänglich gemacht. 2Das spätestens in der Folgesitzung zu genehmigende Protokoll ist von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.
#

§ 9
Geschäftsführung6#

( 1 ) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der vCBA eigenverantwortlich nach Maßgabe des kirchlichen und des allgemeinen Rechts, dieser Ordnung und der Beschlüsse des Direktoriums. 2Die Geschäftsführung bedarf zu allen Handlungen, die über den gewöhnlichen Umfang des Geschäftsbetriebs der vCBA hinausgehen, insbesondere für solche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die für die vCBA Verpflichtungen begründen oder Vermögensverfügungen enthalten, die nicht gemäß § 7 Absatz 5 Buchstabe d vom Direktorium beschlussmäßig bestätigt worden sind, jeweils der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Direktoriums.
( 2 ) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind durch eine Dienstanweisung zu regeln, die die Institutsleitung im Einvernehmen mit dem Präsidium erlässt.
( 3 ) Die Geschäftsführung pflegt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des oikos-Instituts für Mission und Ökumene.
#

§ 10
Auflösung der vCBA

1Mit der Auflösung der vCBA fällt das Vermögens der vCBA an die Evangelische Kirche von Westfalen, die es zweckentsprechend verwendet. 2Das Direktorium kann der Kirchenleitung für die Verwendung des Vermögens einen Vorschlag unterbreiten.
#

§ 11
Übergangsregelung

1Mit Inkrafttreten dieser Ordnung setzen die bisherigen Mitglieder des Direktoriums und des Präsidiums (ehem. Vorstand) ihre bestehende Amtszeit im Rahmen dieser Ordnung fort; eine Neubestellung der Geschäftsführung erfolgt nicht. 2Das Direktorium stellt im Benehmen mit der Kirchenleitung durch Beschluss den Zeitpunkt fest, zu dem die Amtszeit endet und alle Mitglieder nach dieser Ordnung neu bestellt werden.
#

§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft und wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
( 2 ) Der bisherige Geschäftsführer wirkt als Liquidator für die Zeit des Sperrjahres (§ 51 BGB) und bis zur registergerichtlichen Löschung des bisherigen Vereins.

#
1 ↑ § 1 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen vom 27. Oktober 2022.
#
2 ↑ § 2 Abs. 2 Buchst. b geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen vom 27. Oktober 2022.
#
3 ↑ § 4 Satz 2 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen vom 27. Oktober 2022.
#
4 ↑ § 6 Satz 1 und 4 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen vom 27. Oktober 2022.
#
5 ↑ § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 Buchst. b geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen vom 27. Oktober 2022.
#
6 ↑ § 9 Abs. 3 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen vom 27. Oktober 2022.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER