.Satzung der
####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung der
Stiftung „Evangelische Kirche im Mindener Land“
Vom 5. September 2020
(KABl. 2020 I Nr. 85, S. 215)
Präambel
1 Immer wieder geraten Gemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Minden in Not, weil ihre Kirchen saniert werden müssen und dabei hohe Kosten entstehen. 2 Mit seiner Stiftung „Evangelische Kirche im Mindener Land“ schafft der Evangelische Kirchenkreis Minden eine Instanz, die Gemeinden in dieser Situation zur Seite steht.
3 Ziel der Stiftung ist es, betroffene Gemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Minden finanziell und ideell zu unterstützen (finanziell durch Erträge aus dem Stiftungskapital und durch Förderung mit Mitteln aus dem Verbrauchskapital; ideell durch Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und Fundraising).
4 Weiterhin unterstützt die Stiftung auch die Arbeit synodaler Dienste.
5 Die Stiftung dient dem Evangelischen Kirchenkreis Minden als Fundraising-Instrument. 6 In der Kommunikation des Kirchenkreises (zum Beispiel auf der Internetseite, in Printmedien und in der Pressearbeit des Kirchenkreises) wird die Stiftung als Empfängerin von finanzieller Unterstützung positioniert, die für zentrale Aufgaben der evangelischen Kirche im Mindener Land gedacht ist. 7 Unter dem Dach der Stiftung wird für verschiedene Möglichkeiten solcher Unterstützung geworben (zum Beispiel für Zustiftungen, Spenden, Schenkungen und testamentarische Verfügungen). 8 Welche Methoden des Fundraisings und der Öffentlichkeitsarbeit angewendet werden, entscheidet der Stiftungsrat in Abstimmung mit der/den seitens des Kirchenkreises für diese Arbeitsbereiche zuständigen Person/Personen und dem Kreissynodalvorstand.
9 Die Kreissynode beziehungsweise der Kreissynodalvorstand behalten sich vor, die unselbstständige Stiftung nach pflichtgemäßem Ermessen, in Abstimmung mit dem Stiftungsrat und nach Genehmigung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde in eine selbstständige Stiftung umzuwandeln, wenn das Stiftungskapital entsprechend gewachsen ist. 10 Eine solche Umwandlung eröffnet der Stiftung die Möglichkeit, treuhänderisch Stiftungsfonds, Stiftungsdarlehen und unselbstständige Stiftungen zu verwalten, und optimiert dadurch die Voraussetzungen für das Fundraising.
11 Zur Ordnung und Regelung der Arbeit seiner unselbstständigen Stiftung gibt sich der Evangelische Kirchenkreis Minden gemäß Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# die folgende Satzung.
#§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Evangelische Kirche im Mindener Land“.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des Evangelischen Kirchenkreises Minden.
(
3
)
Sitz der Stiftung ist Minden.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung kirchlicher Zwecke.
(
2
)
Die Gelder sollen genutzt werden insbesondere für
- die Unterstützung der Substanzerhaltung denkmalwerter Kirchen einschließlich der liturgischen Ausstattungsobjekte und Kulturgüter sowie nachrangig anderer kirchlicher Gebäude im Evangelischen Kirchenkreis Minden,
- sekundär durch die Unterstützung der Arbeit synodaler Dienste (zum Beispiel Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Seelsorge und Kirchenmusik).
§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
4
)
Der/Die Stifter und seine/ihre Erben/Rechtsnachfolger sowie die Organmitglieder erhalten – sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind – keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen des Evangelischen Kirchenkreises Minden nach den Vorgaben der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung VwO.d3#) verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung 100.000 Euro. 2 Die Hälfte dieses Grundstockvermögens (50.000 Euro) ist in ihrem Wert ungeschmälert zu erhalten. 3 Die andere Hälfte (50.000 Euro) ist zum Verbrauch in den ersten fünf Jahren nach der Gründung der Stiftung bestimmt. 4 Pro Jahr sollen jeweils 10.000 Euro dem Zweck der Stiftung gemäß ausgeschüttet werden. 5 Die Stiftung strebt an, auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre über die Erträge aus dem Grundstockvermögen hinaus Kapital zur Verfügung zu haben, das verbraucht werden kann.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. 2 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.
(
4
)
Zustiftungen sind zulässig.
#§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen (Spenden), sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(
2
)
1 Bei Zustiftungen von 5.000 Euro und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt in einer einzelnen Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2 Ist eine solche Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
(
3
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszwecks verwenden.
(
4
)
Über die Verwendung freier, nicht an einen bestimmten Zweck gebundener Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(
5
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Kreissynode und Kreissynodalvorstand
(
1
)
Die Stiftung wird von der Kreissynode geleitet.
(
2
)
1 Im Auftrag der Kreissynode
- vertritt der Kreissynodalvorstand die Stiftung im Rechtsverkehr,
- entscheidet der Kreissynodalvorstand in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind,
- bildet der Kreissynodalvorstand einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
2 Um die Stiftungszwecke zu erfüllen, ist es erforderlich, dass im Evangelischen Kirchenkreis Minden dauerhaft die für kompetentes Fundraising nötige Arbeitskapazität vorhanden ist.
#§ 8
Stiftungsrat
(
1
)
1 Der Stiftungsrat soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und darf sieben Mitglieder nicht überschreiten. 2 Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Dem Stiftungsrat gehören folgende Personen an:
- die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Minden,
- zwei weitere Mitglieder des Kreissynodalvorstands des Evangelischen Kirchenkreises Minden, die von diesem entsandt werden,
- bis zu vier weitere Mitglieder, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden.
(
2
)
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c beträgt vier Jahre.
(
3
)
1 Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall
- im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a mit Beendigung des Amts,
- im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b mit Ausscheiden aus dem Kreissynodalvorstand, im Übrigen
- durch Rücktritt, der gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden muss,
- durch Abberufung durch den Kreissynodalvorstand,
- bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2,
- nach Ablauf der Amtszeit.
2 Erneute Entsendung beziehungsweise Berufung ist in den Fällen a und d möglich. 3 Bis zur Entsendung beziehungsweise Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben d im Amt.
(
4
)
1 Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vom Kreissynodalvorstand entsandt beziehungsweise berufen. 2 Erneute Entsendung beziehungsweise Berufung ist zulässig.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c können jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kreissynodalvorstands abberufen werden. 2 Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögenswerte aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. 3 Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(
7
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 9
Aufgaben des Stiftungsrats
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterin/des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind:
- die Empfehlung zur Beschlussfassung im Kreissynodalvorstand über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
- die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichts einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand,
- die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
- Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrats
(
1
)
1 Die Sitzungen des Stiftungsrats werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des Stiftungsrats sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand.
(
2
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich, möglichst zweimal jährlich, zusammen.
#§ 11
Verwaltung
1 Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Minden. 2 Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung der Jahresabrechnung.
#§ 12
Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Der Kreissynodalvorstand, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
2 Dem Kreissynodalvorstand bleibt es vorbehalten,
- die Stiftung bei notariellen Erklärungen zu vertreten (Bevollmächtigungen sind möglich),
- sich zu beraten und die Stiftung betreffende Beschlüsse zu fassen, wenn es sich um Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit handelt, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen; dazu gehören zum Beispiel Zustiftungen, die mit Auflagen verbunden sind (beispielsweise Grablegate), sowie alle Angelegenheiten, die aufsichtlich zu genehmigen oder anzuzeigen sind (beispielsweise Erbschaften oder Grundstücksangelegenheiten),
- Entscheidungen des Stiftungsrats aufzuheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
§ 13
Satzungsänderung
1 Die Kreissynode kann auf Vorschlag des Kreissynodalvorstands und des Stiftungsrats eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihr die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. 2 Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
#§ 14
Änderung des Stiftungszwecks und Auflösung der Stiftung
(
1
)
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann die Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstands und des Stiftungsrats die Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(
2
)
1 Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszwecks darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. 2 Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig und evangelisch-kirchlich sein; das Wirken der Stiftung muss weiterhin dem Kirchenkreis und seinen Gemeinden zugutekommen.
(
3
)
Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Evangelischen Kirchenkreis Minden, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.
#§ 15
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszwecks und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft4#.
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.