.Satzung der
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
Satzung der
Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest
Vom 29. September 2020
(KABl. 2020 I Nr. 87, S. 223)
Präambel
1 Die Evangelische Kirchengemeinde Maria zur Höhe Soest, die Evangelische Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest, die Evangelische Sankt-Thomä-Kirchengemeinde Soest und die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Soest bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest“.
2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO4# (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# (§§ 4 ff. dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO6# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt. 2 Der geschäftsführende Ausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen, prüft sie und erstellt die Beschlussvorlagen.
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Planung des Haushalts,
- Planung des Investitions- und Finanzierungshaushalts für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Investitions- und Finanzierungshaushalts,
- Planung eines Nachtragshaushalts für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Gesamtplanung und Weiterentwicklung des Gebäudebestandes der Kirchengemeinde unter Anhörung der Bezirksausschüsse,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- regelmäßige Überprüfung des Versicherungsschutzes,
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung und Baubesichtigungen,
- Entscheidung dem Haushaltsplan entsprechend über die Auftragsvergabe bis zu 10.000 Euro bei Baumaßnahmen,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
- Fachaufsicht und Begleitung von beruflich Mitarbeitenden,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude in Absprache mit den Bezirksausschüssen,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Entscheidung über laufende Geschäfte der Miet- und Grundstücksangelegenheiten (Vermietung, Mieterhöhungen, Pachtzinserhöhungen),
- Vornahme der arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit durch Beschluss des Presbyteriums delegiert.
(
5
)
1 Die Mitglieder werden durch Wahl des Presbyteriums unmittelbar nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- bis zu zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Mindestens zwei Pfarrstelleninhabende sollen berufen sein. 5 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
7
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien7#.
#§ 3
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Bezirk Nord: ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Maria zur Höhe Soest und Evangelische Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest,
- Bezirk Süd: ehemalige Evangelische Sankt-Thomä-Kirchengemeinde Soest und Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Soest.
2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse können Vorschläge machen für:
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel,
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten,
- Unterhaltungsmaßnahmen und Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks,
- alle übrigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden unmittelbar nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. 3 Darüber hinaus kann das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk beruflich tätige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie bis zu zwei Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen. 4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 5 Als Gäste mit beratender Stimme können ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bezirken hinzugezogen werden.
(
6
)
1 Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Mitglied des Presbyteriums sein.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien8#.
#§ 4
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Diakonie,
- Gottesdienst und Kirchenmusik.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden unmittelbar nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.
2 Das Presbyterium beruft
- drei in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben und
- bis zu zwei in den Fachbereichen beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
1 Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende müssen Mitglied des Presbyteriums sein.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien9#.
#§ 5
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
- er erarbeitet Konzepte und Standards,
- er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
- er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er pflegt Kontakte zu anderen kreiskirchlichen, regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
§ 6
Fachausschuss für Diakonie
Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie und der Altenarbeit,
- er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen der Kirchengemeinde und mit den diakonischen Einrichtungen im Gemeindegebiet,
- er koordiniert die Altenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde und begleitet die Arbeit mit alten Menschen,
- er begleitet die beruflich und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er pflegt die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Diakonischen Werk.
§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
- Er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
- er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
- er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- er sorgt für die Ausbildung und begleitet die Lektorinnen, Lektoren und Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer,
- er pflegt die Zusammenarbeit mit anderen kreiskirchlichen, regionalen und überregionalen Trägern der Kirchenmusik.
§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft10#.